LVwG-550020/5/GK/AK
Linz, 17.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Berufung (nunmehr zu behandeln als Beschwerde) der X, X, vertreten durch die Stiftungsvorstände Mag. X und
Mag. X, beide X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Dezember 2012,
GZ: N10-27-2012, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 auf, auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG X, X, bis 30. Juni 2013 den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen, und zwar durch
1. die Entfernung der Uferbeschlachtungen samt Folienabdeckung zur Gänze und
2. den Auftrag, dass im Anschluss an das orographisch linke Ufer des Dammbaches ein Uferbegleitstreifen durch Aufforstung mit standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen herzustellen ist. Die Aufforstung ist mindestens 5-reihig herzustellen, ein Pflanzabstand von 2 x 2 m darf nicht überschritten werden. Zur Aufforstung sind jedenfalls Schwarzerle, Bergahorn und einzeln Esche heranzuziehen, wobei der Anteil an Schwarzerle 50 % nicht unterschreiten darf.
3. Die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen.
Dagegen erhob die X fristgerecht eine Berufung mit dem Antrag, die Behörde möge in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid im Punkt I./1. ersatzlos aufheben.
Am 16. Juli 2014 wurde die Berufung (nunmehr zu behandeln als Beschwerde) zurückgezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
II. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wurde am 16. Juli 2014 zurückgezogen.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gertraud Karl-Hansl