LVwG-600404/2/Kof/MSt
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. 1996, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Mai 2014, VerkR96-3417-2014 wegen Übertretungen der StVO und des FSG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen sind.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
- Zu 1.: 1.600 Euro bzw. 336 Stunden
- Zu 2.: 150 Euro bzw. 72 Stunden
- Zu 3.: 100 Euro bzw. 16 Stunden
- Zu 4.: 100 Euro bzw. 16 Stunden
- Zu 5.: 100 Euro bzw. 16 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
o Geldstrafe (1.600 + 150 + 100 + 100 + 100 =) ................. 2.050 Euro
o Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
......................................................................................... 205 Euro
2.255 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(336 + 48 + 16 + 16 + 16 =) .............................................. 432 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise – wie folgt erlassen:
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Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist
eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Die Beschwerde richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364;
vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat
vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:
Zur Tatzeit hat das Alter des Bf 18 Jahre und 7 Wochen betragen. –
Der Bf war somit zur Tatzeit seit ca. sieben Wochen nicht (mehr) Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs.2 VStG.
Die Anwendung des § 20 VStG ist daher nicht möglich, allerdings werden aus diesem Grund die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitstrafen auf das im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführte Ausmaß herab- bzw. festgesetzt.
Betreffend Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe;
VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.
Betreffend die Punkte 2. – 5. des behördlichen Straferkenntnis wurden die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf die jeweils gerade noch vertretbare Untergrenze herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler