LVwG-650152/2/MZ/MSt

Linz, 05.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, geb x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.5.2014, GZ: FE-475/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.5.2014, GZ: FE-475/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt entschieden:

 

„Die Landespolizeidirektion Oberösterreich

1) entzieht die von der LPD , am 12.12.2012, unter Zl. F12/306920, für die Klasse AM und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 13 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

2) entzieht eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 13 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheids.

3) erkennt einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

4) Der Führerschein ist unverzüglich ab Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

5) Der Mopedführerschein (ausgestellt von FS x, am 13.08.2009, unter der Zahl x), der nunmehr gem. § 41a Abs. 6 FSG innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang gilt, ist unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.“

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften wie folgt:

 

„Die Landespolizeidirektion – Verkehrsamt erhielt am 17.04.2014 vom BPK Linz-Land … einen Abschlussbericht, in welchem Sie verdächtig sind, eine strafbare Handlung nach § 84 StGB begangen zu haben.

 

Aus diesem Grund erfolgte die Anforderung des Gerichtsurteils des LG Linz.

 

Dem Urteil 30 Hv 24/14z ist zu entnehmen, dass Sie schuldig gesprochen wurden, am 12.12.2013 in Traun x

1. eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem Sie ihm Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht und gegen den Kopf versetzten, und zwar auch noch, als er wehrlos am Boden lag, wodurch x in Form eines dislocierten Nasenbeinbruchs und eines Oberkieferbruchs am Körper verletzt wurde.

2. durch die unter Punkt 1. angeführte Tat, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich einer Entschuldigung genötigt haben.

 

Sie wurden hierfür unter anderem wegen des Verbrechens nach § 87 Abs. 1 StGB und §105 Abs 1. StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde diese zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Im Detail wird auf das Ihnen vollinhaltlich bekannte Urteil verwiesen.

 

 

Die Behörde hat hierzu wie folgt erwogen:

 

Die Landespolizeidirektion als Kraftfahrbehörde erster Instanz ist in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung an ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gebunden. Es ist daher auszugehen, dass Sie diese im angeführten Urteil des LG Linz begangenen Verbrechen gegen das Strafgesetzbuch begangen haben. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann auszuschließen kann, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.“

 

 

II.            Mit Schreiben vom 16.6.2014, persönlich bei der belangten Behörde abgegeben am 17.6.2014, erhob der Bf gegen den am 4.6.2014 zugestellten Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

 

III.           a) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 18.6.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs.1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine solche wurde im Übrigen vom Bf auch nicht beantragt.

 

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.5.2014, 30 Hv 24/14z, wurde der Bf schuldig gesprochen, am 12.12.2013 einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt zu haben, indem er der Person Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht und gegen den Kopf versetzte, und zwar auch noch, als die Person wehrlos am Boden lag, wodurch diese in Form eines dislozierten Nasenbeinbruchs und eines Oberkieferbruchs am Körper verletzt wurde. Zudem wurde der Bf schuldig gesprochen, durch die angeführte Tat, sohin mit Gewalt, die Person zu einer Handlung, nämlich einer Entschuldigung genötigt haben.

 

Der als Autozusteller beschäftigte Bf wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Als strafmildernd wurde unter anderem die Unbescholtenheit des Bf gewertet.

 

Dass bei der Verwirklichung der Straftaten in irgendeiner Art und Weise ein Kraftfahrzeug mit im Spiel war, kann dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden und wird auch von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt.

 

 

IV.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), ...

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

 

b) Dem Bf wurde der die Entziehung bewirkende Bescheid vom 28.5.2014 am 4.6.2014 zugestellt und damit die 13-monatige Entzugsfrist ausgelöst. Die belangte Behörde hat also die Auffassung vertreten, dass der Bf bis zum 4.7.2015 verkehrsunzuverlässig sei. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Begehung der Tat – im ggst Fall also ab 12.12.2013 – zu beurteilen; die belangte Behörde geht daher insgesamt von einer Unzuverlässigkeitsdauer des Bf von etwa 19 Monaten aus.

 

Die Basis für den Entzug der in Rede stehenden Lenkberechtigungen des Bf und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet das im Urteil des LG Linz vom 12.5.2014 dargestellte Verhalten des Bf. Diesem zufolge wurde der Bf wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei diese auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oö Bindungswirkung, sodass von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG auszugehen ist.

 

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG genügt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach jedoch nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl etwa VwSlg 15.059 A/1998).

 

c) Entgegen der offenbar von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung hat der Bf durch die absichtliche schwere Körperverletzung ein Verbrechen begangen, welches nicht unbedingt, dh nicht in jedem Fall, die Eignung besitzt, durch die Verwendung eines KFZ typischerweise erheblich erleichtert zu werden (idS auch VwGH 24.9.2003, 2002/11/0155). Eine Nahebeziehung zwischen dem Lenken eines KFZ und dem begangenen Verbrechen kann im konkreten Fall nicht hergestellt werden. Es ist für das erkennende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Oö zumindest kaum ersichtlich, inwiefern ein Entzug der Lenkberechtigung hintanhalten sollte, dass der Bf wiederum eine andere Person absichtlich schwer am Körper verletzt.

 

Der ggst Sachverhalt wäre jedenfalls anders zu beurteilen, hätte der Bf bspw gezielt ein KFZ benutzt, um zur Verwirklichung der Tat an den Tatort zu gelangen oder hätte er gar ein KFZ zur Verwirklichung der Tat selbst eingesetzt. Auch eine Anwendung des § 7 Abs 1 Z 1 FSG, wonach die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährdet sein muss, vermag bei dem völlig ohne im Zusammenhang mit einem KFZ stehenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt kaum erkannt zu werden.

 

Schon vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein.

 

d) Geht man jedoch entgegen obiger Annahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Entzugs der Lenkberechtigung aus, ist in Folge die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens zu prüfen. Die Behörde ging bei der in Rede stehenden Entscheidung – ohne weitere Begründung – von einer etwa 19-monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit aus. Dabei dürfte die belangte Behörde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter recherchiert haben. Dieser hatte sich mit der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von Personen, die dem Beschwerdefall vergleichbare strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen hatten, bereits mehrfach zu beschäftigen:

 

Im Erkenntnis vom 30.6.1992, 91/11/0124, das eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schulterregion eines Dritten) begangen hatte und nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1StGB bestraft worden war, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 15 Monaten für verfehlt.

 

Im Erkenntnis vom 28.6.2001, 2001/11/0114, das eine Person betraf, die einem Dritten durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB, darüber hinaus aber des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei ua auf die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden.

 

In seinem Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte vier Mittäter dazu bestimmt, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof ua im Hinblick auf mangelnde Vorstrafen und mangelnde frühere Entziehungen der Lenkberechtigung des Betreffenden die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.

 

In seinem Erkenntnis vom 25.11.2003, 2003/11/0240, das eine Person betraf, der neben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs 1 und nach § 206 Abs 1 StGB überdies zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen und die zwei Verurteilungen, eine zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und eine zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe, erlitten hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.

 

Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Beschwerdefall die auf einer einzigen strafbaren Handlung beruhende Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für eine Dauer von insgesamt rund 19 Monaten verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt dabei nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch mehrfach betont, dass die bedingte Strafnachsicht nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende als verkehrszuverlässig anzusehen sei, und dies damit begründet, dass sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Verurteilung von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könnte, die für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.

 

e) Abschließend bleibt daher (allenfalls) die Frage zu beurteilen, ob dem Bf die Lenkberechtigung für einen kürzeren Zeitraum als von der Behörde angenommen zu entziehen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zufolge § 25 Abs 3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen durfte, es liege die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten wieder eintreten (vgl nur VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149; 17.10.2006, 2006/11/0120; 26.1.2010, 2009/11/0207). Da somit gem § 25 Abs 3 FSG eine Mindestdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von (noch) drei Monaten im Entscheidungszeitpunkt bzw im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entzugs der Lenkberechtigung gegeben sein muss, um einen Entzug überhaupt zu rechtfertigen, würde dies im ggst Fall bedeuten, dass der Bf – gerechnet ab Verwirklichung der Tat – in Summe zumindest mehr als ca zehn Monate verkehrsunzuverlässig hätte sein müssen.

 

Diese Ansicht wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vertreten:

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit ist zwar ins Treffen zu führen, dass eine derart brutale Vorgehensweise wie die des Bf zweifellos als sehr niederträchtig und gefährlich anzusehen ist. Es hat allerdings auch das junge Lebensalter des Bf, dessen bisherige Unbescholtenheit und vor allem auch die Tatsache, dass der Bf – trotz der an den Tag gelegten Brutalität – „lediglich“ zu einer bedingten viermonatigen Haftstrafe verurteilt wurde, entsprechend in eine Wertung einzufließen. Es darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Bf bis dato nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich somit seit der Anlasstat wohlverhalten hat und einer Beschäftigung nachgeht.

 

Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Auffassung, dass zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr von einer länger als dreimonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden kann, weshalb zumindest deshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen ist.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer