LVwG-600305/7/Bi/KR
Linz, 14.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des x, vertreten durch x, vom 22. April 2014, in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2014 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 28. März 2014, VerkR96-18238-2013, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 73 Euro, ds 20% der Geldstrafe, zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.2 lit.c iVm 18 Abs.1 StVO 1960 und § 7 Abs.3 Z3 FSG eine Geldstrafe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 1. August 2013, 14.47 Uhr, auf der A9 bei km 2.550, Gemeindegebiet Ried/T., in Fahrtrichtung Wels mit dem Pkw x zu einem vor ihm an gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde – es sei ein zeitlicher Abstand von 0,18 Sekunden festgestellt worden.
2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 14. Juli 2014 wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Bf und seines Rechtsvertreters x – die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt – sowie des Zeugen x, und des technischen Amtssachverständigen x nach Einsichtnahme in das Video die Beschwerde auf das Strafmaß eingeschränkt. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bf hat angesichts des Videos ein Geständnis abgelegt und sein Bedauern ausgedrückt. Betont wurde außerdem, beide Vormerkungen beträfen Vorfälle, die bereits lange zurücklägen. Gegen die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die belangte Behörde hat der Bf keinen Einwand erhoben.
Beantragt wurde die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden. Angesichts der Einschränkung auf das Strafausmaß nach Erörterung des Videos wurde auf die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.
Die belangte Behörde hat – zutreffend – das Vorliegen von Vormerkungen bei ihr berücksichtigt und in Ermangelung jeglicher Angaben des Bf dazu die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (1.800 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) zugrundegelegt. Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass sie damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Auch wenn die beiden Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 2009 und 2010 bereits länger zurückliegen, sind sie noch nicht getilgt und daher zu berücksichtigen.
Dazu kommt außerdem, dass der Bf, wie im Video einwandfrei ersichtlich, die ihm zur Last gelegte Übertretung sowohl mit besonderer Rücksichtslosigkeit dem Lenker vor ihm gegenüber – der unter 6 m betragende Abstand war anhand der eine solche Länge aufweisenden Leitlinie für den Bw in seiner Position dahinter einwandfrei ersichtlich – als auch unter besonders gefährlichen Verhältnissen, bezogen auf die sich in der Nähe befindlichen Lenker, begangen hat. Aus dem Video lässt sich einwandfrei ersehen, dass der Bf zunächst knapp hinter einem ihn überholenden Pkw, zu dem er dann den geringen Nachfahrabstand einhielt, vom rechten auf den linken Fahrstreifen der A9, RFB Wels, wechselte, um insgesamt 3 Lkw zu überholen, wobei der Pkw vor ihm noch den sich vor dem 3. Lkw befindlichen langsamen Pkw überholte und nicht wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückwechselte, wie vom Bf augenscheinlich erwartet – in dieser Situation ergab sich der geringe Nachfahrabstand. Hätte sich aus irgendeinem Anlass das Erfordernis eines Bremsmanövers zu dieser Zeit ergeben, wären sowohl die Insassen des vom Bf überholten langsamen Pkw auf dem rechten Fahrstreifen als auch der nachfolgende Lkw-Lenker einer massiven Gefährdung ausgesetzt gewesen, sodass zweifelsohne auch von besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen war.
Im Schuldspruch des Straferkenntnisses sind (im Gegensatz zur Strafverfügung) weder die besondere Rücksichtslosigkeit noch besonders gefährliche Verhältnisse explizit angeführt, jedoch ist in den Rechtsgrundlagen § 7 Abs.3 Z3 FSG zitiert. Beides ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei außerdem von vorsätzlicher Begehung (in der Form des dolus eventualis) auszugehen ist – gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Bf war, als sich der Lenker vor ihm entschlossen hat, auch noch den rechts vor dem 3. Lkw fahrenden Pkw zu überholen, in seiner Position dahinter sehr wohl in der Lage, den äußerst geringen Abstand zwischen seinem Pkw und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zu erkennen, und wäre jederzeit in der Lage gewesen, diesen durch Abbremsen zu vergrößern.
Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – das ist hier die Verkehrssicherheit – und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat angemessen (vgl VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040), ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger