LVwG-350004/2/BMa/BA

Linz, 21.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, x, vertreten durch x KG, Rechtsanwälte in x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 5. Dezember 2013, Zl. SO10-688314-He-Br, zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II.       Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs.5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267/1957, idF BGBl.I Nr. 70/2013, hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen.

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

I.1. x, geb. x, wird aufgrund der Bescheide vom 22. Juni 2012 und 6. August 2012, die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes iVm der Oö. Sozialhilfeverordnung erlassen worden sind, auf Kosten des Sozialhilfeverbands Braunau als regionaler Träger der Sozialhilfe im Seniorenheim x betreut und sie leistet einen Beitrag aus dem Einkommen, der nicht kostendeckend ist.

Sie hat die Liegenschaften EZ. x und EZ. x, beide KG. x, mit Vertrag vom 14. Juni 1972, GZ. 4061451/72 NB, an ihre Tochter, x übergeben und dabei ein Ausgedinge vereinbart, das im bekämpften Bescheid aufgelistet und in einem Geldbetrag bewertet wurde.

Frau x wiederum hat die betreffenden Liegenschaften mit Vertrag vom 6. Mai 2004, GZ. 271524/2004 AM, mit allen Rechten und Grenzen, mit welchen sie die Vertragsobjekte besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen ist, an ihren Sohn x weiter übergeben. Die belangte Behörde macht nun die vertraglich festgesetzten und bewerteten Ansprüche gegenüber Herrn x in Form eines  Geldbetrags geltend.

 

Mit Schreiben des Sozialhilfeverbands Braunau am Inn vom 26. Juni 2013 an x wurde der Übergang von Ansprüchen nach § 49 Oö. SHG 1989 angezeigt. Die vertraglich festgesetzten Ansprüche würden demnach für den Zeitraum der Leistung von sozialer Hilfe bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der sozialen Hilfe übergehen.

 

Mit Schreiben des Sozialhilfeverbands Braunau am Inn vom 5. September 2013, Zl. SO10-688314-He-Br, an die Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde mitgeteilt, dass x aufgrund des Übergabevertrages vom 6. Mai 2004 iVm dem Übergabevertrag vom 14. Juni 1972 zur Erbringung von Ausgedingeleistungen zugunsten der Sozialhilfeempfängerin x verpflichtet sei. Ein Vergleichsversuch sei von der Behörde unternommen worden, ein Vergleich sei jedoch nicht zustande gekommen. Es wurde um die bescheidmäßige Vorschreibung des Anspruchsübergangs nach § 49 Oö. SHG ersucht.

 

I.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 5. Dezember 2013, SO10-688314-He-Br, wurde x ein Kostenersatz an den Sozialhilfeverband Braunau am Inn ab 1. Juli 2013 monatlich in Höhe von 220,00 Euro für die Heimunterbringung der x im Seniorenheim x vorgeschrieben.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass x aufgrund der Bescheide vom 22. Juni 2012 und 8. August 2012 entsprechend der §§ 6 bis 9, 11, 15, 17, 25, 45 und 50 des Oö. Sozialhilfegesetzes iVm § 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung auf Kosten des Sozialhilfeverbands Braunau als regionaler Träger der Sozialhilfe im Seniorenheim x betreut werde und einen Beitrag aus dem Einkommen leiste, der nicht kostendeckend sei. Der ungedeckte Aufwand betrage im Durchschnitt monatlich rund 1.599,92 Euro. x habe die vormals ihr gehörenden Liegenschaften EZ. x und EZ. x, beide KG. x, an ihre Tochter, Frau x, übergeben und dabei sei ein Ausgedinge vereinbart worden. Frau x habe die betreffenden Liegenschaften an ihren Sohn x weiter übergeben. Dieser habe im Zuge der Übergabe die Reallast des Ausgedinges, das zudem auch grundbücherlich sichergestellt sei, laut Übergabevertrag ausdrücklich in seine Leistungs-, Duldungs- und Haftungspflicht übernommen. Somit seien die vertraglich festgesetzten Ansprüche, die im Zuge der Ermittlungen entsprechend bewertet worden seien, gegenüber x geltend zu machen.

Die Leistung wurde in Summe mit 1.497,30 Euro beziffert.

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass entsprechend § 49 Oö. SHG 1998 diese vertraglich festgesetzten Ansprüche für den Zeitraum der Leistung von sozialer Hilfe bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der sozialen Hilfe übergehen würden. Die diesbezügliche schriftliche Anzeige vom 26. Juni 2013 sei am 1. Juli 2013 nachweislich zugestellt worden. Die von der Übergabe betroffenen landwirtschaftlichen Anteile würden durch x nicht mehr bewirtschaftet, diese seien verpachtet. Die Waldgrundstücke jedoch dürften noch für den Eigenbedarf genutzt und bearbeitet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Land- und Forstwirtschaft weder für den Haupt-, noch für einen Nebenerwerb betrieben werde.

Die Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Zumutbarkeit nach § 52 Abs.1 und Abs.5 Oö. SHG 1998 idgF sei durchgeführt worden, diese habe jedoch, da der Kostenersatzpflichtige die Mitwirkung und Bekanntgabe der relevanten Daten verweigert habe, aufgrund von Schätzungen durchgeführt werden müssen.

Zur Vermeidung einer sozialen oder besonderen Härte sei ein Teil der berechneten Leistung entsprechend § 52 Abs.5 Oö. SHG 1998 idgF nachgesehen und die Forderung mit 220,00 Euro festgelegt worden. Dieser Betrag entspreche rund einem Drittel des das Existenzminimum übersteigenden "frei" verfügbaren Einkommens. Der dem SHV Braunau verbleibende ungedeckte Aufwand aus der Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung der x würde den geforderten Kostenersatz übersteigen.

 

I.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, die begründend im Wesentlichen ausführt, der angefochtene Bescheid sei mit Mängeln behaftet und nicht rechtskonform. Insbesondere wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-560251/2/Kl/TK vom 28. Mai 2013 verwiesen, wonach ausgeführt worden sei, dass der Sozialhilfeträger allfällige Rechtsansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sei daher gemäß § 49 Abs.1 Oö. SHG 1998 zur Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht zuständig. Überdies sei der nunmehrige Berufungswerber Enkel der Empfängerin der sozialen Hilfe, er habe landwirtschaftliche Grundstücke und Waldgrundstücke übernommen und diese würden auch vom Rechtsmittelwerber bewirtschaftet. Es komme damit die Ausnahmeregelung des § 49 Abs.1 zweiter Satz Oö. SHG 1998 zur Anwendung. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaften von x an ihre Tochter x sei das Oö. Sozialhilfegesetz 1973 noch nicht einmal in Kraft gewesen, allfällige Kostenersatzregelungen seien daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

x sei nicht Vertragspartner von x gewesen, ihn könne damit auch keine Zahlungsverpflichtung treffen. Sollte man jedoch von einer Verpflichtung des x ausgehen, habe dieser keine Geldleistungen übernommen, sondern lediglich Sachleistungen. Es seien keine Regelungen für den Auszugsfall getroffen worden, sodass daraus nur geschlossen werden könne, dass die Parteien für einen solchen Fall keine weiteren Leistungen vereinbart haben wollten. Auch werde die vom Sozialhilfeverband vorgenommene Bewertung der behaupteten Leistungen bestritten. Der Rechtsmittelwerber habe eine vierköpfige Familie und aushaftende Verbindlichkeiten von ca. 120.000,00 Euro, sodass bei Berücksichtigung der entsprechenden sozialen Abwägungen jede Zahlung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Abschließend wurde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt.

 

I.4. Mit Mail vom 23. Dezember 2013 wurde der eingescannte Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt. Dieser ist beim Oö. Verwaltungssenat am 27. Dezember 2013 eingelangt.

 

 

II. Beweiswürdigend wird festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.

Insbesondere bestreitet die Berufung nicht die Richtigkeit der Darstellung der belangten Behörde hinsichtlich der beiden Übergabsverträge und der nunmehrigen Innehabung der Liegenschaften durch den Enkel der Sozialhilfeempfängerin und den damit verbundenen Verpflichtungen.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

 

III. 1. Die rechtzeitige Berufung vom 20. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 9. Dezember 2013, Zl. SO10-688314-He-Br, wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 24. Dezember 2013 vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Demnach sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, anzuwenden.

 

III.2. Gemäß § 49 Abs.1 des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998), LGBl.Nr. 82/1998 idF LGBl.Nr. 4/2013, gehen vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern aufgrund eines Übergabevertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.

 

Folgt man der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke nun nicht mehr durch den Rechtsmittelwerber selbst genutzt werden, sondern verpachtet worden sind, sodass keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vorliegen würde und damit die Ausnahmeregelung des § 49 Abs.1 zweiter Satz Oö. SHG 1998 nicht zur Anwendung kommen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung einen Übergang der vertraglich festgesetzten Ansprüche der Sozialhilfe-empfängerin gegen ihren Enkel ex lege auf den Sozialhilfeträger vorsieht.

Wie bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Mai 2013, VwSen-560251/2/Kl/TK, ausgeführt, bedarf es hiezu keines gesonderten Titels, wie z.B. eines Kostenersatzbescheides. Vielmehr tritt der Sozialhilfeempfänger in die Rechtsposition des Empfängers sozialer Hilfe und hat die entsprechenden Rechtsansprüche somit im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wie bereits im vorzitierten Erkenntnis des UVS OÖ wird nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, hinsichtlich einer gleichlautenden Regelung nach dem Nö. SHG (§ 43 Nö. SHG) verwiesen.

 

Für diese Rechtsansicht spricht auch das Erkenntnis des OGH vom 23. Jänner 2003, 6Ob328/02g, in dem der OGH sich mit der Wirksamkeit einer Legalzession nach § 52 Oö. SHG, die eine im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerregelung zum nunmehrigen § 49 Oö. SHG 1998 ist, auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis wird die vorgenannte Bestimmung als „normierte Legalzession“ bezeichnet.

Demnach ist durch Entscheidung eines obersten Gerichts bestätigt, dass § 49 Abs.1 Oö. SHG eine Legalzession normiert, sodass die Erlassung eines Leistungsbescheids durch den Bezirkshauptmann von Braunau am Inn nicht zulässig ist.

 

Folgt man jedoch der Sachverhaltsdarstellung der Berufung, dass weiterhin eine Landwirtschaft betrieben wird, so kommt – wie die Berufung zutreffend ausführt – die Ausnahmeregelung des § 49 Abs.1 zweiter Satz Oö. SHG 1998 zur Anwendung.

 

In dem vorzitierten Erkenntnis des OGH wird zum Anspruchsübergang nach Sozialhilfegesetzen überdies ausgeführt:

"Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten. Aus diesem Gesetzestext kann eine Umwandlung von Naturalansprüchen in Geldansprüche ausschließlich bloß aus dem Grund der Legalzession nicht abgeleitet werden. Es gehen nur die Rechtsansprüche über, die der Hilfeempfänger gegenüber dem Verpflichteten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarem Zusammenhang bereits mehrfach betont, dass der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit bewirkt, aber an der materiellen Natur des übergegangenen Anspruchs nichts ändert, dass sich vielmehr die materielle Rechtsstellung des Dritten nicht verändert (JBl 1979, 543; 2 Ob 526/90; 8 Ob 503/94 – RZ 1995, 254/77; 7 Ob 115/99g ua; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0072888). Wenn der Ausgedingsberechtigte daher nur einen (nicht übertragbaren) Naturalanspruch hat, kann von einer Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldanspruch durch Eintritt eines "Unvergleichsfalls" auf den Sozialhilfeträger kein Geldanspruch übergehen. Die im Landesgesetz normierte Legalzession vermag am Inhalt der Ausgedingsansprüche nichts zu verändern (vgl. etwa auch § 49 Abs.1 Oö. SHG, wonach gewisse Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen von der Legalzession nicht erfasst werden).“

 

Demnach regelt § 49 Abs.1 eine Legalzession, d.h. einen ex lege-Übergang einer Forderung auf einen Sozialhilfeträger, die keiner weiteren Bescheiderlassung bedarf. Weil von x als Ausgedingeleistungen Naturalleistungen vereinbart waren, würde bei einer Umwandlung des Naturalanspruchs in einen Geldanspruch ein "Unvergleichsfall" eintreten, sodass ein solcher nicht angenommen werden kann.  

Daran ändert auch nichts, dass die Landwirtschaft – möglicherweise – verpachtet ist und der Enkel der Sozialhilfeempfängerin einen Pachtzins für die übernommenen Liegenschaften bezieht.

 

III.3. Eine Kostenvorschreibung für die Eingabe konnte unterbleiben, weil es sich im konkreten Fall um einen Streitfall im öffentlichen Fürsorgewesen handelt und damit die Ausnahme des § 14 TP 6 Abs.5 Z2 zur Anwendung kommt.

 

III.4. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, zu der zwar der OGH bereits Stellung genommen hat, eine Rechtsprechung des VwGH jedoch fehlt und der zudem grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.  

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 22. April 2015, Zl.: Ro 2014/10/0082-3