LVwG-550187/11/KLe/IH
Linz, 14.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des
x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 16. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als im Spruchpunkt C.) Verfügungen, Pkt. I. Grunddienstbarkeiten in der EZ x GB. x (Eigentümer: x, x, x) im C-Blatt die Dienstbarkeit Nr. 4 und in der EZ x
GB. x (Eigentümer: x, x, x) im A-Blatt die Dienstbarkeit Nr. 4 entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 9. September 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der folgendes beantragt wird:
„Die Agrarbehörde OÖ. als Berufungsinstanz möge
1. der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid über den erlassenen Flurbereinigungsplan vom 7. August 2013 zu
GZ LNO-100914/382-2013-Oh/Ko aufheben, sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Flurbereinigungsplanes an die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich als untergeordnete Behörde zurückverweisen.
2. in eventu den angefochtenen Bescheid (Flurbereinigungsplan) dahingehend abändern,
a) die Zuweisung der Ersatzgrundstücke des Berufungswerbers in der Weise wie in dieser Berufung ausgeführt neu zu ordnen, damit dem Berufungswerber die hofnahen Grundstücke im Kern erhalten bleiben und die Zuweisung von Ersatzflächen so vorgenommen wird, damit kein Missverhältnis der Acker- und Wiesenflächen mehr gegeben ist. Insbesondere sind die Grundstücke Nr. x, x und x weiterhin als Wiese zu bewerten und im Gegenzug ackerfähige Ersatzflächen zuzuweisen;
b) dass das Grundstück Nr. x im Bereich des Altkomplexes AL 11 weiterhin im Eigentum des Berufungswerbers bleibt, damit der Abfluss des Überwassers aus dem Kellerbrunnen des alten Wohntraktes in den offenen Wassergraben sichergestellt werden könne;
c) die Zuweisung der Waldgrundstücke dergestalt vorzunehmen ist, dass eine bestmögliche Bewirtschaftung gewährleistet wird, insbesondere, dass weniger Waldrand und mehr geschlossener Wald zugewiesen wird;
d) dass die öffentliche Straße zwischen Stall und Maschinenhalle (AL01 und AL03), welche zwar im Plan eingezeichnet und zugesagt, jedoch nicht niedergeschrieben wurde, im Flurbereinigungsplan aufgelassen werde;
e) dass die zur EZ x KG x im A-Blatt ersichtlich gemachte Dienstbarkeit, zugunsten des x, abzuändern bzw. zu löschen ist, da der x bisher kein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück des Berufungswerbers hatte und dies auch nicht eingeräumt wurde;
f) dass die Verrohrung über das Grundstück des x (CL01) für Drainagewasser aufrechterhalten werde;
g) dass die Zuweisung der Ersatzgrundstücke in der Weise wie dies der Berufungswerber in diesem Schriftsatz vorgeschlagen hat, erfolgen soll;
h) dass zugunsten x (lit. AG) über die x Grst. Nr. x des Berufungswerbers kein Fahrtrecht eingeräumt wird, da die Zufahrt über den x möglich ist;
i) dass das Fahrtrecht zugunsten des Berufungswerbers (AL03) über das Grundstück von x AI28 eingeräumt wird;
j) dass die Grunddienstbarkeiten und Reallasten der Liegenschaft EZ x,
KG x, betreffend die einzelnen Besitzkomplexe im Sinne des Berufungswerbers, wie in diesem Schriftsatz ausgeführt, entsprechend abgeändert bzw. nicht begründet werden;
3. Der Berufungswerber beantragt jedenfalls ihm rechtliches Gehör zu verschaffen und über die einzelnen Berufungspunkte und ausgeführten Änderungsvorschläge eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, da er aufgrund des erlassenen Flurbereinigungsplanes gemäß § 19 Oö. FLG unrechtmäßig benachteiligt wurde, damit letztendlich eine einvernehmliche Lösung auch mit den anderen Parteien erzielt werden könne.“
Die Beschwerde wird zusammenfassend wie folgt begründet:
Durch die Neuordnung sei ein erhebliches Missverhältnis an Acker- und Wiesenflächen entstanden. Der Abfindungskomplex AL03 sei im östlichen Teil erschwert zu bewirtschaften und der Weidezugang erfolge nur über Umwege. Durch die vermehrte Zuteilung von Waldrandflächen seien seine landwirtschaftlichen Nutzflächen beeinträchtigt worden. Es werden Verbesserungsvorschläge im Bereich des Abfindungskomplexes AL03 angeführt. Der Einräumung des Geh- und Fahrtrechts (Nr. 8) werde nicht zugestimmt, da dem x auch bislang kein Geh- und Fahrtrecht grundbücherlich eingeräumt worden wäre. Besitzkomplex AL11 und der abzutretende Teilbereich Grst. Nr. x hätten für die Wasserableitung und als hofnahe Fläche mit einem Gemüsegarten und einer Steinobstkultur Bedeutung und hätten daher nicht vertauscht werden dürfen. Die Abtretung an x (121 m²) im Zuge des Verkaufs von Grundstücksteilen einer anderen Partei sei aus seiner Sicht nicht akzeptabel. ALx sei im Flurbereinigungsplan als Ackerfläche ausgewiesen. Es werde eine Abänderung des Besitzkomplexes AL17 im Grenzbereich zu x vorgeschlagen (AG01) unter Berufung auf etwaige Geruchsbelästigungen für sein (Auszugs)Wohnhaus auf Besitzkomplex AL17. Die Grundgrenze AL35 (Forst) und AJ22 (LN) solle abgeändert werden. Der Beschwerdeführer möchte den Besitzkomplex AL37 nicht übernehmen, da er aufgrund der Steilheit und der vorhandenen Steine erschwert zu bewirtschaften sei. Es bestünden Mängel im Bereich des Abfindungskomplexes AL40 und AL46. Das Fahrtrecht zum Forstgrundstück x (x) über AI54 sei in der Natur ersichtlich und führe nicht über den Besitzkomplex AL46. Der Komplex AL03 solle durch ein Fahrtrecht über AI28 erschlossen werden. Der Beschwerdeführer stelle eine Ungleichbehandlung und eine Schlechterstellung seiner Liegenschaften nach der Flurbereinigung fest. Das ergänzende Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar. Überdies hätte der Obmannwechsel ohne Neuwahl stattgefunden.
Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der forsttechnische Amtssachverständige, der landwirtschaftliche Amtssachverständige, der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, und x als Vertreter des x, Landesgruppe Oberösterreich, und x teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ x, x, x, GB x, EZ x, GB x und EZ x, GB x. Im Flurbereinigungsverfahren ist im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 235.958 m² (Vergleichswert 330.186,76 Euro) ausgewiesen. Im Flurbereinigungsplan wurde dem Beschwerdeführer nach Berücksichtigung der Sondervereinbarungen eine Fläche von 243.452 m² mit einem Gesamtwert von 330.034,82 Euro (Abfindungsanspruch 329.958,56 Euro) zugewiesen.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige stellte hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Abfindung Nachstehendes fest:
1. Abnahme der Besitzkomplexe:
Wie der Vergleich zwischen Besitzstand und Abfindung ergab, kommt es zu einer Reduktion von 41 Feldstücken auf 13 Feldstücke (-68,29 %) und zu einer Abnahme von 51 Besitzkomplexen (mit Wald) auf 33 Besitzkomplexe
(-35,29 %).
2. Verbesserung der Transportlage:
Während im Alten Stand die Gesamtdurchschnittsentfernung zu den Feldstücken 26.838 m betrug, sind es im neuen Stand 10.277 m, eine Verbesserung um 61 %. Die gewichtete Durchschnittsentfernung hat von 637,3 m auf 577,9 m abgenommen (-59,4 m).
3. Ausformung und Größe des Besitzkomplexes:
Vergleicht man Alt- und Neustand betreffs Flächen/Umfangsverhältnis, so verbessert sich der Wert, basierend auf S (Fl/Umf) neu, um 53,82 %. Der Wert Ges. Fl. Komp. neu zu alt erhielt basierend auf Ges. Fl. Komp. neu eine Verbesserung um 70,13 %. Der Umfang verbesserte sich um 51,16 %. Die durchschnittliche Feldgröße verbesserte sich von 4.314 m² auf 14.446 m² (mehr als das dreifache).
4. Tunlichst gleiche Beschaffenheit
a) Waldrand: Altstand: 39.257 m², Neustand: 40.019 m², Zunahme: 762 m². Dieses Flächenverhältnis ist nicht signifikant, die Waldrandabschlagsflächen blieben etwa gleich.
b) Hangneigungsvergleich
Während im Bereich 0-7 % Reduktionen gegeben sind, sind im Bereich 11-14 % Zuwächse zu verzeichnen. Im Bereich 15-18 % sind Reduktionen gegeben, im Bereich 19-21 % und 22-25 % sind es Zuwächse. Insgesamt ist eine annähernde Ausgewogenheit gegeben.
c) Bonitätsvergleich:
Dieser zeigt eine Zunahme in Wertklasse 2, Abgänge in Wertklasse 3 und 4, Zunahmen in 5, 6, 8, einen Abgang in Wertklasse 7. Korrekturen in Richtung Klasse 3, 4 gegen 6, 8 sind von Nöten.
d) Acker-Wiesen-Vergleich:
6,0925 ha Acker, Mittelwert 1,88, im alten Stand stehen 4,2756 ha, Mittelwert 1,88, im neuen Stand gegenüber, dies ist ein Minus von 1,8169 ha. Als ackerfähiges Potential gab es im Altstand (Wertklasse 1-5) 8,9511 ha, im neuen Stand gibt es 7,9031 ha, somit ein Minus von 1,0480 ha. Letzterer Wert reduziert sich durch die Rekultivierung von aufgelassenen Wegen bei sachgemäßer Durchführung in den Ackerbereichen auf 0,8346 ha. Das ackerfähige Potential ist ein Richtwert, der in Bezug zu setzen ist zur Ackerfähigkeit, die sich nach dem jeweiligen Standort richtet.
5. Formveränderungen:
Die Feldbreiten haben von 1.322 m auf 956 m (um 366 m) abgenommen, die Anzahl der Vorgewende von 213 auf 95 (um 118), die Längen der Vorgewende von 10.259 m auf 5.254 m (um 5.005 m) und der Umfang von 14.717 m auf 7.241 m (um 6.930 m).
6. Betriebserfolg durch Ausformungsverbesserung:
Feldbreite: 100 Euro/100 m Feldbreite/Jahr 366 Euro/Jahr
Vorgewende: 12 Euro/Vorgewende/Jahr 1.416 Euro/Jahr
Vorgewende: 30 Euro/ 100 m Vorgewende/Jahr 1.501,5 Euro/Jahr
Umfang: 4,5 Euro/100 m Randstreifen/Jahr 311,85 Euro/Jahr
7. Das Flächen/Wert-Verhältnis zeigt eine Differenz von 3,23 % bei einer max. zulässigen Abweichung von 20 %.
8. Die Differenz Abfindungsanspruch/Abfindung beträgt 76,82 Euro (+0,02333 %) bei einer max. zulässigen Abweichung von 5 %.
Hinsichtlich der tunlichst gleichen Beschaffenheit wurde ergänzend ausgeführt, dass sich beim Acker-Wiesen-Vergleich ein Minus von 1,8169 ha ergibt, dieser jedoch nur eine ungenügende Aussagekraft hat, da auch Wiesen ackerfähig sein können. Stellt man das ackerfähige Potential des Altstandes 8,95511 dem des Neustandes gegenüber, so ergibt sich ein Minus von 9,3 %. Wird dieses Minus auf 5 % reduziert, dies entspricht 6,6 % nach der Berechnung über die örtliche Verteilung bezüglich Ackerverteilung, so ist in den Wertklassen 1-5 eine zusätzliche Fläche von insgesamt 3.800 m² nötig (Wertausgleich mit anderen, schwächeren Wertklassen). Bei dieser Reduzierung ist die tunlichst gleiche Beschaffenheit gegeben.
Der Beschwerdeführer gab im Mehrfachantrag im Jahr 2004 6 ha Ackerfläche und auch im Jahr 2011 6 ha Ackerfläche an.
Bei Wendekosten von 142 Euro und einem Minus von 367 m Feldbreite ergibt dies eine Ersparnis von 521,14 Euro. 118 Vorgewende weniger mal 20 ergibt 2360 Euro, 5005 lfm Vorgewende weniger mal 28,3 ergibt 1416,42 Euro. Durch die Grundzusammenlegung verringern sich die Randeffekte im Bereich der Grundstücke mit den Nachbarn um 6934 lfm Randstreifen.
Es liegt bei den Randstreifen ein Vorteil von 163,64 Euro bei Abnahme der Grundstücke vor. Dies ergibt in Summe einen Ausformungsvorteil von 4461,20 Euro bzw. einen jährlichen Vorteil von 4625,60 Euro. Die Hangneigungen im Bereich von 0-10% - 1,5855 ha, 10-14% +1,7068 ha, 14-19% -0,1508 ha,
19-24% +0,6473 ha. Die bedeutet einen Mehraufwand von 680,10 Euro.
Bei der Transportlage plus Feldausformung plus Abnahme der Grundstücke beträgt die Gesamtbilanz eine Ersparnis von 3080,93 Euro. Der Betriebserfolg wurde somit erhöht.
Die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes mit Fahrzeugen aller Art, über
Gst. Nr. x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 8) ist im Servitutenplan M 1:2000, Mappenblatt Nr. x-x, mit brauner Farbe dargestellt, wurde zugunsten Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, Gb. x, als Last einverleibt. Das Grundstück x ist nicht über öffentliches Gut erschlossen.
Der Abfindungskomplex AL03 verfügt über 4 Zu- und Abfahrten.
Im angefochtenen Bescheid wurden im Spruchpunkt C.) Verfügungen,
I. Grunddienstbarkeiten und Reallasten b) die Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes sofern in den nachfolgenden Ausführungen nicht anderes verfügt ist, aufrechterhalten, da sie aus öffentlichem Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Diese Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde, des forstfachlichen Amtssachverständigen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das erkennende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei der Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochte.
Vielmehr scheinen subjektive Betrachtungen des Beschwerdeführers die Grundlage der Beschwerde gebildet zu haben. Er vermochte darin insbesondere nicht darzustellen, dass er durch dieses Zusammenlegungsverfahren nicht auch begünstigt worden wäre. Wenn eine andere mitbeteiligte Partei allenfalls einen noch größeren Mehrwert erfahren haben sollte, als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, steht dies dem gesetzlichen Ziel eines Zusammenlegungsverfahrens nicht entgegen.
Würde man letztendlich dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgen, müsste in den überwiegenden Fällen ein Zusammenlegungsverfahren bereits am subjektiven Standpunkt schon einer Partei scheitern.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 1 Oö. FLG
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen
(§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungs-anspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Zu Beschwerdepunkte 2a), 2c), 2g), 2j)
Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung), und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihm vorschwebende, seiner Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.
Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Beschwerdeführer ist nachvollziehbar und schlüssig bewiesen. Durch die Neuordnung ist für den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006).
Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5% des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Überabfindung 76,26 Euro. Dies entspricht einer Überabfindung von 0,02 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5% des Wertes des Abfindungsanspruches bewegt.
Zu Beschwerdepunkt 2e)
Das Geh- und Fahrtrecht für den x (Abfindungskomplex CL01) ist für die Bewirtschaftung erforderlich, da dieser Komplex nicht an das öffentliche Gut bzw. sonstige Zufahrtswege besitzt.
Zu Beschwerdepunkte 2b), 2f)
Im Flurbereinigungsplan wurden Wasserleitungsrechte aufrecht gehalten. Das Wasserableitungsrecht des Beschwerdeführers auf Abfindungskomplex AG 06 ist demgemäß weiterhin aufrecht. Hinsichtlich der Verrohrung betreffend Abfindungskomplex CL01 wurden durch das Flurbereinigungsverfahren keine Änderungen vorgenommen.
Zu Beschwerdepunkt 2d)
Ob ein öffentliches Gut aufgelassen wird, liegt nicht im Ermessen der Agrarbehörde, sondern im Ermessen der Gemeinde. Im Übrigen ist im Flurbereinigungsplan das öffentliche Gut nicht mehr eingezeichnet und dieser Straßenabschnitt nicht als öffentliches Gut, Straßen und Wege, der Gemeinde
x ausgewiesen.
Zu Beschwerdepunkt 2h)
Die Dienstbarkeit Nr. 4 konnte entfallen, da x einvernehmlich eine andere Dienstbarkeit eingeräumt werden konnte.
Zu Beschwerdepunkt 2i)
Ein Geh- und Fahrtrecht über den Abfindungskomplex AI28 ist nicht notwendig da der Komplex AL03 über vier Zu- und Abfahrten verfügt.
Die Abfindung des Beschwerdeführers entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Gemäß § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Die in dieser Bestimmung genannten Organe des VwG haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.
Nach § 7 Abs. 1 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des VwG steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er den fachkundigen Laienrichter als befangen ablehne, da dieser als Regionalleiter im Jahre 2003 bis jedenfalls 2007/2008 im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren tätig gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass an dem verfahrensgegenständlichen Flurbereinigungsplan der fachkundige Laienrichter des Senates H nicht beteiligt gewesen ist. Es liegt somit keine Befangenheit vor.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier