LVwG-600368/2/Py/KMI/CG

Linz, 18.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.05.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,60 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1. Mit Strafverfügung vom 20.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG zur Last gelegt und über Ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 58,00 und für den Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Zudem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.

 

In der  Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben werden kann.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bf – wie aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ersichtlich ist - nachweislich am 25.03.2014 zugestellt und ist somit mit Ablauf des 08.04.2014 in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Dienstag, den 08. April 2014, erhoben werden müssen.

 

Der Bf hat am 23.05.2014 – mittels Telefax – einen Einspruch erhoben, welcher von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf am 03.06.2014 Beschwerde und führt darin an, dass er nicht der Beschuldigte sei und es sich um eine falsche Anschuldigung handeln würde.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oö. hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden (§ 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die verhängte Strafe beträgt weniger als 500 Euro und es wurde keine Verhandlung beantragt, weshalb von dieser gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden konnte.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

 

§ 49 Abs. 1 VStG zufolge kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die belangte Behörde hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung einen verfahrensrechtlichen Bescheid -„Zurückweisung eines Einspruches“- erlassen. Das LVwG OÖ. darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157).

 

Der Bf hat die in Rede stehende Strafverfügung nachweislich am 23.03.2014 übernommen. Die Möglichkeit zum Ergreifen des darin angeführten Rechtsmittels verstrich mit Ablauf des 08.04.2014. Der vom Bf am 23.05.2014 mittels Telefax übermittelte Einspruch erfolgte demnach zu spät.

 

Der Bf hat in seiner Beschwerde nicht bestritten, den Einspruch verspätet eingebracht zu haben, sein Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um eine falsche Anschuldigung handeln würde. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, dass – wie gegenständlich erfolgt - die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwächst und die verhängte Strafe vollzogen werden kann.

 

Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Bf selbst, andererseits aber auch für die Behörde. Ist das Rechtsmittel - egal aus welchem Grund - verspätet eingebracht worden, ist es durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH 16.5.1997, 95/19/1303; 22.2.2001, 2000/20/0504).

 

Somit steht fest, dass

·     der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet erhoben wurde und

·     die Behörde den Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde ist gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 11,60 zu leisten.

 

 

 

Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny