LVwG-300098/10/Py/BD/TK
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2013, GZ: 0027718/2012, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die die verhängte Geldstrafe zu Faktum 1 auf 300 Euro, zu Faktum 2 auf 100 Euro und zu Faktum 3 auf 200 Euro herabgesetzt wird; die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unberührt. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 60 Euro herabgesetzt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2013, GZ: 0027718/2012, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 3 AZG (Spruchpunkt 1) eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (ESF 32 Stunden), wegen Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 3 iVm § 28 Abs. 3 Z 8 AZG (Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (ESF 24 Stunden) und wegen Verwaltungsübertretung nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 1 AZG (Spruchpunkt 3) eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (ESF 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
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In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die x als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x als Lenker eines Kraftfahrzeuges an den im Spruch angeführten Tagen beschäftigt hat, ohne dass dem Fahrer die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit gewährt wurde (Spruchpunkt 1), die x als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer x als Lenker eines Kraftfahrzeuges an den im Spruch angeführten Tagen über die zulässige Einsatzzeit von 15 Stunden hinaus beschäftigt hat (Spruchpunkt 2) und die x als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer x als Lenker eines Kraftfahrzeuges an den im Spruch angeführten Tagen mit einer Lenkzeit über 10 Stunden bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr beschäftigt hat. Einen Schuldentlastungsbeweis habe die Beschuldigte in ihrer Rechtfertigung nicht erbringen können. Sie habe zum Beweis eines funktionierenden Kontrollsystems lediglich die Fahreranweisung vorgelegt, die Belehrung der Arbeitnehmer reiche jedoch nicht aus, um das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des VwGH glaubhaft zu machen.
Zur verhängten Strafe wird angeführt, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet wird, straferschwerend sei kein Umstand. Unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro aus und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten, wogegen sich die Beschuldigte nicht ausgesprochen habe.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (vorm. Berufung) vom 13. August 2013. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Bf an der Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, weil die Dienstnehmer mittels Dienstanweisung angewiesen waren, die Lenk- und Fahrzeiten peinlichst einzuhalten, die jeweilige Fahrstrecke so gewählt war, dass die Arbeitszeiten leicht eingehalten hätten werden können und es ausschließlich in der Sphäre des Herrn x lag, dass es zu Arbeitszeitüberschreitungen kam. Das Vergehen des Arbeitnehmers sei firmeninternen geahndet worden und letztlich sei deswegen das Arbeitsverhältnis gelöst worden, zudem handle es sich um einmalige Vorfälle, die sich in einem kurz überschaubaren Zeitraum der Dienstnehmer zu Schulden kommen ließ. Die Arbeitsbedingungen und Entlohnungen aller Fahrer seien so gestaltet, dass es kein Arbeitnehmer nötig hatte, Arbeitszeitüberschreitungen zu begehen. Im Betrieb ist zudem ein Kontrollsystem eingerichtet, das es ermöglicht, die Einhaltung der Arbeitsvorschriften zu überwachen und habe dieses Kontrollsystem auch tatsächlich gegriffen.
Die belangte Behörde habe weder die Einvernahme Herrn x noch des beantragten Zeugen x durchgeführt, die für den Beweis des bisherigen Vorbringens namhaft gemacht wurden. Hinsichtlich der Mitgeschäftsführer wird zudem darauf verwiesen, dass nicht diese sondern Herrn x als nach der internen Kompetenzverteilung für Fuhrparkangelegenheit ausschließlich und alleine zuständig die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft.
Zur Strafbemessung wird angeführt, dass die von der belangte Behörde verhängten Strafen nicht ausreichend begründet wurden und die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe angesichts der Geringfügigkeit der Übertretung als rechtswidrig zu erkennen ist.
3. Mit Schreiben vom 27. August 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen gemeinsam mit den Berufungsverhandlungen in den beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der x durchgeführt wurde. An dieser nahm der Beschwerdeführer x, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer sowie, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates x teil. Als Zeuge wurde Herr x einvernommen.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Firma x mit Sitz in x, x (in der Folge: Firma x). Innerbetrieblich ist Herr x zuständig für den Fuhrparkbereich, Herr x für den Warenbereich und Frau x für den Finanzbereich des Unternehmens. In den Monaten Jänner und Februar 2012 umfasste der Fuhrpark x Lastkraftwagen und beschäftigte das Unternehmen x LKW Fahrer.
Anlässlich einer bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates x am 13. April 2012 erfolgten Auslesung der digitalen Daten aus den digitalen Kontrollgeräten/Fahrerkarten der Firma x wurde festgestellt, dass der von der Firma x beschäftigte Fahrer x, geb. am x,
1. vom 16.01.2012, 03:59 Uhr bis 17.01.2012, 03:59 Uhr eine tägliche Ruhezeit von 06:40 Stunden,
vom 23.01.2012, 09:05 Uhr bis 24.01.2012, 09:05 Uhr eine tägliche Ruhezeit von 08:30 Stunden,
vom 26.01.2012, 04:59 Uhr bis 27.01.2012, 04:59 Uhr eine tägliche Ruhezeit von 08:36 Stunden,
vom 01.02.2012, 07:38 Uhr bis 02.02.2012, 07:38 Uhr eine tägliche Ruhezeit von 08:47 Stunden,
vom 10.02.2012, 06:50 Uhr bis 11.02.2012, 06:50 Uhr eine tägliche Ruhezeit von 07:15 Stunden und
vom 15.02.2012, 06:31 Uhr bis 16.02.2012, 06:31 Uhr eine tägliche Ruhezeit von 08:36 Stunden eingelegt hat.
2. die Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten des von der Firma x beschäftigten Fahrers x
- am 16.01.2012, 03:59 Uhr bis 16.01.2012, 21:19 Uhr und somit 17:20 Stunden,
- vom 23.01.2012, 09:05 Uhr bis 24.01.2012, 00:35 Uhr und somit 15:30 Stunden,
- vom 26.01.2012, 04:59 Uhr bis 20:23 Uhr und somit 15:24 Stunden,
- am 01.02.2012 von 07:38 Uhr bis 22:51 Uhr und somit 15:13 Stunden,
- am 10.02.2012 von 06:50 Uhr bis 23:35 Uhr und somit 16:45 Stunden und
- am 15.02.2012 von 06:31 Uhr bis 21:55 Uhr und somit 15:24 Stunden betrug.
3. Die Tageslenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten des von der Firma x beschäftigten Fahrers x erfolgte
am 26.01.2012 in der Zeit von 04:59 Uhr bis 20:23 Uhr und betrug somit 10:36 Stunden,
am 08.02.2012 von 09:30 Uhr bis 23:53 Uhr und betrug somit 10:23 Stunden und
am 10.02.2012 von 06:50 Uhr bis 23:35 Uhr und betrug somit 11:24 Stunden.
Für die Einteilung der LKWs, die Ladungsvorgabe an Subfrächter, die Wartung und den Einkauf des Fuhrparks sowie die Personalbewirtschaftung der Fahrer ist unter der Leitung des Herrn x und des Herrn x im Unternehmen Herr x zuständig. Er hat von seinem Vorgesetzten hinsichtlich des Transportbereiches die Vorgabe, dass die Fahrer so zu disponieren sind, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich ist, weshalb Herr x bei der Disposition die Routen so eintippt, dass die Einhaltung der Bestimmungen möglich ist. Bei Übertretungen der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen hält Herr x Rücksprache mit den Fahrern. Können ihm diese plausible Erklärungen dafür wie etwa die Verkehrssituation, Stau, Unfall, kein geeigneter Abstellplatz, Probleme bei der Be- und Entladesituation geben, lässt er es in der Regel dabei bewenden. Bei dauernden oder immer wieder massiven Abweichungen hält Herr x Rücksprache mit Herrn x.
Die LKWs sind mit einem Satellitenkontrollsystem ausgestattet, das in der Zentrale den jeweiligen Standort des LKWs erkennen lässt und sowohl dem Fahrer in der Kabine als auch dem Disponenten Rückmeldung über die Einsatzzeiten gibt. Zudem weist das digitale Kontrollgerät den Fahrer in der Kabine auf seine Einsatzzeiten hin.
Bei Eintritt ins Unternehmen erfolgt für die Fahrer eine zirka halbtägige allgemeine Einschulung über den Fahrbetrieb, wobei davon ausgegangen wird, dass die Fahrzeiten und gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeit jedem Fahrer bekannt sein müssen. Bei den jährlichen IFS-Schulungen werden die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht behandelt. Alle fünf Jahre finden Schulungen im Unternehmen über die Fahrzeiten und Einsatzzeiten statt, bei auftretenden Fragen können die Fahrer bzw. Disponenten mit dem dort Vortragenden auch telefonisch in Kontakt treten. Zudem werden die Fahrer mittels Fahreranweisung bei Übernahme der Fahrzeuge über die betrieblichen Anweisungen hinsichtlich des betrieblichen Verhaltens, Geheimhaltungspflicht über betriebsinterne Angelegenheiten, das Verhaltens bei den Be- und Entladestationen sowie der Untersagung des Mitnehmens betriebsfremder Personen im LKW hingewiesen.
Die Entlohnung der Fahrer erfolgt aufgrund eines monatlichen Fixbetrages sowie der bei der Tätigkeit anfallenden Diäten, nicht nach gefahrenen Kilometern.
Beim gegenständlichen Fahrer, Herrn x, kam es bereits vor den gegenständlichen Tatzeiträumen immer wieder zu, wenn auch teilweise leichten, Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, die auch Herrn x aufgefallen sind. Nachdem für Herrn x als älteren Fahrer der Umstieg auf das digitale Kontrollgerät und dessen Auswirkungen schwer gefallen ist und dieser immer wieder für Herrn x nachvollziehbare Erklärungen für die Fahrzeitüber- bzw. Ruhezeitunterschreitungen vorbrachte, ließ dieser die Vorfälle zunächst auf sich bewenden. In weiterer Folge wurde Herr x von ihm verwarnt und zuletzt informierte er seinen Vorgesetzten, dass es bei diesem Fahrer immer wieder zu Übertretungen kam. Dieser wies ihn an, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen.
Im von der Bf vertretenen Unternehmen war zum Tatzeitpunkt kein ausreichendes Kontrollsystem für die Einhaltung arbeitszeitgesetzlicher Bestimmungen verankert.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014. Der Zeuge x schilderte darin nachvollziehbar und glaubwürdig, dass im Unternehmen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass den Fahrern die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen bekannt sind bzw. sich diese über allfällige Neuerungen erforderlichenfalls auch selbst informieren. Er gestand auch ein, dass es beim gegenständlichen Fahrer bereits davor immer wieder zu Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gekommen ist. Herr x bestätigte, dass er sich dabei auch immer wieder mit für ihn nachvollziehbaren und plausiblen Erklärungen über das Zustandekommen der Nichteinhaltung der Bestimmungen zufrieden gab und erst bei neuerlichen, teils massiven Überschreitungen eine mündliche Verwarnung an den Fahrer aussprach und in letzter Konsequenz den für den Fuhrpark zuständigen Beschwerdeführerinformierte. Klare Anweisungen über das weitere Vorgehen wurden ihm jedoch nicht gegeben. Insgesamt ist seinen Schilderungen zu entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, dass gegen eigenmächtige Handlungen der Fahrer keine wirksamen Handlungen gesetzt werden können.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde zwar nicht bestritten, dass sie als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der x für die Vertretung nach außen berufen ist, sie bestreitet jedoch die Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Übertretungen unter Hinweis auf die interne Aufgabenverteilung im Unternehmen. Der Umstand, dass zum Kontrollzeitpunkt ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht bestellt war, wurde nicht bestritten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach § 9 Abs.1 VStG jeden zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft (VwGH 14.12.1994, 94/05/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist diesbezüglich irrelevant (VwGH 5.9.2002, 98/02/0220).
5.2.1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß Art. 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Gemäß Abs. 2 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neutägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24–Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. 196/264 idgF umfasst die Einsatzzeit von Lenkern, die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im regionalen Kraftfahrlinienverkehr nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
Gemäß § 16 Abs. 2 AZG darf die Einsatzzeit 12 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs. 3 kann für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Gemäß § 28 Abs. 3 Z 8 AZG sind Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.
§ 28 Abs. 6 AZG lautet:
Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) in den Fällen der Z 1-7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro,
b) im Falle der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3.600 Euro;
2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3.600 Euro;
3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3.600 Euro,
zu bestrafen.
5.2.2. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass die im Spruch näher bezeichneten Überschreitungen der Einsatzzeit bzw. Lenkzeit sowie Unterschreitung der Ruhezeit vorlag. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.
5.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf bei konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahme eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.07.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen des AZG sicherstellt, vor.
Das vom Beschwerdeführer x in der mündlichen Verhandlung dargelegte Kontrollsystem, wonach die Fahrer laufend aufgefordert werden, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, grundsätzlich ausreichende Dispositionszeiten eingeteilt werden, sowie die Fahrer ebenso wie die Disponenten insbesondere auch durch das verwendete Satellitensystem auf Überschreitungen aufmerksam gemacht werden und zudem das im Betrieb eingesetzte Entlohnungssystem Arbeitszeitüberschreitungen durch die Lenker hintanhält erfüllt zwar scheinbar in hohem Ausmaß die Anforderungen an ein taugliches Kontrollsystem, jedoch werden bei näherer Betrachtung gravierende Mängel erkennbar bzw. stellt sich – insbesondere durch die Aussagen des Zeugen x über die gelebte Praxis im Unternehmen – heraus, dass das Kontrollsystem in dieser Weise nicht durchgeführt wurde. So erfolgte, wie vom Zeugen bestätigt, nur alle 5 Jahre eine Schulung über die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und gestand dieser selbst ein, dass es diesbezüglich bei den Fahrern immer wieder zu Unsicherheiten gekommen ist. Zudem wird im Unternehmen offenbar davon ausgegangen, dass die Fahrer nicht nur ein entsprechendes Wissen über die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften bei ihrem Eintritt ins Unternehmen haben müssen, sondern es auch in ihrer alleinigen Verantwortung und ihrem Aufgabenbereich liegt, sich diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten. Bei den alljährlichen Qualitätsschulungen im Unternehmen waren die Lenk- und Ruhezeiten jedoch kein Thema. Auch trat hervor, dass sowohl bei nur geringfügigen, als auch bei massiven Überschreitungen der Bestimmungen durch die Fahrer im Unternehmen kein durchgängiges System erkennbar ist, mit welchen Konsequenzen die Fahrer zu rechnen haben und durch wen allfällige Sanktionen und in welcher Form ausgesprochen werden. Der Zeuge x gab dazu zusammenfassen an, dass ein Vorgehen gegen eigenmächtige Handlungen der Fahrer grundsätzlich nicht möglich ist und dieses - in tolerierbarem und nachvollziehbarem Ausmaß - in Kauf genommen werden musste. Im Falle des Herrn x habe er immer wieder seinen Chef darüber informiert, dieser habe ihm daraufhin aufgetragen, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Konkrete Anleitungen und Anweisungen hinsichtlich des Verhaltens bei Arbeitszeitverletzungen lagen offenbar nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. z.B. VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur). Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass untern den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 08.06.2005, 2004/03/0166). Das – hierarchisch aufgebaute – Kontrollsystem hat zu enthalten, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebaute Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Das Kontrollsystem hat insbesondere für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (VwGH 23.07.2004, 2004/02/0002, 19.01.2001, 2000/02/0288). Die erforderlichen Maßnahmen sind von vorneherein – und nicht erst für den „Wiederholungsfall“ der Übertretung von Rechtsvorschriften – zu ergreifen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar durch das im Unternehmen eingesetzte Entlohnungssystem keine zusätzlichen Anreize schafft, damit die Fahrer die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten, jedoch konnte im Übrigen von ihr nicht schlüssig dargelegt werden, wie durch ein im Unternehmen verankertes und konkret umgesetztes Kontrollsystem Übertretungen der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen wie die gegenständlichen hätten hintangehalten werden sollen. Die im Unternehmen gesetzten Maßnahmen sind nicht ausreichend, um damit den Maßstab, den der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur an ein wirksames Kontrollsystem anlegt, zu erreichen (vgl. VwGH vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232 uva).
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, sich von ihrem schuldhaften Verhalten zu befreien.
6. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:
6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
6.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotenzial in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar und besteht somit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 350 Euro (Spruchpunkt 1), 130 Euro (Spruchpunkt 2) und 250 Euro (Spruchpunkt 3) verhängt, wobei bei geringfügigen Verstößen der Lenk- und Ruhezeiten eine Mindeststrafe von 72 Euro (bei Wiederholung 145 Euro) und eine Höchststrafe von 1.815 Euro, bei schwerwiegenden Verstößen eine Mindeststrafe von 200 Euro (bei Wiederholung 250 Euro) und eine Höchststrafe von 2.180 Euro (bei Wiederholung 3.600 Euro) und bei sehr schwerwiegenden Verstößen eine Mindeststrafe von 300 Euro (bei Wiederholung 350 Euro) und eine Höchststrafe von 2.180 Euro (bei Wiederholung 3.600 Euro) vorgesehen ist. Im Hinblick auf die bisherigen Unbescholtenheit der Bf und die langen Verfahrensdauer erscheint es dem Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Umstand, dass die innerbetrieblich Zuständigkeit für den Fuhrpark im Unternehmen nicht bei der Bf sondern bei ihrem Mitgeschäftsführer liegt, ausreichend, über sie die gesetzlichen Mindeststrafen zu verhängen. Damit ist eine ausreichende Sanktion gesetzt, um ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und sie künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch nicht festgestellt werden, weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG ebenso wie die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z4 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, zumal die dafür kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da das tatbildmäßige Verhalten der Bf nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung des AZG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.
Entgegen den Beschwerdeausführungen vermag das Landesverwaltungsgericht auch die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, erscheint die Festlegung der belangten Behörde einer Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden bei einer Geldstrafe von 350 Euro insofern als angemessen, als gemäß § 16 Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. So beträgt zu Faktum 1 die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 350 Euro 16% der vorgesehenen Höchststrafe, während die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 32 Stunden nur 9% der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Ein eklatantes Missverhältnis zwischen den festgelegten Geldstrafen und den Ersatzfreiheitsstrafen kann unter diesem Gesichtspunkt auch bei den nunmehr herabgesetzten Geldstrafen nicht festgestellt werden und konnte der Ausspruch über die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen somit belassen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, war gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny