LVwG-600148/7/Py/KMI/KR

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.01.2014, GZ: VerkR96-3688-2013-STU, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 3 5. Satz KFG iVm § 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zudem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, er habe am 20.05.2013 um 15.54 Uhr in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Margarethen x, den PKW Renault mit amtlichen Kennzeichen x gelenkt und während dieser Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl. Nr. II/152/1999, telefoniert.

 

2. Dagegen hat der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde bei der BH Urfahr-Umgebung eingebracht. Zusammengefasst führt er aus, dass er zum angeführten Zeitpunkt nicht telefoniert habe, was er auch bereits gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe. Er beantragte die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu das in Rede stehende KFZ auf das augenscheinliche Vorhandensein einer Freisprecheinrichtung zu überprüfen.

 

3. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.02.2014 - eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 13.02.2014 - zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2014 in Anwesenheit des Bf und seines Rechtsvertreters. Als Zeuge wurde Herr GrInsp. x von der PI Landhaus einvernommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 20. Mai 2013 um 15:45 Uhr lenkte der Bf das Fahrzeug mit dem Pol.Kz.
x im Gemeindegebiet Linz auf der B 129 aus Wilhering kommend stadteinwärts. Auf Höhe des Objektes Margarethen x wurde er von den dort Geschwindigkeitsmessungen durchführenden Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz, PI Landhaus, dabei beobachtet, wie er das Mobiltelefon vor sich auf Schulterhöhe hielt und einen ständigen Blickwechsel zwischen Windschutzscheibe und Handydisplay durchführte.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2014. Der Bf bestritt nicht, das Mobiltelefon während der Fahrt in Brusthöhe gehalten zu haben. Zwar könne er sich auf den konkreten Grund nicht mehr erinnern, er gab jedoch an, dass in diesem Bereich ein ihm bekanntes Funkloch vorhanden ist und er sich möglicherweise versichert habe, ob eine Mobilfunkverbindung vorhanden ist oder nicht. Nach seiner Ansicht sei jedoch nur das Telefonieren an sich mit dem Handy untersagt und das Bedienen des Mobiltelefons mit einer Hand erlaubt. Der als Zeuge einvernommene GrInsp. x gab in der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass er aus seiner Position eindeutig beobachten konnte, dass der Bf seinen Blick zwischen dem Mobiltelefon in seiner Hand und der Windschutzscheibe ständig wechselte, eine Aussage, die im Übrigen mit den Ausführungen des Bf über seine Nachschau, ob ein Netzempfang am Gerät angezeigt wird, in Einklang zu bringen ist.  

 

Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheines zur Feststellung, ob im ggst. Fahrzeug eine Freisprecheinrichtung vorhandenen ist, war keine Folge zu geben. Einerseits aufgrund der Tatsache, dass die nunmehrige Ausstattung des Fahrzeuges keine eindeutigen Schlüsse auf das Vorhandensein einer Freisprecheinrichtung am Tattag zulässt, andererseits aufgrund des Umstandes, dass sich das Landesverwaltungsgericht als Ergebnis des Beweisverfahrens ein klares und ausreichendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte und das Vorhandensein einer Freisprecheinrichtung seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht angezweifelt wird.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 102 Abs. 3 5. Satz KFG zufolge ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Gemäß § 134 Abs. 3c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

5.2. Der Bf vermeint, dass sein Fahrzeug am Tattag mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet war und damit das bloße Halten des Handys auf Schulterhöhe nicht von der angeführten Strafnorm umfasst ist.

 

Dem ist jedoch der – bereits von der belangten Behörde angeführte – Schutzzweck der gegenständlichen Norm entgegenzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob der Bf tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR XX. GP) ergibt sich nämlich, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: „Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln“. Diesbezüglich darf auch auf die Judikatur des VwGH vom 14.7.2000, 2000/02/0154 verwiesen werden, wonach im Hinblick auf diesen Schutzzweck der Norm jede mögliche Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während des Lenkens (z.B. SMS schreiben oder lesen, Kalendereinträge durchführen, Durchführung von Spielen, Nutzung einer am Handy angebotenen Diktierfunktion, etc.) vom Verbot des § 102 Abs 3 KFG umfasst ist. Der Rechtsansicht des Bf ist entgegenzuhalten, dass die angeführte Verordnung (BGBl II Nr. 1999/152) das Bedienen des Mobiltelefons mit einer Hand während des Lenkens eines Fahrzeuges nicht zulässt. Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund des Beweisverfahrens davon aus, dass der Bf während der Fahrt die Herstellung einer Funkverbindung am Display kontrollieren wollte und ist bei der angeführten Rechtslage die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Bf in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Seitens des Bf wurde kein Vorbringen erstattet, dass sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichts kann die Höhe der über den Bf verhängten Strafe nicht als rechtswidrig angesehen werden und war daher das angefochtene Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny