LVwG-600332/12/MZ/BD
Linz, 08.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geb. x, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.3.2014, GZ: VerkR96-96-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.3.2014, GZ: VerkR96-96-2014, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) angelastet, er habe am 17.1.2014 von 08:25 bis 08:33 Uhr in der Gemeinde Rohrbach vor dem Haus X (X) bzw der X Rohrbach (X) das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde.
Der Bf habe daher § 23 Abs 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 30,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden, verhängt wurde.
b) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
c) Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16.5.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Zuziehung eines Zeugen hat der Bf mitgeteilt, die Beschwerde zurückzuziehen.
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Z e i n h o f e r