LVwG-600294/4/Py/CG

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Panny über die Beschwerde der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 20.03.2014, GZ:VerkR96-2221-2014, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 42 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat der Beschwerdeführerin in der Folge: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. März 2014, GZ VerkR96-2221-2014, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 9 Abs 6 StVO, 2) § 9  Abs 1 StVO und 3) § 20 Abs 2 StVO jeweils in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO vorgeworfen und über sie Geldstrafen in der Höhe von 1) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden), 2) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und 3) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Gesamthöhe von 30 Euro (10+10+10 Euro) verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1. Sie haben sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.

 

Tatzeit: 25.01.2014, 09.31 Uhr

Tatort: Gemeinde Kremsmünster, Richtung/Kreuzung: Richtung Sattledt, B122 bei km 60.250, Bundesstraße Richtung Sattledt

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 6 StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

 

2.           Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

 

Tatzeit: 25.01.2014, 09.31 Uhr

Tatort: Gemeinde Kremsmünster, Richtung/Kreuzung: Richtung Sattledt, B122 bei km 60.300, Bundesstraße Richtung Sattledt

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 1 StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

3.           Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatzeit: 25.01.2014, 09.31 Uhr

Tatort: Gemeinde Kremsmünster, B122 bei km 60.550, Bundesstraße Richtung Sattledt

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden.

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 21. März 2014, richtet sich die am 15. April 2014 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eingebrachte Bescheidbeschwerde, mit welcher die Strafhöhe bekämpft wird. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Bf angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die zu hohe Geldstrafe zu bezahlen und darauf hinweise, dass ihr Einkommen 472,80 Euro und nicht - wie von der Behörde angenommen - 764 Euro beträgt. Weiters könne sich die Bf das Zustandekommen dieser hohen Strafe nicht erklären.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 3 VwGVG gegeben.  Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben. Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Beschwerdeführerin hat in der Bescheidbeschwerde die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs 6 StVO, § 9 Abs 1 StVO, § 20 Abs 2 StVO jeweils iVm § 99 Abs 3 lit a StVO nicht bestritten. Ihre Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe.

 

Entsprechend ihren Angaben verfügt sie über ein monatliches Einkommen von 472,80 Euro und ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war sie den Vorfallszeitpunkt betreffend nicht gänzlich unbescholten. Die Verwaltungsstrafevidenz weist sechs Verwaltungsübertretungen auf.

 

5.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1.      Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw die Strafhöhe. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach dem Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der verhängten Strafen – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

5.2 Grundlagen für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Sperrlinien (§ 55 Abs 2) dürfen gemäß § 9 Abs 1 erster Satz StVO nicht überfahren werden, Sperrflächen (§ 55 Abs 4) nicht befahren werden.

 

Sind gemäß § 9 Abs 5 StVO auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die anderen Fahrzeuglenker haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten.

 

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs 2 StVO im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1970 verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 StVO zu bestrafen ist.

 

5.2. In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in der Höhe von 726 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf verhängten Geldstrafen im Ausmaß von je 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) zu Spruchpunkt 1 und 2 sowie 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) zu Spruchpunkt 3 noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen und insbesondere spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung dieser zu Recht verhängten Geldstrafen sprechen.

Auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Einkommens- und Familienverhältnissen kann es zu keiner Strafmilderung kommen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keinen Milderungsgrund darstellen.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend weist die Beschwerdeführerin bereits verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. In der Verwaltungsstrafevidenz sind insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen evident. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihr damit nicht zuerkannt werden.

 

Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Auch trotz der eher ungünstig angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind die verhängten Geldstrafen nicht überhöht, weil sie ohnedies nur zwischen 6,9% und 11,0% der gesetzlichen Höchststrafe betragen. Die Geldstrafen entsprechen den angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung, sind tat- und schuldangemessen und erscheinen auch notwendig, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Eine Reduzierung der verhängten Strafen – wie beantragt – kann daher nicht erfolgen.

 

Sollte der Beschwerdeführerin die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein, so wird sie auf § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde sind für das Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 42 Euro (=20% der von der belangten Behörde festgesetzten und bestätigten Strafen) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny