LVwG-650144/2/MS/KR

Linz, 04.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 19. Mai 2014, GZ: VerkR21-151-2004,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 19. Mai 2014, VerkR21-151-2004, aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 19. Mai 2014, VerkR21-151-2014, wurde x, aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründend führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Mandatsbescheid am 02. Mai 2014 zur Zl. VerkR21-151-2014 aufgefordert worden, sich zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, weil er am 26. April 2014 durch ein massiv aggressives Verhalten im Straßenverkehr aufgefallen sei.

Gegen diesen Mandatsbescheid habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben und begründend ausgeführt, es habe sich um eine einmalige stress-und furchtbedingte Ausnahmereaktion gehandelt und er habe den vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer durch den Griff zur Axt lediglich signalisieren wollen, er solle sein Verhalten einstellen, weiterfahren und ihn in Ruhe lassen. Die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens von Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung würden nicht vorliegen und habe die Staatsanwaltschaft Wels festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt keine gerichtlich strafbare Handlung darstelle.

 

Dieses Verhalten sei als besonders verwerflich anzusehen und lasse auf ein nicht unbeachtliches Aggressionspotenzial schließen. Dieses Verhalten sei zumindest geeignet, Bedenken dahingehend zu begründen, es fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Ob das Verhalten strafrechtlich relevant sein, spiele keine Rolle, da es sich im vorliegenden Zusammenhang nicht an die Eignungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit handle.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2014 zugestellt wurde, hat dieser mit Schreiben vom 26. Mai seit 1014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Diese wird wie folgt begründet:

Am 26.4.2014 gegen 18:00 Uhr war ich mit meinen PKW (amtliches Kennzeichen x) auf der Bundesstraße B 137 aus Richtung Wels kommend unterwegs. Auf der Abbiegespur in Richtung Stadteinfahrt Grieskirchen war vor mir ein Fahrzeug der Marke Audi und deutschem Kennzeichen mit auffallend langsamer Geschwindigkeit, schätzungsweise 30-40 km/h, unterwegs. Die Fahrbahn-bedingungen waren zu diesem Zeitpunkt trocken, die Sichtverhältnisse sehr gut, das Wetter sonnig. An jenem Verkehrsabschnitt ist eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. Die Ampelregelung war auf Grün, somit auf Freifahrt geschaltet. Da mir die auffallend langsame Fahrweise des Lenkers vor mir aufgrund der eben geschilderten äußeren Umstände unbegründet und verkehrsbehindernd erschien, streckte ich beide Arme zur Seite um eventuell herauszufinden was den Lenker des vorderen Fahrzeugs veranlasste, sich auf diese eben beschriebenen Art zu verhalten. Offenbar dürfte er meine Reaktion, die keinesfalls abwertend oder gar beleidigend war, im Innenspiegel bemerkt und sich scheinbar provoziert gefühlt haben. Trotz Grünlicht der Ampel und ohne sonstige Veranlassung bremste er nämlich mehrere Male abrupt ab, erhob im Fahrzeuginneren seine rechte Faust und deutete mit dem Zeigefinger zum rechten Fahrbahnrand. Ich selbst musste aufgrund seiner veranlassungslosen Bremsmanöver ebenfalls mehrmals stark abbremsen. Sein offensichtlich rabiates Verhalten im Fahrzeuginneren, das mir berechtigten Anlass zur Annahme gab, er werde anhalten um mich zu bedrohen oder gar körperlich anzugreifen. Aus diesem Grund griff ich zu der unter dem Beifahrersitz befindlichen Axt und hob diese einmal kurz hoch. Dabei kam es mir weder darauf an, den Vordermann in Furcht zu versetzen, noch sonst auf irgendeine Weise zu bedrohen. Ich wollte ihm lediglich signalisieren, dass er sein Verhalten einstellen, weiterfahren und mich in Ruhe lassen solle. Des weiteren möchte ich ausführen, dass ich bereits bei der polizeilichen Einvernahme mein Bedauern über diese Reaktion meinerseits bekundet habe und selbiges nur wiederholen kann. Die Axt habe ich mir für Holzarbeiten auf dem landwirtschaftlichen Grundstück unserer Familie angeschafft und befand sich an diesem Tag zufälligerweise in meinem Fahrzeug.

 

Meiner Ansicht nach ist die Rechtsauffassung der Behörde nicht nachvollziehbar. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung meinerseits zur Teilnahme am Straßenverkehr nach § 24 Abs. 1 FSG sind nicht gegeben. Ich befinde mich im Vollbesitz meiner physischen und psychischen Kräfte, was im Rahmen meiner Führerscheinprüfung auch festgestellt wurde. Ich wurde bislang verwaltungsbehördlich in keiner Weise auffällig, weder durch Alkoholkonsum noch durch sonstige beeinträchtigende Mittel. Weiters habe ich bisher niemals ein ähnliches Verhalten im Straßenverkehr gesetzt. Auch gerichtlich bin ich unbescholten. Bei meiner zweifelsohne verfehlten Reaktion handelt es sich um den Ausnahmefall, der bisher noch zu keiner Zeit gegeben war und auch nicht wieder stattfinden wird. Das Fehlverhalten selbst ist entgegen der Ansicht der Behörde keinesfalls ausreichend und als derart gravierend einzustufen, als dass eine solche wie die behördlich aufgetragene Maßnahme notwendig erscheinen lässt. Es handelte sich um eine einmalige, stress- und furchtbedingte Ausnahmereaktion, die aufgrund der Gesamtumstände (siehe auch die Aussage des Fahrzeuglenkers x, die Distanz und räumliche Abtrennung zwischen mir und den anderen Verkehrsteilnehmer etc.) nicht ausreicht, um eine gesundheitliche Eignung zur Berechtigung ein Kfz zu lenken, infrage zu stellen. Eine amtsärztliche Überprüfung dieser ist somit nicht notwendig. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft Wels mittels Verfügung vom 2.5.2014 fest, dass der vorliegende Sachverhalt keine gerichtlich strafbare Handlung, insbesondere keine gefährliche Drohung im Sinn von § 107 StGB darstellt. Betonen möchte ich in diesem Zusammenhang auch, dass als Einstellungsgrund § 190 StPO (Einstellung mangels vorliegen einer Straftat) und nicht etwa § 191 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) herangezogen wurde! Begründet führte der zuständige Staatsanwalt x aus, dass es sich um eine situative Unmutsäußerung eines Pkw-Lenkers handelte, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung zu subsumieren ist.

 

Entgegen der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist festzuhalten, dass mein Verhalten keineswegs dadurch bedingt war, dass ich annahm der Lenker des Vorderfahrzeuges werde bei Grünlicht anhalten, sondern dem vielmehr ausschließlich die Annahme zu Grunde lag, selbiger werde anhalten, um mich zu bedrohen. Diese Annahme erachte ich aus den bereits angeführten Gründen entgegen der Auffassung der gelangten Behörde sehr wohl für plausibel.

 

Des weiteren stützt sich die bescheiderlassende Behörde bei der Rechtsauffassung auf § 17 Abs. 1 FSG-GV 1997, wodurch eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auch dann vorliegt, wenn es zur relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist. Der Gesetzgeber verwendet bewusst die Mehrzahl. Wie bereits ausgeführt, wurde mir noch zu keinem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis entzogen und auch ansonsten wurde ich zu keiner Zeit im Straßenverkehr durch rechtswidriges Verhalten auffällig. Allein aus diesem Grund ist das Tatbestandsmerkmal Verstöße nicht erfüllt und es liegt de facto kein Rechtsgrund vor, der eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung rechtfertigen würde.

 

Auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach mein Verhalten als besonders verwerflich anzusehen ist, erscheint meiner Ansicht nach verfehlt. Obschon ich ein solches Verhalten sehr wohl als überzogen und verfehlt eingestehe, ist es keinesfalls „besonders“ verwerflich anzusehen, gerade in Anbetracht der bereits erläuterten Gründe und Umstände, die mich zu diesem einmaligen Fehlverhalten bewogen haben. Treffend führte die bescheiderlassende Behörde zwar aus, dass eine etwaige Strafbarkeit eines Verhaltens im Straßenverkehr nicht Voraussetzung für Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit eines Führerschein-besitzes ist, im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bildet dieser Umstand jedoch ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür, dass gerade kein besonders verwerfliches Verhalten meinerseits vorliegt. Wäre ein gravierendes Fehlverhalten vorgelegen, hätte der zuständige Staatsanwalt wohl kaum aus dem bereits genannten Grund das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sofort eingestellt.

 

Abschließend wird beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juni 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt, aus dem sich der relevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das OÖ. Landesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, soweit nicht die Bundes- oder Landesgesetz die Entscheidung durch einen Senat vorsehen. Im Führerscheingesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Gemäß § 24 Abs 2 Ziffer 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war am 26. April um ca. 18.00 Uhr aus der Richtung Wels kommend auf der B 137 in Richtung Stadteinfahrt Grieskirchen auf der Abbiegespur unterwegs. Vor ihm wurde ein Fahrzeug der Marke Audi und deutschem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit gelenkt, die die dort zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h deutlich unterschritt. Für den Beschwerdeführer war nicht erkennbar, warum das Fahrzeug vor ihm in diesem Tempo unterwegs war und gab er aus diesem Grund Handzeichen. Der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeuges hatte diese durch einen Blick aus dem Heckfenster bemerkt, gestikulierte seinerseits und sah, dass der Beschwerdeführer eine Axt anhob. In der Folge bogen beide Lenker ab, und hielten beide Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge an. Im Fahrzeug sitzend gab es in der Folge einen kurzen Wortwechsel zwischen den beiden Fahrern bevor diese wieder weiter fuhren.

Der Fahrer des vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeuges erstatte in der Folge Anzeige wegen gefährlicher Drohung.

Nach Abschluss der Ermittlungen wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich der Abschlussbericht mit Schreiben vom 27. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt. Diese hat das Verfahren nach § 190 StPO (einstellen mangels vorliegen einer Straftat) eingestellt.

 

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wurde die gegenständliche Beschwerde dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheiung wurde nicht Gebrauch gemacht.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Absatz 1 Z.2 bis 4) nicht weggegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Einziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 8. Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitliche Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz FSG hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vor der Erteilung der Lenkberechtigung vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeugs befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse B, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 1 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf vermindernde kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

erwecken. Mangelnde Bereitschaft der Verkehrsauffassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

 

IV.          Gemäß § 24 Abs. FSG ist, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen gemäß § 8 und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung umfasst werden nicht mehr besitzt. Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verweist unter anderem auf § 17 Abs. 1 der FSG-GV. Nach dieser Bestimmung ist eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde.

 

Allgemein gesagt, geht es bei der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung darum, ob eine Person Willens ist, sich im Verkehr entsprechend anzupassen (VwGH 26. Juni 1997, 95/11/0122).

 

Die als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV 1997 nicht definiert. Aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verstoß gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines Zeitraumes zu mehreren Vorentziehung geführt hat.

 

Nun hat der Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Lenker anfangs durch Gesten aufmerksam gemacht, dass er seiner Meinung nach ohne Grund zu langsam fährt. Da diese Gesten durch den vor dem Beschwerdeführer fahrenden Lenker nicht unbeantwortet blieben, hat der Beschwerdeführer, dem vor ihm fahrenden Lenker eine in seinem Fahrzeug befindliche Axt gezeigt. Nach Angaben des Beschwerdeführers deshalb, um den Lenker des voraus fahrenden Fahrzeuges davon abzuhalten ihn zu bedrohen, da er die „geantworteten“ Gesten als bedrohlich empfand. Fraglich ist nun, ob das Heben einer Axt während des Fahrens mit einem Fahrzeug um diese den voraus fahrenden Lenker zu zeigen, dahingehend zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer nicht Willens ist sich dem Verkehr entsprechend anzupassen.

Die einleitenden Gesten wurden nach Schilderung des Beschwerdeführers deshalb gesetzt um herauszufinden, warum der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeuges trotz guter Fahrbedingungen die im betreffenden Straßenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht vollständig ausnutzt. Abgesehen davon, das die gesetzte Handlung wohl kaum zum Ziel führen kann, müsste ein Verkehrsteilnehmer aufgrund der Tatsache, dass der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeuges aufgrund des deutschen Nummernschildes ev. nicht ortskundig ist, schließen, dass dieser eben aus diesem Grund nicht mit der höchst zulässigen Geschwindigkeit unterwegs ist.

Aus der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation ein Problem damit hatte, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug nicht mit der höchst zulässigen Geschwindigkeit gelenkt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer seinen Unmut über diese Verzögerung, verursacht durch das voraus fahrende Fahrzeug, durch die einleitenden Gesten zum Ausdruck gebracht. Da diese Äußerung jedoch nicht unwidersprochen blieb, griff der Beschwerdeführer zu der im Fahrzeug befindlichen Axt und hob diese hoch, um sie dem Lenker der voraus fahrenden Fahrzeugs zu zeigen. Zweifellos ist diese Handlung als überschießende Reaktion zu werten, jedoch gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass diese Handlung aus Unbedachtheit gesetzt wurde, ohne dass sich der Beschwerdeführer Gedanken über die möglichen Folgen gemacht hätte.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen sind keine rechtskräftigen Vormerkungen ersichtlich und wurde dem Beschwerdeführer bisher auch die Lenkberechtigung nicht entzogen. Aus dieser einmaligen, sicherlich überschießenden, Reaktion kann jedoch nicht auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geschlossen werden und lässt sich somit ein Verdacht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch nicht begründen.

 

V.           Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß