LVwG-300358/7/Kl/PP
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2014, Ge96-4144-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2014
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 1.400 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
29. April 2014, Ge96–4144-2013, wurden über den Beschwerdeführer (kurz: BF) Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in 25 Fällen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X GmbH mit Sitz in
x, X, diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für “Gastgewerbe (§ 111 Absatz 1 Z. 1 und 2 GewO 1994) in der Betriebsart Hotel“ am Standort x, X, mit einer weiteren Betriebsstätte in x, X, nicht da für Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) eingehalten werden.
Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt und es wurden nachfolgende Strafen verhängt:
„Der Arbeitsinspektor X hat bei einer Kontrolle am 22.8.2013 in der Betriebsstätte x, X, Folgendes festgestellt:
1. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Die Wochenarbeitszeit betrug in der Woche vom 17.06.- 23.06.2013 49:00 Stunden Die wöchentliche Arbeitszeit überschritt die Dauer von vierzig Stunden, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten darf. 2. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Sie wurde am 18.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 19.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 20.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 21.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 22.06.2013 ab 09.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden; sie wurde am 25.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 26.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 26.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 27.06.2013 ab 08.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden; sie wurde am 27.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 28.06.2013 ab 09.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden; sie wurde am 01.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 02.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 05.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 06.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 06.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 07.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 12.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 13.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 13.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 14.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden; sie wurde am 15.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 16.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 16.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 17.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 17.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 18.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 24.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 25.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 26.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 26.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 27.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 27.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 28.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 02.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 02.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 03.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 04.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 05.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 06.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 06.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 07.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 11.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 12.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 12.08.2013 bis 21.00 Uhr und am 13.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 13.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 14.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 14.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 15.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 15.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 16.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 21.08.2013 bis 21.00 Uhr und am 22.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden. Die Ruhezeit unterschritt in 30 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist. 3. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde
am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr, am 18.06.2013 bis 23.00 Uhr, am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 21.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 06.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 12.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 26.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 27.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 01.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 02.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr beschäftigt. Es wurde die Jugendliche in 11 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, obwohl keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vorlag, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde. 4. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde an den Sonntagen 07.07.2013, 14.07.2013, 21.07.2013, 04.08.2013 und 11.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. 5. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde in der Kalenderwoche 25/2013 am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag beschäftigt. Es wurde ihr keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt, obwohl Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben. 6. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Die Tagesarbeitszeit betrug am 01.06.2013 10:30 Stunden, am 22.06.2013 10:00 Stunden, am 15.07.2013 10:30 Stunden, am 16.07.2013 10:00 Stunden, am 17.07.2013 10:00 Stunden, am 07.08.2013 10:00 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 6 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf.
7. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Sie wurde am 10.06.2013 bis 19.30 Uhr und am 11.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden; sie wurde am 15.06.2013 bis 21.30 Uhr und am 16.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 20.06.2013 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:30 Stunden; sie wurde am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr und am 21.06.2013 ab 10.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden; sie wurde am 23.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 24.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 24.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 05.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 06.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 12.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 13.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 14.07.2013 bis 21.00 Uhr und am 15.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 16.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 17.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 29.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 30.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 03.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 08.08.2013 bis 23.30 Uhr und am 09.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 10.08.2013 bis 23,00 Uhr und am 11.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 14.08,2013 bis 21.30 Uhr und am 15.08,2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 16.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 17.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 20.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 21.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 21.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 22.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden. Die Ruhezeit unterschritt in 19 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.
8. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde
am 06.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 21.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 17.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 26.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 27.07.2013 bis 24.00 Uhr, am 28.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 08.08.2013 bis 23.30 Uhr, am 09.08.2013 bis 23.30 Uhr, am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 17.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 18.08.2013 bis 23.00 Uhr beschäftigt. Es wurde die Jugendliche in 15 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt. Es lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jähriichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde. 9. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde an den Sonntagen 02.06.2013, 09.06.2013, 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 07.07.2013, 14.07.2013, 28.07.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. 10. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Die Tagesarbeitszeit betrug am 20.06.2013 10:00 Stunden, am 26.06.2013 09:30 Stunden, am 08.07.2013 10:00 Stunden, am 09.07.2013 10:00 Stunden, am 22.07.2013 10:00 Stunden, am 02.08.2013 09:30 Stunden, am 09.08.2013 10:00 Stunden, am 10.08.2013 10:00 Stunden, am 12.08.2013 09:30 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 9 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf.
11. Die jugendliciie Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Sie wurde ie am 15.06.2013 bis 20.00 Uhr und am 16.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden; sie wurde am 19.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 20.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr und am 21.06.2013 ab 10.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden; sie wurde am 22.06.2013 bis 21.00 Uhr und am 23.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 07.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 08.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 08.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 09.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 10.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 11.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 11.07.2013 bis 20.30 Uhr und am 12.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 21.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 22.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 26.07.2013 bis 23.00 Uhr und am 27.07.2013 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden; sie wurde am 01.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 02.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 02.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 03.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 07.08.2013 bis 23.00 Uhr und am 08.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 08.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 09.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 09.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 10.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr und am 11.08.2013 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden; sie wurde am 17.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 18.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden. Die Ruhezeit unterschritt in 19 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.
12. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde
am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 21.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 28.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 06.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 08.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 09.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 10.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 19.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 20.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 22.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 26.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 01.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 09.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 10.08.2013 bis 22.00 Uhr, am 12.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 17.08.2013 bis 22.30 Uhr beschäftigt. Es wurde die Jugendliche in 19 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, und lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde. 13. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde an den Sonntagen 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 07.07.2013, 21.07.2013, 28.07.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. 14. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Die Tagesarbeitszeit betrug am 29.06.2013 10:00 Stunden, am 01.07.2013 09:30 Stunden, am 02.07.2013 09:30 Stunden, am 15.07.2013 10:30 Stunden, am 24.07.2013 09:30 Stunden, am 29.07.2013 10:00 Stunden, am 05.08.2013 10:30 Stunden, am 06.08.2013 11:30 Stunden, am 08.08.2013 10:00 Stunden, am 12.08.2013 09:30 Stunden, am 13.08.2013 09:30 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 11 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf. 15. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Die Wochenarbeitszeit betrug in der Woche vom 05.08.- 11.08.2013 48:00 Stunden in der Woche vom 12.08.-18.08.2013 44:00 Stunden Die wöchentliche Arbeitszeit überschritt die Dauer von vierzig Stunden, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten darf. 16. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Sie wurde am 06.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 07.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 07.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 08.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 08.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 09.06.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden; sie wurde am 12.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 13.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 17.06.2013 bis 23.30 Uhr und am 18.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:00 Stunden; sie wurde am 18.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 19.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 23.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 24.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 24.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 30.06.2013 bis 21.00 Uhr und am 01.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 01.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 02.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 02.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 13.07.2013 bis 23.00 Uhr und am 14.07.2013 ab 05.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 06:30 Stunden; sie wurde am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 24.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die ; Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 25.07.2013 bis 21.00 Uhr und am 26.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden; sie wurde am 26.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 27.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 28.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 29.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 06.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 07.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 08.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 11.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 12.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 12.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 13.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 13.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 14.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 14.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 15.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 18.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 19.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 19.08.2013 bis 20.30 Uhr und am 20.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 20.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 21.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden. Die Ruhezeit unterschritt in 26 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist. 17. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde
am 06.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.06.2013 bis 23.00 Uhr, am 12.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 16.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 17.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 22.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 24.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 12.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 20.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 24.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 29.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 06.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 07.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 08.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 18.08.2013 bis 22.30 Uhr, beschäftigt. Es wurde die Jugendliche in 17 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, und lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in dieser Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde. 18. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde an den Sonntagen 01.06.2013, 09.06.2013, 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 14.07.2013, 21.07.2013, 28.07.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. 19. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden
gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Die Tagesarbeitszeit betrug am 15.06.2013 09:00 Stunden, am 05.08.2013 11:30 Stunden, am 16.08.2013 10:00 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 3 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf. 20. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: Sie wurde am 15.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 16.06.2013 ab 10.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:30 Stunden; sie wurde am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 18.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 22.06.2013 bis 21.30 Uhr und am 23.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden; sie wurde am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 27.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden; sie wurde am 04.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 05.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden; sie wurde am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr und am 11.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden; sie wurde am 15.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden. Die Ruhezeit unterschritt in 7 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.