LVwG-600386/7/Br/BD
Linz, 21.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 7.4.2014, VerkR96-7127-2014/Dae, nach der am 21.7.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf neun Tage ermäßigt wird.
II. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich die Kosten für das Behördenverfahren auf 50 Euro; Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe 975 Euro, und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von sechzehn Tagen verhängt.
Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 25.2.2014 um 14:15 Uhr, in Ansfelden, Wasserwerkstraße nächst der Kreuzung mit der B139, auf der Höhe des Gendarmerieparkplatzes, den LKW mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt gehabt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da dessen höchstes zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg, durch die Beladung um 2.900 kg überschritten worden sei.
I.1. Die Behörde begründet den Schuld- u. Strafausspruch im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 26.2.2014 Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 27.3.2014 die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht weiter bestritten.
Die strafbare Tat sei somit für die Behörde als erwiesen erachtet worden.
Bei der Strafbemessung wurden die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, wobei die Behörde von einem Arbeitslosengeld laut dessen Angaben von 643 Euro und keinem bekannten Vermögen und ebenso unbekannten Sorgeplichten ausging. Als straferschwerend wurde die enorme Überladung und als strafmildernd die aktenkundigen Einkommensverhältnisse gewertet.
II. Mit der teils unleserlich handschriftlich abgefassten und fälschlich als „Widerspruch gegen das vorläufige Urteil“ bezeichneten fristgerecht erhobenen Beschwerde, tritt der Beschwerdeführer dem Straferkenntnis im Ergebnis mit dem Einwand entgegen, das Fahrzeug nur kurzfristig, nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle gefahren zu sein (den LKW gelenkt zu haben), wobei seine Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Strafhöhe bedacht werden wolle. Der Letzte Satz der Beschwerde, mit dem vermutlichen Hinweis auf einen Zweitfahrer, war sinnerfassend nicht lesbar.
III.1. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Schreiben vom 26.6.2014 mit dem Hinweis zur Entscheidung vorgelegt keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde im Grunde nur zwecks Klarstellung der nur schwer leserlich handschriftlich abgefassten Beschwerde, einerseits aus verfahrensökonomischen Gründen zu deren Klarstellung als auch iSd § 44 VwGVG anberaumt. Ein erklärender Hinweis über den Verfahrensgegenstand wurde der Ladung beigefügt.
Im Wege des Meldeamtes der Stadt x wurde eine Meldeanfrage betreffend den Beschwerdeführer gestellt.
Während sich die Behörde ob ihrer Nichtteilnahme entschuldigte, blieb der Beschwerdeführer der öffentlichen mündlichen Verhandlung letztlich ohne Angaben von Gründen fern.
Es finden sich keine Hinweise auf einen Zustellmangel der an der im Wege des Gemeindeamtes als noch aktuelle Wohnadresse erfolgten nachweislich zugestellten Ladung.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Meldeanfrage an der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers dessen Meldung postitiv beantwortet wurde. Der Beschwerdeführer erschien jedoch zu öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht.
Laut Aktenlage (lt. mit dem Einspruch vorgelegten Berechnungsbogen) bezieht der Beschwerdeführer ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 633,49 Euro monatlich.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde die Überladung offenbar auch gar nicht, sondern vermeint im Ergebnis bloß das Fahrzeug lediglich kurzfristig gelenkt zu haben. Mit dem Übrige und nur teilweise les- und nachvollziehbaren Vorbringen scheint er letztlich zum Ausdurck zu brigen sich diese hohe Strafe nicht leisten könne.
Im Grunde wäre letztlich eine öffentlichen mündlichen Verhandlung überhaupt verzichtbar gewesen.
V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
…
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht ….
… durch die Beladung nicht überschritten werden;
Nach § 102 Abs.1 KFG wiederum unterfällt es den Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, dass dieser ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;
Bei einer Überladung im Umfang der mehr als doppelten Nutzlast kann wohl nur mehr von der Kenntnis dieser Überladung und demnach einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden, sodass sich der Hinweis „sich nicht in zumutbarer Weise von der Beladung überzeugt zu haben“ wohl erübrigt hätte.
V.1. Zur Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.
V.1.1. Die von der Behörde ausgesprochene Geldstrafe beträgt nahezu das eineinhalbfache eines Monatseinkommens- Wenngleich in der eklatanten Überladung (im Umfang von 83 %) gesetzlich geschützten Interessen (Fahrzeug- u. Verkehrssicherheit) nachhaltig zuwider gehandelt wurde, hat sich eine Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis und in realitätsnaher Beziehung zum Einkommen eines zu bestrafenden Bestraften belaufen. Unter Bedachtnahme auch auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit war das Strafausmaß entsprechend zu reduzieren.
Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Das Sachlichkeitsgebot hat bei der Ermessensübung iSd § 19 VStG und des bereits oben gesagten den Maßstab zu bilden.
VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r