LVwG-650158/5/Sch/KR

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, derzeit Justizanstalt x, vom 25. Juni 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juni 2014, VerkR21-267-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juni 2014, VerkR21-267-2014, wurde Herrn x gemäß
§§ 3 Abs.1 Z2 , 7, 24, 25 FSG der Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM, gerecht ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides für die Dauer von
5 Jahren mangels Verkehrszuverlässigkeit wegen eines Raub- und Mordversuches an einem Taxilenker entzogen und wurde er aufgefordert, seinen Mopedausweis sofort nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei seiner Polizeiinspektion abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer nachweislich am
20. Juni 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde, die direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht wurde. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Juli 2014 den Verfahrensakt vor, beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und verzichtete auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu erfolgen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG entfallen.

 

3. Dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. November 2010,
GZ: 7 Bs 312/10x, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt detailliert zu entnehmen. Es handelt sich hiebei um die Berufungsentscheidung in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Mai 2010, GZ: 33 Hv 24/10t – 87.

Das Oberlandesgericht Linz hat als Zusatzstrafe zu einem vorangegangenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren,
10 Monaten und 3 Wochen verhängt.

Begründend wird vom Gericht ausgeführt:

„Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am x geborene x und der am x geborene x des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (I.) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweite Alternative StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür x unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 36 StGB sowie x unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 2 lit a JGG nach dem § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sieben Jahren verurteilt.

Danach haben sie am 27. Oktober 2009 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht,

I.             x dadurch, dass x diesem insgesamt sechzehn wuchtige Messerstiche mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 15 cm) gegen Kopf, Hals, Oberkörper und Bauch versetzte, während x ihn mit einer Hundekette (Länge ca 70 cm) von hinten heftig würgte, zu töten;

II.            x durch die unter I. dargestellte Tathandlung, mithin mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung von Waffen, nämlich eines Küchenmessers (Klingenlänge 15 cm) und einer Hundekette (Länge ca 70 cm), fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt Bargeld in unbekannter Höhe, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd bei beiden Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Versuch, die reumütige geständige Verantwortung zu Faktum II. sowie das Tatsachengeständnis zu Faktum I. und die teilweise Schadensgutmachung, beim Erstangeklagten darüber hinaus die durch seine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und eine leichtgradige Alkoholisierung eingeschränkte Zurechnungs­fähigkeit, beim Zweitangeklagten die Enthemmung durch eine leichtgradige Alkoholisierung. Als erschwerend wurde jeweils das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Gegen den Strafausspruch richten sich einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg, die bei beiden Angeklagten eine Erhöhung der Strafe begehrt, und andererseits die Berufungen der Angeklagten, die jeweils eine Reduktion des Strafmaßes anstreben. Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt in Ansehung des Erstangeklagten Berechtigung zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstangeklagte x mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. September 2010, 30 Hv 43/10i, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 37,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Danach hat er am 1. Oktober 2009 in Salzburg dem schwer alkoholisierten x einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, sodass dieser zu Sturz kam und eine Schwellung am linken Auge erlitt. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis, die erhebliche Provokation durch das spätere Opfer sowie die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit als mildernd gewertet, als erschwerend kein Umstand (ON 32 in 30 Hv43/10i). Auf diese Verurteilung ist vom Berufungsgericht gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen.“

In der Folge setzt sich das Gericht im Detail mit der Frage der Strafbemessung auseinander. Abschließend heißt es dann:

„Beim Erstangeklagten x erachtet das Berufungsgericht – ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe – mit Blick auf den korrigierten Strafzumessungskatalog, vor allem aber das überaus brutale Vorgehen und die dem Opfer zugefügten Verletzungen, unter Bedachtnahme auf das „Vor"-Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren als tat- und schuldangemessen. Abzüglich der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. September 2010, 30 Hv 43/10k, verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen (die Ersatzfreiheitsstrafe ist stets in vollen Tagen auszusprechen; vgl Lässig in WK-StPO § 19 Rz 32) errechnet sich daher eine Zusatzfreiheitsstrafe von acht Jahren, zehn Monaten und drei Wochen.“

 

4. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

§ 7 leg.cit. definiert den Begriff der Verkehrszuverlässigkeit. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schulden machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG gelten strafbare Handlungen gegen Leib und Leben unter anderem nach § 75 StGB als bestimmte Tatsache in obigen Sinn.

Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, darf eine Lenkberechtigung nicht nur nicht erteilt, sondern auch nicht belassen werden (vgl. § 24 Abs.1 FSG). Entscheidend für die Entziehung und die Dauer der Entziehung einer Lenkberechtigung sind die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG. Dort heißt es:

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Zum Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diese in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbracht hatte. Seinem Wohlverhalten während der Haft, zu dessen Beleg der Beschwerdeführer Bestätigungen der Anstaltsleitung bzw. des psychologischen Dienstes vorgelegt hat, kann kein größeres Gewicht beigemessen werden, da das Einhalten von Regeln während des Freiheitsentzuges nicht jene Bedeutung haben kann, wie einem Verhalten bei voller Dispositionsmöglichkeit, wie sie jemand in Freiheit hat.

Zur Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer gesetzten und vom Gericht geahndeten Tat wird wiederum auf die Ausführungen im oberlandesgerichtlichen Urteil verwiesen. Dort heißt es hiezu:

„Da der Erfolgsunwert strafbarer Handlungen nicht auf das tatbestandliche Erfolgsunrecht (innertatbestandliche Folgen) beschränkt ist, sondern auch darüber hinausreichende außertatbestandliche Folgen erfasst, sofern sie dem Täter als verschuldet zugerechnet werden können, fällt die beim Opfer durch die Tathandlungen verursachte (nicht tatbildliche) als schwer beurteilte Körperverletzung - ua Stichverletzungen des rechten Mittelbauches mit Eröffnung der Bauchhöhle und Austreten von Dünndarmschlingen, Stichwunden an der rechten hohen Vorderohrregion, der rechten Halsaußenseite, der rechten Schulterregion und rechten Hand sowie Schnittverletzungen in der rechten Unterohrregion, der Hinterohrregion, der rechten Wange und der rechten Schulterregion (vgl S 17 im Gutachten ON 63) – erschwerend ins Gewicht (Ebner in WK2 § 32 Rz 85). Aufgrund der Bedachtnahmeverurteilung ist beim Erstangeklagten nunmehr auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen zu berücksichtigen. Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist bei beiden Angeklagten die besondere Brutalität der Tatausführung (Erdrosselungsversuch mit einer Hundekette und Zufügen von sechzehn Stich- bzw Schnittwunden) als schuldaggravierend zu werten (Ebner aaO § 32 Rz 88). Die Begehung der Straftat in Gesellschaft stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund dar, ist aber ebenso nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (14 Os 20/04). Hingegen liegt die von der Anklagebehörde monierte grausame Tatausführung (§ 33 Z 6 StGB) nicht vor.“

 

5. In Anbetracht dieser Ausführungen kann auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine günstigere Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt werden, als dies seitens der belangten Behörde erfolgte. Die höchst verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Rechtsgütern Leben und körperliche Integrität Anderer lässt nur diese Schlussfolgerung zu. Die bei einem Taxilenker zu erwartende Beute muss im Regelfall als relativ gering angesehen werden und ist als Motiv für einen Mordversuch ein Zeichen von besonderer Gleichgültigkeit gegenüber diesen erwähnten Werten. Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bedarf es aber einer grundlegend anderen Einstellung.

 

Nach der strafgerichtlichen Aktenlage kann der Beschwerdeführer auf Grund der psychologischerseits festgestellten positiven Entwicklung sowohl mit der Überstellung in den Freigang zur Aufnahme einer Arbeitsstelle in einer Bäckerei als auch mit seiner bedingten Entlassung im Oktober 2015 rechnen. Die erstere Maßnahme dient auch zur Entlassungsvorbereitung, ist also faktisch eine Vorstufe zu einem gänzlichen Leben wiederum in Freiheit. Diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bedeuten aber nicht, dass damit dem Beschwerdeführer sofort wiederum die Verkehrszuverlässigkeit zukommt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die gerichtspsychologische Prognose des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Strafhaft eintreten wird, kommt einem solchen Umstand nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal diese unter dem Druck des möglichen Widerrufes dieser Rechtswohltat steht.

Nicht einmal die bedingte Strafnachsicht führt zwingend dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist (VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194 ua.).

Wenn also schon dieses doch wesentlich gelindere Mittel als die vorzeitige Entlassung kaum bzw. keine Auswirkungen auf die Verkehrszuverlässigkeit hat, gilt dies erst recht für die dem Beschwerdeführer zugestandenen Verfügungen.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bedeutet Verkehrszuverlässigkeit mehr, als jemandem ein Leben in Freiheit nach teilverbüßter Strafhaft zuzubilligen.

Richtigerweise hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Entziehungsdauer auch die Zeit bei ihrer Zukunftsprognose berücksichtigt, in der sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befand bzw. befindet (vgl. VwGH 21.02.2006, 2003/11/0025). Daher beginnt die seit der Tat verstrichene Zeit eben mit dem Tatzeitpunkt und läuft auch während der zu verbüßenden Strafhaft beim Beschwerdeführer weiter. Wenn seitens des Strafgerichts eine Freiheitsstrafe von nahezu 9 Jahren für die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen für angemessen erachtet wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit es nicht bei der verhängten Haftzeit belassen, sondern eine – um ein Jahr – längere negative Zukunftsprognose erstellt hat.

 

6, Abschließend vertritt auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Ansicht, dass bei den vom Beschwerdeführer gesetzten bestimmten Tatsachen analog dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2003,
GZ: 2002/11/0062, die Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die damals belangt gewesene Behörde hatte die vom Gericht verfügte 12-jährige Haftzeit eines wegen Mordes Verurteilten nicht in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit eingerechnet gehabt, sondern eine 5-jährige Entziehung im Anschluss an die verbüßte Strafhaft verfügt. Dadurch kam es zu der vom Verwaltungsgerichtshof gerügten überlangen Entziehungsdauer. Im vorliegenden Fall verbleibt die Prognose eines weiteren Jahres an Verkehrsunzuverlässigkeit, wenn die bedingte Entlassung geendet hatte. Somit kann im Ergebnis keine Unangemessenheit der Entziehungsdauer erblickt werden.

 


 

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Unterscheidung der Lenkberechtigung nach Klassen mit dem Eventualbegehren, dass ihm zumindest die Lenkberechtigung für die Klasse AM verbleiben möge, kann auf Grund der Rechtslage nicht erfolgen. Für die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit kommt es auf die Sinnesart des Betreffenden an, die durch die gesetzten Tatsachen dokumentiert sind. Diese lässt sich nicht nur auf einzelne Klassen von KFZ beziehen (VwGH 27.06.2000, 99/11/0384).

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n