LVwG-650089/12/Kof/BD/CG

Linz, 09.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau X,
geb. 1986, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Februar 2014, GZ 13/415268 betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflage,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die im behördlichen Bescheid enthaltene Befristung und Auflage aufgehoben und Frau X die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unbefristet sowie ohne Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) war seit dem Jahr 2003 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, zuletzt befristet bis 9. November 2013.

 

 

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der Bf

die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt:

-      Befristung bis 13. Februar 2015

-      Auflage: Vorlage von drei Laborbefunde auf Metabolite

              von Cannabis, Opiate und Benzodiazepine

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Befristung und der Auflage beantragt.

 

Hierüber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Im Beschwerdeverfahren wurden nachstehend angeführte Unterlagen

eingeholt bzw. vorgelegt:

-      Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E.W.

  vom 02. April 2014, Ges-311391/2-2014

-      psychiatrische Stellungnahme, erstellt von Frau Dr. S.H.,

  Fachärztin für Psychiatrie vom 24.04.2014

-      Behandlungsbestätigung der Frau Dr. I.M.,

 Fachärztin für Psychiatrie vom 06.05.2014

-      Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E.W.

 vom 17. Juni 2014, Ges-311391/5-2014

-      Laborbefund vom 26.06.2014 betreffend

 Creatinin, Opiate, Benzodiazepine und Cannabinoid

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt in der gutachtlichen Stellungnahme

vom 17. Juni 2014 aus, dass bei der Bf

·      sich eine relativ stabile Abstinenz eingestellt hat,

·      derzeit von keiner Suchterkrankung auszugehen ist und

·      nur noch ein Befund betreffend Drogen-Metabolite im Harn erforderlich ist.

 

Dieser Befund vom 26.06.2014 – welcher ein negatives Ergebnis erbrachte – wurde mittlerweile vorgelegt.

Die im behördlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage – Vorlage von

drei Laborbefunden auf Metabolite von Cannabis, Opiate und Benzodiazepine

ist somit nicht (mehr) erforderlich.

 

Voraussetzung für die Befristung einer Lenkberechtigung ist, dass beim Bewerber um eine Lenkberechtigung eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

 

 

 

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist,
dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067; vom 14.12.2010, 2008/11/0021 mwH;
vom 16.9.2008, 2008/11/0091; vom 15.09.2009, 2009/11/0084; vom 29.9.2005, 2005/11/0120; vom 18.3.2003, 2002/11/0254; vom 18.3.2003, 2002/11/0143;

vom 23.02.2011, 2010/11/0197; vom 20.03.2012, 2009/11/0119;

vom 20.11.2012, 2012/11/0132 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Bei der Bf liegt – wie dargelegt – keine „Krankheit“ vor.

 

Eine Befristung der Lenkberechtigung ist dadurch nicht zulässig.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, die im behördlichen Bescheid enthaltene Befristung und Auflage aufzuheben und der Bf die Lenkberechtigung unbefristet sowie ohne Vorschreibung von Auflagen zu erteilen.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler