LVwG-600363/2/MS/Bb/BD

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des x, geb. x, x, vom 23. April 2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 27. März 2014, GZ VerkR96-26-2014, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitmierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. März 2014, GZ VerkR96-26-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben im angeführten Bereich, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Haag am Hausruck, Rieder Straße B 141 bei Strkm 11,250,  in Fahrtrichtung Ried im Innkreis.

Tatort: 12.11.2013, 09.32 Uhr.

Fahrzeug: PKW, x.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen auf die Angaben der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 21. November 2013 und die mittels Radarmessgerät der Type MUVR 6F 158, Nr. 03, festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – nachweislich zugestellt am 2. April 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom 23. April 2014.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass er in seinem Einspruch vom 24. März 2014 nicht um Herabsetzung der Strafhöhe, sondern um ein Absehen von der Strafe (Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG) ersucht habe. Er sei nach wie vor der Meinung, dass seine Übertretung geringfügig und die Folgen unbedeutend gewesen seien. Im Straferkenntnis werde dazu auch angeführt, dass keine Vormerkungen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht vorliegen würden, so dass ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommen müsste. Zudem werde angeführt, dass keine erschwerenden Umstände erhoben werden hätten können. Aus diesen Gründen ersuche er daher nochmals darüber zu entscheiden, ob in seinem Fall von einer Strafe abgesehen werden könne. Auch ohne Verhängung einer Strafe werde er sich zukünftig an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen halten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde unter Anschluss des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Mai 2014, GZ VerkR96-26-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), nicht erforderlich.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 12. November 2013 um 09.32 Uhr den - auf die x GmbH, x, zugelassenen - Pkw mit dem Kennzeichen x, der Gemeinde Haag am Hausruck, auf der Rieder Straße (B 141), in Fahrtrichtung Ried im Innkreis, bei Strkm 11,250, außerhalb des Ortsgebietes mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 81 km/h (gemessene Geschwindigkeit 86 km/h). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 70 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine Radarmessung, Stand Radar, Type MUVR 6F 158, Messgerät Nummer 03.

 

I.4.2. Diese Tatbegehung – die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung als auch das Ausmaß der festgestellten Überschreitung - ist letztlich durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers dem Grunde nach unbestritten geblieben. Es können daher die – zu I.4.1. - getroffenen Feststellungen bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

I.5.2. Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Pkw, Kennzeichen x, im Bereich einer 70 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) eingehalten. Die Geschwindigkeit wurde mit einem Radarmessgerät, welches nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur ein absolut taugliches Mittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten ist, festgestellt. An der Richtigkeit der Messung als auch am festgestellten Geschwindigkeitsausmaß bestehen keine Zweifel. Es steht daher die Begehung der dem Beschwerdeführer gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht fest.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Schutzweck des § 52 lit. a Z 10a StVO, der den Fahrzeuglenker verpflichtet, die im Vorschriftszeichen angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte  Geschwindigkeit mit sich bringt.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen rechtfertigt die vom Beschwerdeführer gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden). Die festgesetzte Geldstrafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) und beträgt lediglich 6,88 % der möglichen Höchststrafe, sodass selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erwartet werden muss, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung dieser Geldstrafe in der Lage ist.

 

Das Ausmaß der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist zwar nicht sehr beträchtlich im Hinblick auf die erlaubten 70 km/h, allerdings auch nicht so geringfügig, dass man die Übertretung als leichtes Versehen abtun könnte. Auch wenn die Übertretung keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen hat, so ändert dies aber nichts an der abstrakten Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung. Selbst Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Ausmaßes sind geeignet eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit darzustellen. Aus den dargestellten Gründen kam daher weder eine Herabsetzung der Strafe noch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des  § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – wie beantragt - in Betracht.

 

Auch dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach künftig die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten auch ohne Verhängung einer Strafe einzuhalten beabsichtigt, rechtfertigt weder eine Strafherabsetzung noch ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, da von jedem Verkehrsteilnehmer allgemein verlangt werden muss, alle geltenden Verkehrsbeschränkungen zu beachten.

 

Ergänzend ist noch anzumerken, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (50 Euro) mit jenem Betrag identisch ist, welcher bei Ahndung dieser Übertretung mittels Anonymverfügung vorgesehen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Monika S ü ß