LVwG-800023/19/Wim/Rd/IH

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
26. Juli 2013, VerkGe96-63-2013/DJ, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbe­förderungsgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Übertretungsnorm zu Faktum 2 um
„§ 6 Abs. 2 iVm“ zu ergänzen ist.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 145,20 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2013, VerkGe96-63-2013/DJ, wurden über den Berufungswerber (Beschwerdeführer)  Geldstrafen von jeweils 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfrei­heits­strafen  von jeweils 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG (Faktum 1) und § 23 Abs. 1 Z 2 iVm
§ 6 Abs. 4 Z 2 GütbefG (Faktum 2) verhängt, weil er als gewerberechtlicher Ge­schäfts­führer des Güter­­beförderungsunternehmens x (FNr. x), Geschäftsanschrift: x, x, Inhaber des kon­zessionierten Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit x (x) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenz­über­schreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) folgende Über­tre­tungen des GütbefG 1995 zu verantworten habe:

Von dem Güterbeförderungsunternehmen x wurde am 13.3.2013 durch den Lenker x mit dem angemieteten Last­kraftwagen (amtl. Kennzeichen: x, Zulassungsbesitzer: x) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von insgesamt mehr als 6 Tonnen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Sammelgut (Retourware) von x nach x durchgeführt, ohne dass das oa Güterbe­förderungsunternehmen dafür gesorgt hat, dass

1.   eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

2.   die für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mittels Mietfahrzeugen erforderlichen Dokumente – nämlich ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers – mitgeführt wurden, obwohl gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG bei der Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern gemäß Z 2 sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Be­schäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäf­tigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist.

Die Übertretung wurde von Organen der Landesverkehrsabteilung NÖ am
13. März 2013 um 16.00 Uhr in der Gemeinde x auf der A1, Verkehrs­kontrollplatz x, Straßenkilometer x, Fahrtrichtung x, festgestellt.    

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser zwar gewerberechtlicher Geschäftsführer sei, jedoch mit Schreiben vom 12. Juni 2013 x als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG namhaft gemacht worden sei, welcher über weitreichende Anordnungsbefugnis im Unternehmen der x verfüge und für die Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG, insbesondere für Konzessionen, Mietverträge und Arbeitsbescheinigungen konkret verantwortlich sei.

In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass für Herrn x die Nichtvorlage der Konzessionsurkunde durch den Lenker x unverständlich sei, zumal diese sich im Fahrzeug befunden haben muss. Die Mappen werden unter seiner Aufsicht oder persönlich in wöchentlichen Abschnitten kontrolliert. Bezüglich des Beschäftigungsvertrages werde festgehalten, dass jeder Fahrer eine Karte vom Arbeitgeber erhalte, worin die geforderten Angaben enthalten seien. Diese Karten werden vom jeweiligen Fahrer zu den persönlichen Unter­lagen gegeben und sind stets mitzuführen. Sollte der Lenker keinen Beschäfti­gungsnachweis mitgeführt haben, so treffe weder den gewerberechtlichen Geschäftsführer noch seinen unmittelbaren Stellvertreter, Herrn x, eine persönliche Schuld. Die Nichtvorlage durch den Fahrer habe das Unternehmen jedenfalls nicht zu verantworten.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem
Oö. Verwal­tungs­senat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des
31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen
Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

 

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2014, zu welcher die Verfahrensparteien sowie die Zeugen
x und x geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Zeuge x konnte krankheitsbedingt nicht teilnehmen. x wurde vom Rechtsvertreter stellig gemacht und ebenso wie x zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 13. März 2013 um 16.00 Uhr wurde der von der x an­ge­mietete Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen x auf der A1, Verkehrs­kontrollplatz x bei Strkm x in Fahrtrichtung x einer Kontrolle unterzogen. Gelenkt wurde das angemietete Fahrzeug durch den Lenker x der Firma x, der eine gewerbsmäßige Güter­beförderung für die x durchgeführt hat. Im Zuge der Kontrolle wurde den Kontrollbeamten ua ein Mietvertrag sowie eine Lieferschein vorgewiesen, welche auch der Anzeige angeschlossen wurden. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. ein beglaubigter Auszug aus dem Ge­werberegister sowie ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers konnte trotz inten­siver Suche des Lenkers im Beisein und mit Hilfe des Kontrollbeamten x nicht im Fahrzeug aufgefunden werden. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen durch den Lenker, wonach die Konzessionsurkunde sowie der Beschäftigungsnachweis nicht vorgefunden worden ist, erfolgte nicht.  

 

Bei Inbetriebnahme eines neuen Zugfahrzeuges werden dem ersten Fahrer Zu­lassungsschein, Mietvertrag, beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. Gewerbeschein, EU-Lizenz, Tachoprüfbefund, Lärmarmbestätigung und sonstige spezielle Papiere in einer eigenen Fahrzeugmappe übergeben und hat der Lenker diese dann im Fahrzeug zu verstauen. Einen fixen Platz im Fahrzeug für die Fahrermappe gibt es aufgrund der verschiedenen Fahrzeugtypen nicht. Bei Diensteintritt wird jedem Arbeitnehmer des Unternehmens, unabhängig von dessen Aufgaben, eine Beschäftigungsbestätigung in Form einer Scheckkarte übergeben. Speziell die Fahrer werden angehalten, diese bei ihren persönlichen Unterlagen, wie etwa dem Führerschein aufzubewahren.

 

Es komme vor, dass die Fahrer vor Fahrtantritt nicht immer kontrollieren, ob die mitzuführenden Dokumente auch vollständig sind. Bei jeder Wartung bzw. jedem Werkstattbesuch der Lastkraftwagen erfolgt eine Kontrolle auf Vollständigkeit der Fahrzeugmappe, wobei diese Kontrolle etwa vierteljährlich durchgeführt wird.

Der Beschwer­de­führer ist und war auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung gewerberechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunter­nehmens x mit dem Sitz in x. Herr x wurde mit Bestellungsurkunde vom
27. April 2009 vom Beschwerde­führer zum verantwortlichen Beauftragten iSd
§ 9 Abs. 2 VStG bestellt und wurde diese Bestellungsurkunde am 12. Juni 2013 der Behörde gegenüber namhaft ge­macht. Der im Akt einliegenden „Vereinbarung über die Bestellung zum verant­wortlichen Beauftragten“ ist Herr x für den Fuhrpark, insbesondere für sämtliche technischen Belange, zB. Wartung, regelmäßiger Überprüfung gemäß KFG, Ladegutsicherung, Fahrerunterweisung, verantwortlich. Weiters trägt er Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, die im Zuge der Fuhrparkleitung zu beachten sind, insbesondere das KFG, ASchG, ArbIG, GütbefG, hier insbesondere EU-Vorschriften und das GGBG. Der räumliche Zu­stän­digkeitsbereich erstreckt sich auf den gesamten Betrieb. Für diese Verant­wortungsbereiche verfügt er über entsprechende Anordnungsbefugnisse, die die Einhaltung der Verwaltungsvor­schriften und das hiefür erforderliche Kontroll­system gewährleisten soll. Für die Einteilung der Lenker ist die Disposition zuständig. Die Erteilung von Weisungen, Schulungen und Belehrungen der Lenker und die damit einhergehenden Kontrollen erfolgen nicht durch Herrn x. Dieser wird auch vom Beschwerdeführer nicht kontrolliert. Vom Be­schwer­deführer selbst werden auch keine Kontrollen der Lenker durchgeführt.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Schriftstücke und auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, welche im Übrigen einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen und sich auch bei den Schilderungen nicht widersprachen. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen auf. Es können daher diese Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG  idgF  hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszu­händigen:

1.   Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2.   Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten (§ 6 Abs. 4 leg.cit).

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine
Verwal­tungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 23 Abs. 7 leg.cit. ist, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu ver­hängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verant-­wortlich ist.

 

Hinsichtlich der Bestellung des Herrn x, zum verantwortlichen Beauf­tragten iSd § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0119,
zu ver­weisen, in welchem ausgesprochen wurde, dass sich aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG ergibt, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis Erk. vom 23.11.1993, 93/04/0152). Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des § 23 Abs. 7 GütbefG
ge­schehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die im
§ 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güter-beförderungsrechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Ge­schäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungs­rechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwer­de­führer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunter­nehmens x mit dem Sitz in x und ist er gemäß § 23
Abs. 7 GütbefG für Übertretungen nach § 23 GütbefG somit strafrechtlich verantwortlich.

 

5.2.2. Im Grunde des erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde der gewerbsmäßige Gütertransport am 13. März 2013 mit einem von der Firma x angemieteten Lkw mit dem Kennzeichen x, durch den Lenker x, welcher bei der Firma x beschäftigt ist, durchgeführt, ohne eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsur­kunde und ohne einen Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt zu haben. Es hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsüber­tretung erfüllt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x, x, nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente, da ein angemieteter Lkw zum Einsatz gekommen ist, der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, mitgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungs­übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Der Beschwerdeführer hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeerhebung lediglich auf die
Be­stel­lung des Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten mit dem
Hin­weis, dass er dadurch Maßnahmen ergriffen habe, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit gutem Grund erwarten lassen würden, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten werden, verwiesen.
Er habe sich, da er nicht persönlich sämtliche x Fahrzeuge hinsichtlich der Vollständigkeit der mitzuführenden Unterlagen kontrollieren könne, sich eines zuverlässigen Mit­arbeiters bedient, welcher diese Aufgaben erfüllen und auch regelmäßig kon­trollieren könne. Es treffe ihn daher auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Bestellung des Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten. Bezüglich der Bestellung von x zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG wird auf die Ausführungen in Punkt 5.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

 

Zum Kontrollsystem ist ausführen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es ist dem Unternehmer vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach
§ 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Der Unternehmer hat darzulegen, wie er die Kontrollen durchführt, wie oft er diese Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Sollte der Unternehmer wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um das Nichtmitführen von erforderlichen Unterlagen zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 21.2.1990, 89/03/0104, 3.7.1991, 91/03/0005). Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems wird nur dann glaubhaft gemacht, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden und der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehenden Übertretungen nicht verhindern konnte (vgl. VwGH vom 26.4.2010, 2008/10/0169).  

 

Angaben zum im Unternehmen installierten Kontrollsystem wurden vom Beschwerdeführer nicht getätigt, auch nicht, wann, wie oft und durch wen Kontrollen des Angewiesenen bzw der Lenker überhaupt durchgeführt werden. Eine vierteljährliche Kontrolle der Fahrzeuge im Zuge einer Wartung bzw eines Werkstattbesuchs hinsichtlich der Vollständigkeit der Fahrzeugmappe ist bei weitem nicht für ein effektives und effizientes Kontrollsystem ausreichend. Auch wurde nicht näher ausgeführt, wie die Anordnungsbefugnis des Herrn x im Konkreten aussieht. Vielmehr wurde in der Verhandlung von diesem zeugen­schaftlich ausgesagt, dass er für den technischen Fuhrpark und nicht für die Einteilung der Lenker zuständig und verantwortlich sei. Vom Zeugen x wurden zwar Wahrnehmungen, wonach nicht alle Fahrer vor Fahrtantritt ihre Fahrzeugmappen kontrollieren würden, gemacht, aber nichts über daraus folgende Sanktionen geschildert.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer im Betrieb installierte Kontrollsystem bei weitem nicht dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes gerecht wird, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu verantworten hat.      

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

       

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 von jeweils 363 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Es wurden sohin die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt. Es wurden weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände gewertet. Die verhängten Geldstrafen sind im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen. Den von der belangten Behörde ge­schätzten persönlichen Verhältnissen, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, ist der Beschwerde­führer nicht entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht
Ober­österreich von der Richtigkeit selbiger auszugehen hatte und der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe - dem Beschwerdeführer kommt auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute - nicht vorge­legen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

7. Die Spruchergänzung bezüglich Faktum 2 erschien gesetzlich geboten.

 

8. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind 145,20  Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).  

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer