LVwG-600407/2/KLi/MSt
Linz, 17.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 3. Juli 2014 des x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juni 2014, GZ: S-37180/13, wegen Verletzung der StVO
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juni 2014, GZ: S-37180/13 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 23. April 2013, 2:00 Uhr in Linz, Friedhofstraße nächst Nr. 25 das KFZ mit dem Kennzeichen x innerhalb von fünf Meter vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs abgestellt, wobei die Benützung des Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 24 Abs. 1 lit c StVO verstoßen und werde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 3. Juli 2014, mit welcher der Beschwerdeführer zwar zugesteht, sein KFZ zum Tatzeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben. Es stimme aber nicht, dass er es innerhalb von fünf Metern vor dem Schutzweg aus Sicht des ankommenden Verkehrs abgestellt habe. Er habe auf jeden Fall die vorgeschriebenen fünf Meter eingehalten. Die Angaben des Beamten, dass sein KFZ in einer Distanz von ca. zwei Meter vor dem Schutzweg abgestellt gewesen sei, würden nicht den Tatsachen entsprechen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. In 4020 Linz, Friedhofstraße nächst Hausnummer 25 befindet sich ein Schutzweg. Dieser Schutzweg ist nicht durch Lichtzeichen geregelt.
II.2. Am 23.4.2013 um 2:00 Uhr stellte der Beschwerdeführer das KFZ, Mercedes, silber, mit dem Kennzeichen x ca. zwei Meter vor diesem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg in der Friedhofstraße nächst Hausnummer 25 ab. Der PKW stand parallel zum rechten Fahrbahnrand der Friedhofstraße in Richtung Hamerlingstraße. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Beginn des Schutzweges betrug ca. zwei Meter. Diese Distanz entspricht in etwa zwei großen Schritten eines erwachsenen Mannes.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: S-37180/13. Dass der Beschwerdeführer am 23. April 2013 um 2:00 Uhr sein KFZ in 4020 Linz, Friedhofstraße, nächst Hausnummer 25 abgestellt hatte und sich dort ein nicht durch Lichtzeichen geregelter Schutzweg befindet, wird vom Beschwerdeführer zugestanden. Weitere Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.
III.2. Dass der Beschwerdeführer beim Abstellen seines Fahrzeuges den vorgeschriebenen Abstand von fünf Metern vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg nicht eingehalten hat – dieser betrug vielmehr lediglich ca. zwei Meter – ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des erhebenden Polizisten. Dieser hat geschildert, den Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Beginn des Schutzweges durch Abschreiten – zwei große Schritte – überprüft zu haben. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach beträgt der Abstand bei zwei großen Schritten eines erwachsenen Mannes ca. zwei Meter.
III.3. Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde keinerlei Vorbringen, welches dazu geeignet wäre, die Angaben des Polizisten zu widerlegen. Das bloße Bestreiten des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit des Polizisten zu erschüttern.
IV. Rechtslage:
§ 24 StVO regelt Halte- und Parkverbote: Gemäß § 24 Abs. 1 lit c StVO ist das Halten und Parken auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, fünf Meter vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs verboten.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer sein KFZ vorschriftswidrig innerhalb von fünf Metern vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg abgestellt. Der Beschwerdeführer hat insofern gegen § 24 Abs. 1 lit c StVO verstoßen.
Es ist nicht entscheidend, wie weit das Fahrzeug vom Schutzweg entfernt gestanden ist, sofern ein Teil des Fahrzeuges in den 5-Meter-Bereich hineinragte und sohin den Fußgängern dieser „Sichtraum“ nicht zur Gänze zur Verfügung stand. Es ist eindeutig, dass der Schutzzweck der lit c darin liegt, den Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren, den nötigen Sichtraum zu gewährleisten (Pürstl, StVO13, § 24 E 57, 58).
V.2. Der festgestellte Sachverhalt lässt sich auf die Stellungnahme des Polizisten und Zeugen, x, zurückführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Verkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der Zeuge ist, zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (VwGH 18.12.1998, 97/02/0347). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, insbesondere hat der Zeuge schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen dem Beginn des Schutzweges und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers lediglich ein Abstand von zwei Metern vorgelegen war.
V.3. Offensichtlich versucht der Beschwerdeführer, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen. Was dies betrifft, so schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhalts-feststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen (VwGH 18.12.1998, 97/02/0347). Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde hat eine umfassende Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt, welche dieser unter Wahrheitspflicht abgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch zuzubilligen, dass von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht anzunehmen ist, dass es den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend vorgeht und im Stande ist, das Wahrgenommene richtig wiederzugeben (VwGH 17.6.1987, 87/03/0074).
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.
V.4. Zusammengefasst war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Auch im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe bestand keinerlei Veranlassung, diese herabzusetzen. Vielmehr sieht § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vor, sodass sich die verhängte Geldstrafe im alleruntersten möglichen Bereich bewegt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer