LVwG-300225/4/Kl/Rd/BD
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom
23. Jänner 2014, Ge96-40-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch die bezüglich Faktum 1 verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wie folgt festgesetzt wird: „3 x 1.500 Euro, 3 x 32 Stunden“ sowie die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG bezüglich Faktum 1 zu lauten hat „§ 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG“; und bezüglich Faktum 2 zu lauten hat „§ 130 Abs.1 Einleitungssatz ASchG“.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 1.100 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. Jänner 2014, Ge96-40-2013, wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 4.500 Euro, EFS von vier Tagen (Faktum 1) und 1.000 Euro, EFS ein Tag (Faktum 2), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 87 Abs.2 BauV iVm §§ 7 bis 10 BauV idgF und § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 118 Abs.3 ASchG idgF (Faktum 1) und § 34 Abs.2 Z3 AM-VO idgF BGBl. II Nr. 21/2010 iVm § 130 Abs.1 Z16 ASchG (Faktum 2) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x GmbH (FN x), x, x, als Arbeitgeber die nachstehend angeführten vom Arbeitsinspektorat Wels anlässlich einer am 28. Oktober 2013 durchgeführten Erhebung festgestellten Verwaltungsübertretungen wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten hat:
1. Am 28. Oktober 2013 wurden die Arbeitnehmer der x GmbH (x, x und x ) auf der Baustelle x, x, x, auf dem 0° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von 6 m, mit dem Zuschalen einer Holzlattung beschäftigt, wobei keine Absturzsicherung oder Schutzeinrichtung vorhanden waren. Dadurch wurde § 87 Abs.2 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein müssen.
2. Am 28. Oktober 2013 war eine Anlegeleiter als Aufstieg bzw Verkehrsweg aufgestellt und verwendet worden, ohne die Leiter entsprechend seitlich gegen Wegrutschen zu sichern. Dadurch wurde § 34 Abs.2 Z3 der AM-VO übertreten, wonach Leitern derart aufzustellen sind, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und der Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die festgesetzte Geldstrafe unangemessen hoch erscheine. Am Tattag sei der Beschwerdeführer nicht auf der Baustelle gewesen und habe daher auch keine Anweisungen gegeben, dass die Mitarbeiter auf dem Dach arbeiten müssen, ohne die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen einzuhalten. Bei den Mitarbeitern handle es sich um erfahrene und langjährig tätige, welche eigentlich selber wissen müssten, was zu tun sei. Außerdem würden ständig Schulungen im Bereich Sicherheit abgehalten. Der Beschwerdeführer könne nicht ständig auf jeder Baustelle sein, um jeden Schritt zu kontrollieren bzw Anweisungen geben, noch dazu er für diese Baustelle nicht zuständig gewesen sei. Eine gewisse Eigenverantwortung solle erwachsenen Menschen schon zugestanden werden. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für zwei studierende Töchter alleine zu sorgen habe und sein Vermögen sehr bescheiden sei, da seine geschiedene Ehefrau vor 1 ½ Jahren mit sämtlicher Vorsorge ausgezogen sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 3. März 2014 dahingehend, dass regelmäßige Schulungen keinesfalls das Fehlverhalten bzw die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertige. Zufolge § 5 Abs.1 VStG sei bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften anzunehmen, dass der Verantwortliche zumindest fahrlässig gehandelt habe. Von einem geringfügigen Verschulden könne nicht ausgegangen werden, weshalb die Bestätigung des Strafantrages beantragt werde.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.1 Z2 VwGVG Abstand genommen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.
5.2.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, welche durch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. So werden durch das Nichtverwenden bzw Nichtanbringen von geeigneten Schutzeinrichtungen Arbeitnehmer gerade jenen Gefahren in hohem Maß ausgesetzt, denen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen entgegentreten wollen, was auch durch schwerste Unfälle immer wieder vor Augen geführt wird. Durch die Absturzhöhe von 6 m ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt.
5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 4.500 Euro (Faktum 1) – hiezu wird später noch auszuführen sein - und 1.000 Euro (Faktum 2) verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht, da von einem Wiederholungsfall auszugehen ist, von 333 Euro bis 16.659 Euro. Strafmildernd wurde kein Umstand, straferschwerend das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsvormerkung gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung nicht vor, zumal der erhöhte Strafrahmen nur aufgrund der gegeben wiederholten Begehung zur Anwendung gelangte und daher die Vormerkung dem Beschwerdeführer nicht neuerlich in Form eines Erschwerungsgrundes angerechnet werden darf, da ansonsten gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen würde. Der Strafbemessung wurden seitens der belangten Behörde die Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, die Sorgepflicht für 2 Kinder und kein Vermögen zugrunde gelegt. Dem wurde in der Beschwerdeerhebung nicht entgegengetreten, sodass diese Angaben auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Kontrollsystems ist ihm Nachstehendes entgegenzuhalten:
Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2009, 2008/02/0129, 27.2.2004, 2003/02/0273, 18.8.1991, 90/19/0177 sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141).
Der Unternehmer hat darzulegen, wie und wie oft er Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mitarbeiter geschult seien, ohne dies näher auszuführen, reicht somit bei weitem nicht den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an ein funktionierendes Kontrollsystem (vgl. VwGH vom 28.3.2008, 2007/02/0147).
Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228, 5.9.2008, 2008/02/0129). Es kann daher kein Vertrauen darauf gegeben werden, dass die – nach Ansicht des Beschwerdeführers ausreichend – geschulten, erfahrenen und langjährigen Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 23.3.2012, 2010/02/0263 unter Verweis auf das Erk. vom 27.12.2011, 2010/02/0242 mwN). Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer rechtlich bedeutungslos (vgl. VwGH vom 30.4.2007, 2006/02/0034 mit Vorjudikatur).
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall bei weitem von keinem tauglichen Kontrollsystem gesprochen werden kann. Es war daher von schuldhaftem, nämlich fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Dieses schuldhafte Verhalten musste auch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, insbesondere dass keine Kontrollen durchgeführt wurden.
5.2.5. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist auch zu bemerken, dass auf die massive Gefährdung der drei Arbeitnehmer durch die fehlende Absturzsicherung gerade bei Flachdächern, wo bekanntlich schon ein unbedachter Schritt rückwärts einen Absturz hervorrufen kann, hinzuweisen ist. Weiters war auch der Umstand, dass eine Absturzhöhe von 6 m gegeben war, entsprechend zu werten. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erscheinen die verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, weshalb die verhängten Geldstrafen zu bestätigen waren.
Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleich Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens, weil es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, weshalb von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152.
5.2.6. Die Spruchberichtigung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich Faktum 1 ist darin begründet, dass, wenn sich der rechtswidrige Angriff gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richtet (hier: drei Arbeitnehmer), mehrere Straftaten vorliegen und somit für jeden Arbeitnehmer iSd § 22 VStG eine gesonderte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Es liegt somit kein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ vor, wenn das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer Gesamtstrafe verhängt, da die Summe der drei Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (vgl. VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0383, 1.10.1996, 96/11/0098). Gleiches hat für die Ersatzfreiheitsstrafen zu gelten. Eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer tritt hiemit nicht ein. Die Spruchberichtigung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsstrafnormen betreffend die Fakten 1 und 2 erschien gesetzlich geboten.
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 1.100 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs.1 und 2 VwGVG).
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt