LVwG-650156/2/Bi/CG

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch RA X, X, 6. Juni 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 27. Mai 2014, VerkR21-119-2014/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde im Anfechtungsumfang insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf acht Monate herabgesetzt wird.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 uns 3, 26 Abs.2 Z1, 2 Abs.3 Z7, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, 3 Z1 und 4 und 30 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B  – Führerschein ausgestellt von der BH Braunau/Inn am 9.6.2004 zu VerkR20-1360-2004/BR – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 22. Februar 2014 bis einschließlich 22. Dezember 2014, entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein entzogen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde er aufgefordert, sich auf seine Kosten innerhalb der Entziehungsdauer bei einer vom BMVIT ermächtigten Stelle eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unter­ziehen, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheit­lichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich vor der abschließenden Gutachtenserstellung einer verkehrspsychologischen Unter­suchung bei einer hierzu vom BMVIT ermächtigten Stelle zu unterziehen. In beiden Fällen wurde der Bf darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen worden sei, unverzüglich der Behörde bzw der zuständige Polizeiinspektion abzuliefern sei. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen die Entziehungsdauer von 10 Monaten und gegen die Anordnung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins wurde fristgerecht Beschwerde im Sinne des § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die oben angeführte Anordnung erübrige sich, weil der Führerschein schon am 22. Februar 2014 vorläufig abgenommen worden sei. Die Entziehungsdauer von 10 Monaten sei zu lang. Die Mindestentziehungsdauer betrage gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG sechs Monate. Die Verwerflichkeit eine Alkotestverweigerung sei bereits in der oben genannten Bestimmung berücksichtigt und dürfe bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht nochmals herangezogen werden, das widerspreche dem Doppelver­wertungsverbot. Er habe bereits eingeräumt, dass das Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls auf seiner Seite liege, weil er über die Fahrbahnmitte geraten sei, und er habe um Berücksichtigung seines Geständnisses und seiner Einsichtigkeit ersucht. Die belangte Behörde habe zu Recht auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht auf die Schwere der Unfallfolgen ankomme. Die zitierte Entscheidung LvwG-650044 sei als Argument für die Bestätigung einer 10monatigen Entziehungsdauer nicht geeignet, wie der dortige Beschwerdeführer nicht zu seinem Fehlverhalten gestanden sei, sondern sogar eine Zeugin bedroht und zur Falschaussage angestiftet habe.

Er bereue sein Verhalten zutiefst, jene Gründe, die ihn dazu geführt hätten, vermögen ihn nicht zu exkulpieren. Durch die Entziehung der Lenkberechtigung und den Versicherungsregress würde ihm das Unrecht seiner Verhaltensweise schmerzhaft vor Augen geführt. Zur Ersttäterschaft kämen auch die Tatsache seiner relativen Unbescholtenheit und die gänzliche Schadenswiedergutmachung; seine Haftpflichtversicherung habe bereits den Sachschaden und Schmerzengeld bezahlt. Das er an der Unfallstelle die Hilfskräfte beschimpft habe, tue ihm außerordentlich leid, er sei völlig durcheinander gewesen und hoffe, einmal Gelegenheit zu haben sich zu entschuldigen. Die Entziehungsdauer sei unter Berücksichtigung all dieser Umstände zu lang, eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von sechs auf 10 Monate sei überzogen – acht Monate  seien ausreichend, um seiner Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen (vgl LVwG-650026); dazu trage auch die Nachschulung bei. Beantragt wird einen Abänderung des Bescheides auf acht Monate Entziehungsdauer und die Entfernung des Spruchteils V mit der Anordnung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Daraus geht hervor, dass der am 26.12.1970 geborene Bf am 22. Februar 2014 gegen 5.50 Uhr als Lenker des Pkw X zwischen den Ortsgebieten Mittererb und Schneegattern im Gemeindegebiet Lengau auf der Kobernaußer Landesstraße L508 bei km 1.590 in Richtung Schneegattern fahrend auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und dort seitlich gegen den entgegenkommendem Pkw X prallte, dessen Insassen X und X verletzt ins KH Braunau/Inn  eingeliefert wurden. Der Bf beschimpfte laut Bericht der PI Friedburg-Lengau an der Unfallstelle die Sanitäter, den Arzt und die Polizei auf das Gröbste und verweigerte um 6.30 Uhr an der Unfallstelle den Alkotest – zu diesem war er wegen seiner deutlichen Alkoholisierungssymptome aufgefordert worden. Der Führerschein wurde ihm gegen Bestätigung um 6.35 Uhr vorläufig abgenommen. 

Am Fahrzeug des Unfallgegners entstand Totalschaden, nach dessen Aussagen habe der Bf völlig unvorhersehbar den Pkw nach links verrissen. Die Beifahrerin erlitt laut Verletzungsanzeige eine Brustkorbprellung und eine Zerrung der HWS.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua  zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen

und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 Z2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG steht unbestritten fest; lediglich die Entziehungsdauer von 10 Monaten wurde vom Bf für unangemessen lang befunden.

Die belangte Behörde hat die von ihr verhängte Entziehungsdauer damit begründet, das Verhalten des Bf an der Unfallstelle sei diesbezüglich als „erschwerend“ heranzuziehen. Er habe die anwesenden Rettungskräfte und die Polizei auf das Gröbste beschimpft und beleidigt und trotz mehrfacher Aufforderung und genauester Erläuterung der Durchführung des Alkotests diesen verweigert mit den Worten „Ich blase sowieso nicht, leckts mich am Arsch!“ und habe ärztliche Hilfe verweigert. Durch die an den Tag gelegte Aggressivität sei eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer gerechtfertigt.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist zu bemerken, dass der dem Erkenntnis LVwG-650044 zugrundeliegende Fall aufgrund des Verhaltens des dortigen Bf nicht mit dem ggst Fall vergleichbar ist. Der Bf im zitierten Erkenntnis richtete seine Aggressivität gegen den Geschädigten, um diesen dazu zu bringen, die Polizei nicht vom von ihm bei der Kollision mit einer Hauswand verursachten Sachschaden zu verständigen und hat dieser gegenüber nachhaltig seine Gattin als Lenkerin dargestellt, obwohl diese beim Unfall erwiesenermaßen gar nicht anwesend war. Grund dafür war aber nicht primär eine alkoholbedingte Entgleisung, sondern vielmehr die Ankündigung des Richters in seinem letzten Strafverfahren, bei Begehung eines neuerlichen Deliktes mit der für ihn üblichen Aggressivität werde die Strafe wesentlich höher ausfallen, sodass er den Geschädigten einzuschüchtern versuchte, um eine Anzeige zu verhindern.

 

Im ggst Fall war das Verhalten des Bf nicht auf Aggressivität gegenüber dem verletzten Unfallgegner oder der Beifahrerin zurückzuführen, sondern – aus den Umständen erschließbar – rein alkoholbedingt, wobei er den Alkotest verbal verweigerte – daher die ohnehin sechsmonatige Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG.

Dabei stellt die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

 

Der Bf hat sich in den letzten fünf Jahren seit dem Vorfall im Hinblick auf für die Lenkberechtigung relevante Umstände wohlverhalten, sodass er – nach alkoholbedingten Vorentzügen in den Jahren 1994 bis 2000 und Besitz einer neu erworbenen Lenkberechtigung für die Klasse B seit 2003 – als „Ersttäter“ im Sinne des § 26 Abs.2 Z1 FSG anzusehen ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs.3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).

 

Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht nicht nur eine Verursachung sondern das Verschulden des Bf am Zustandekommen des in Rede stehenden Verkehrsunfalls mit Sach- und Personenschaden am 22. Februar 2014. Damit ist die – vom Bf selbst für angemessen erachtete – Entziehungsdauer von acht Monaten zweifellos gerechtfertigt, aber auch im Sinne einer Prognose, wann er die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, geboten und unabdingbar.

Die nachteilige Berücksichtigung der alkoholbedingt beleidigenden Äußerungen des Bf gegenüber den Rettungskräften und der Exekutive nach dem Unfall bei der Entziehungsdauer entspricht hingegen nicht den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Damit ist gemäß § 29 Abs.4 FSG die Entziehungsdauer, gerechnet von der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 22. Februar 2014, bis 22. Oktober 2014 zu berechnen und diese auch auf die Entziehung allfälliger Nicht-EWR-Lenkberechtigungen und die Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen EWR-Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu beziehen.    

 

Zum Argument des Bf, Spruchteil V. des in Beschwerde gezogenen Bescheides sei entbehrlich, ist zu sagen, dass ihm der Führerschein ohnehin am 22. Februar 2014 vorläufig abgenommen wurde, sodass die Formulierung im Bescheid “sofern er nicht bereits abgenommen wurde“ zum Tragen kommt. Eine Beschwer des Bf ist daher durch Spruchteil V nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger