LVwG-550184/8/KLe/IH
Linz, 14.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde von x
und x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 26. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 2. September 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der folgende Anträge gestellt werden:
„1. Der Berufung wolle im Umfang der Anfechtung Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid in den berufungsumfänglichen Punkten aufgehoben und zur neuerlichen und ergänzenden Verhandlung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.
2. In eventu: Der angefochtene Bescheid wolle in den berufungsgegenständlichen Punkten abgeändert werden wie folgt:
a) Über den Abfindungskomplex AL03 wolle gemäß Berufungspunkt d) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts zugunsten Abfindungskomplex AH22 bzw. Abfindungskomplex AH01 gemäß beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieser Berufung bildenden Lageplan in einer Breite von 3 m eingeräumt werden (Beilage 1).
b) Über Grundstück x(Abfindungskomplex AJ22) wolle die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks x (Abfindungskomplex AH15) in einer Breite von 3 m zur Bringung von Forstprodukten aus Parzelle x gemäß dem, einen integrierenden Bestandteil dieser Berufung bildenden Lageplan eingeräumt werden (Beilage 2).
c) Die über Parzelle x im angefochtenen Bescheid führenden Dienstbarkeiten Nummer „x“ und Nummer „x“ zugunsten Parzellen x, x, x, x, x und x wollen entfallen und werde anstelle dieser Dienstbarkeiten die Erschließung der Parzellen x, x, x, x, x, x und der südwestliche Bereich der Parzelle x hin zum Abfindungskomplex AM27, wie sie im beiliegenden Lageplan, der einen integrierten Bestandteil dieser Berufung bildet, schematisch eingezeichnet ist, bewerkstelligt (Beilage 3).
d) Der Teilbereich des Abfindungskomplexes AH07 (Parzelle x) der westlich der im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Berufung bildenden Lageplan, eingezeichnet ist, wolle in Vertauschung mit dem Abfindungskomplex AJ22 der Ehegatten x und x diesen zugewiesen werden, während der Abfindungskomplex AJ22 der Familie x und x im Vertauschungswege gegen Übertragung des Teiles des Abfindungskomplexes AH07 den Berufungswerbern zugewiesen werde (Beilage 4).
e) Vor Lösung der entsprechenden Maßnahme wird höflich gestellt der Antrag auf Anberaumung eines Termins zum Schlichtungsversuch und Versuch der Erzielung eines „rechtsgeschäftlichen Übereinkommens“ der betroffenen Parteien.“
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
„Bezugnahme auf den Flurbereinigungsplan x – planliche Darstellung der neuen Flureinteilung – wird hier der Abfindungskomplex AH07 dargestellt wie folgt:
Hinsichtlich dieser Abfindungsfläche wird ausgeführt, dass Gegenstand der Berufung und der nunmehrigen Darstellung der ehemalige Grundstücksteil der Abfindungsfläche AH07 (Parzelle x) ist, der westlich der Parzelle x (AZ03) liegt und in der planlichen Darstellung von dem südlichsten Punkt der Abfindungsfläche AC17 (Parzelle x), in südlicher Richtung verlängert hin zur Parzelle x (AZ05) dargestellt ist.
In diesem Teilbereich der Abfindungsfläche AH07 war es vormals so, dass der nördliche und der südliche Grundstücksstreifen dieser Abfindungsfläche im Eigentum des x bzw. seiner Rechtsvorgänger (x, x) gelegen war, während der „mittlere Grundstücksstreifen“ insbesondere auch das im westlichen – mittleren Bereich der Abfindungsfläche AH07 gelegene Waldgrundstück im Eigentum der Berufungswerber gelegen war. Durch das nunmehrige Grundzusammenlegungsverfahren sollen die Berufungswerber – unter Abfindung bzw. Vertauschung eigener Grundstücke – die Flächen des x im nördlichen und südlichen Bereich der Abfindungsfläche AH07 erhalten.
Es wurde diesbezüglich allerdings von der Berufungsbehörde in keiner Weise berücksichtigt, dass diese Abfindungsflächen auf Grund deren Ausformung bzw. auf Grund der Topologie und auf Grund der Durchfeuchtung nahezu unbewirtschaftbar sind: Der südliche Bereich dieser Abfindungsfläche AH07, welche im Eigentum von x und x gelegen ist, ist so stark durchfeuchtet und durchnässt, dass hier praktisch eine Bewirtschaftung unmöglich bzw. nur unter erheblichem Aufwand durchführbar ist. Der nördliche Bereich ist insbesondere durch den Geländeabfall ebenfalls praktisch unbearbeitbar. Der einzig nachhaltig und produktiv sinnvoll nutzbare Teil der Abfindungsfläche AH07 im westlichen Bereich ist derjenige (mittlere) Grundstücksstreifen, der ohnehin im Eigentum der Berufungswerber gelegen ist. Die Behörde hat es verabsäumt, bei Durchführung der gegenständlichen Zuweisungen und Abfindungsflächen diese Einwände, die sich in der Natur faktisch darstellen, auch vom Sachverständigen erhoben wurden, zu bedenken. Es wurde den Berufungswerbern damit eine Fläche zugewiesen, die in landwirtschaftlicher Hinsicht – und das ist der einzige Nutzungszweck – praktisch unbrauchbar sind. Es hat diesbezüglich auch keinerlei „Wertausgleich“ im Zusammenhang mit der Vertauschung anderer Grundstücke gegeben, sodass der Bescheid in diesem Punkt als nicht sachgerecht anzusehen ist. Diesbezüglich wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Berufungswerber angeboten haben, hier den westlichen Teil der Abfindungsfläche AH07, der sich dann ergibt, wenn vom südlichsten Grenzpunkt des Abfindungskomplexes AC17 (Parzelle x) südlich verlaufend zum dortigen Abfindungskomplex AZ05 (Parzelle x) eine Grenze gezogen wird, insbesondere mit dem vormals in ihrem Eigentum gestandenen „mittleren Grundstücksstreifen“, der ja als durchaus landwirtschaftlich interessant und nutzbar anzusehen ist, zu vertauschen mit den Ehegatten x und x und zwar mit deren Abfindungskomplex AJ22 (Parzellennummer x), die unterhalb des Abfindungskomplexes AH15 (Parzelle x) bzw. südwestlich dieser Parzelle liegt. Während der Teil des Abfindungskomplex AH07 (Parzelle x) rund 8.500 bis
9.000 m² Grundstücksfläche aufweist, und von den Berufungswerbern den Ehegatten x und x zur Verfügung gestellt worden wäre, hat die von den Ehegatten x und x einzutauschende und an die Berufungswerber zu übergebenden Grundstücksfläche des Abfindungsgrundstücks AJ22 (Parzelle x) lediglich 4.000 m², mithin weniger als die Hälfte des von den Berufungswerbern angebotenen Grundstücks. Wie bereits aus der planlichen Darstellung ersichtlich ist, ist eine Bewirtschaftung für beide Parteien vorteilhafter, allerdings nur nach Durchführung des diesbezüglichen Tausches. Bei Bescheiderlassung hätte die Agrarbehörde auf diese berechtigten Einwendungen der Berufungswerber Bedacht nehmen müssen. Insofern dies unterlassen und anstelle dessen mit dem gegenständlichen Bescheid diesbezüglich „faktische Verhältnisse“ geschaffen wurden, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig. Im Übrigen könnte sich damit auch Problem – welches sich im Folgenden darstellt unter dem Berufungspunkt b) – lösen lassen.
b) Den Berufungswerbern zugewiesen wurde die Abfindungsfläche AH15
(Parzelle x), welche in Natur eine bewaldete Grundstücksfläche darstellt. Diesbezüglich ist es im südlichen Bereich dieser Parzelle x (AH15) zu einer für die Bewirtschaftung dieser Parzelle sehr „ungünstigen“ Geländeausformung gekommen, nämlich insoweit, als ein Teil dieser Grundstücksparzelle in die Abfindungsflächen AJ22 (Parzelle x) bzw. AJ24 (Parzelle x) hineinreicht. Nachdem gegenständlich keinerlei Dienstbarkeiten in diesem Bereich angeordnet wurden, haben die Berufungswerber bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass bei der Notwendigkeit von Bringung von Bäumen und Holzprodukten aus diesem südlich in die genannten Parzellen hineinreichenden Bereich es schwierig ist, ohne Beschädigung anderer Bäume die Bringung über die Parzelle x Richtung Norden und dann weiter Richtung Westen durchzuführen. Insbesondere die „Rangiermöglichkeiten“ im Bereich dieser Parzelle sind sehr eingeschränkt, wenn insbesondere im westlichen Bereich des südlich in die anderen Grundstücke hineinreichenden Bereichs hier Bäume gebracht werden müssen, beispielsweise weil bei Windstürmen oder Käferbefall es hier notwendig ist, Bäume zu fällen bzw. diese umgestürzt sind.
Nachdem diesbezüglich ja keinerlei Möglichkeit besteht, den Abfindungskomplex AJ22 (Parzelle x), der dann im Fremdeigentum steht, zu nutzen, haben die Berufungswerber bereits im Vorfeld diesbezüglich angeregt, dass über den Abfindungskomplex AJ22 (Parzelle x) im westlichen Bereich desjenigen Grundstücksteils, der im südlichen Bereich vom Abfindungskomplex AH15 (Parzelle x) in die Grundstücke x und x hineinreicht, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für die Bringung von Holzprodukten über Parzelle x zugunsten Parzelle x eingeräumt wird.
Die Dienstbarkeit sollte im südlichen Bereich beginnen beim Vermessungspunkt der Grundstücksgrenzen der Parzellen x, x und x und entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Parzelle x über Parzelle x führen.
Insofern bei der Zuordnung der Dienstbarkeiten dies unterlassen wurde, erweist sich der Bescheid gleichfalls als rechtswidrig.
Gleichwohl das Argument der Berufungswerber offenkundig auch von den Sachverständigen erörtert und thematisiert wurde, ist der Hinweis darauf „man solle eben die Holzprodukte über den eigenen Wald abführen und dabei auch leichte Beschädigung von stehenden Bäumen in Kauf nehmen“, in keiner Weise sachgerecht.
Insbesondere käme es durch die Einräumung der Dienstbarkeit für die Bringung von Holzprodukten zu keiner „Abwertung“ des Abfindungskomplexes AJ22.
c) Der Abfindungskomplex AH16 (Parzelle x) wurde gleichfalls den Berufungswerbern zugewiesen. Die gegenständliche Berufung richtet sich dagegen, als über diese Parzelle laut Servitutsplänen, dort Punkte „18“ und „19“ zugunsten der Parzellen x, x und x quer von Süd nach Nord über die Parzelle x hin zur Parzelle x und in weiterer Folge von dort westlich und wiederum südlich verlaufend Dienstbarkeiten einverleibt wurden.
Es ist für die Berufungswerber sehr wohl nachvollziehbar, dass die Parzellen x, x und x „erschlossen“ werden müssen und auch eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz hergestellt werden muss.
Diesbezüglich wurde allerdings bereits im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Anbindung keinesfalls so zu bewerkstelligen ist, dass faktisch dabei das Grundstück der Berufungswerber „durchgeschnitten“ und in einem „Rundbogen“ beeinträchtigt wird, wo doch die Anschließung an das öffentliche Wegenetz auch westlich der Parzelle x hin zur Parzelle x und in weiterer Folge nach Nordwesten verlaufend möglich wäre.
Dies stellt zum Einen keinerlei Erschwernis für die dienstbarkeitsberechtigten Parzellen x, x und x dar, im Übrigen würden diese Parzellen gemeinsam mit den Parzellen x, x und x auf „kurzem Weg“ erschlossen und wäre auch die Einverleibung einer Dienstbarkeit über eine der Parzellen x, x oder x bzw. x möglich.
Dem gegenüber würde durch Entfall der gegenständlichen Dienstbarkeit eine sachgerechte und vernünftige Bewirtschaftungsweise der Parzelle x gewährleistet, die zwar gegenwärtig als Wiese sich darstellt, in weiterer Folge allerdings durchaus auch anderen landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzungen zugänglich wäre.
Insbesondere dann, wenn von Seiten der Berufungswerber in weiterer Zukunft Aufforstungsmaßnahmen auf der Parzelle x ergriffen würden, wäre es notwendig, einen „Korridor“ auch insbesondere in Zusammenhang mit der Ergreifung von Wildschutzmaßnahmen zu schaffen, was einen ungebührlichen Aufwand bedeutet, um das Fahrtrecht zugunsten der Dienstbarkeitsberechtigten sicherzustellen.
Auch jede andere – landwirtschaftliche – Nutzung wäre dadurch stark beeinträchtigt, dass ein „Korridor“, wie oben dargestellt, geschaffen werden müsste.
Dies führt zu einer sehr eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Parzelle x, was auf einfache Art und Weise, und ohne Beeinträchtigung von Interessen der anliegenden Grundstücke, damit vermieden werden könnte, als Dienstbarkeiten nicht so ausgeführt werden, wie dies im gegenständlichen Bescheid festgelegt ist, sondern auf die Art und Weise, wie sie von den Berufungswerbern bereits thematisiert und hier nochmals dargestellt wurde.
d) Zugunsten der Berufungswerber bestand vormals südlich der Parzelle x und nördlich der Parzelle x ein „Geh- und Fahrtrecht“ zu der nordöstlich der Parzelle x stehenden Grundstücksfläche welche im Eigentum der Berufungswerber steht, und wo Gebäude situiert sind.
Durch die nunmehrige „xstraße“ rund um den Abfindungskomplex AL01 (Parzelle x) ist im gegenständlichen Bescheid vorgesehen, dass es zum Entfall dieser Dienstbarkeit zugunsten der Berufungswerber kommt.
Diesbezüglich sei allerdings ausgeführt, dass der südliche Trichterbereich der Parzelle x von einer Ausformung ist, die eine sachgerechte Benutzung dieser Parzelle zur Bewirtschaftung der nördlich daran anschließenden Grundstücke der Berufungswerber nicht möglich erscheinen lassen.
Insbesondere mit großen landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten kann auf Grund dieser ungünstigen – spitzzulaufenden – Geländeausformung eine vernünftige Bewirtschaftung der nördlich daran anschließenden Grundstücke der Berufungswerber nicht erfolgen.
Auch die Zufahrt eines Tanklastzuges zur Anlieferung von Ölprodukten hin zu den Gebäuden der Berufungswerber ist über diese „xstraße“ auf Grund deren ungünstigen Ausformung faktisch nicht möglich.
Dem gegenüber war natürlich die vormalige Nutzung der Parzelle x und dann Richtung Norden über die dort befindliche Dienstbarkeit hin zur Parzelle x gerade zu optimal, für die Zufahrt von großen landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Maschinen bzw. auch zur Anlieferung von Ölprodukten.
Insofern nunmehr diese Dienstbarkeit entfällt, kommt es zu einer deutlichen Erschwernis für die Berufungswerber, sodass es in jedem Fall notwendig wäre, hier im östlichen Grenzbereich der Parzelle x oder im westlichen Bereich der daran östlichen Grenze zwischen den Parzellen x und x die Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Berufungswerber bzw. der von dieser bewirtschafteten, im nördlichen Bereich liegenden Grundstücke einzuräumen.
Das Geh- und Fahrtrecht kann auch im westlichen Bereich der Abfindungsparzelle AL03 (x) hin zur Grundstücksgrenze x (AL01) eingeräumt werden.“
Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. März 2014, GZ LO-100914/451-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war sowohl antragsgemäß als auch im Sinne der nach § 24 Abs. 1 VwGVG, sowie der aus Art. 47 Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte durchzuführen. Gemäß § 28 Abs. 2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensakt sowie deren Inhalte und die ergänzend beigeschafften Unterlagen verlesen und den Parteien vorweg Gelegenheit eröffnet sich dazu zu äußern.
An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der forsttechnische Amtssachverständige und die Beschwerdeführer mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teil.
Weiters wurden den Parteien hinsichtlich Beschwerdepunkt d) (Kurvenradius) die Vorgaben für die Mindestradien für Traktoren und andere lw. Gerätschaften (Güterwege in der Landwirtschaft, Grundsätze für Subventionierungsvorhaben, Bern 2007) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Parteien einvernehmlich vereinbart, dass die Daten hinsichtlich der Kurvenradien vom fachkundigen Laienrichter in der Literatur recherchiert werden. Aus diesen Angaben in der Literatur und den im Flurbereinigungsplan angeordneten Kurvenradien ist ersichtlich, dass die als erforderlich angesehenen Kurvenradien grundsätzlich vorhanden sind. Es wurde diesbezüglich kein Sachverständigengutachten eingeholt, wie in der unten angeführten Stellungnahme angeführt.
Der Beschwerdeführer nahm dazu wie folgt Stellung:
„Vom fachkundigen Laienrichter wird ausgeführt, dass man in der Literatur strikte Vorgaben für die Mindestradien für Traktoren und andere landwirtschaftliche Gerätschaften findet. Offenkundig sind – dem Sachverständigengutachten zu entnehmen – dabei subventionierte Güterwege die „Fundstelle“. Zunächst sei gegenständlich darauf hingewiesen, dass die Flächen, die hier „Vertauscht“ werden, soweit sie Flächen der Beschwerdeführer betreffen, nicht von Subventionen erfasst sind. Dies bedeutet, dass die Grundlagen für die Frage der ordentlichen Bewirtschaftbarkeit nicht dieselben sind, wie sie für Subventionsvergaben heranzuziehen sind.
In ihrer schriftlichen Beschwerde und anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Ausformung der gegenständlichen Flächen die „Rangiermöglichkeit“ für landwirtschaftliche Fahrzeuge, allerdings auch für Lastkraftfahrzeuge (Öllieferung, etc.) eingeschränkt sind, sodass eine faktische Rangiermöglichkeit nicht mehr gegeben ist.
Auch vom Pächter der Flächen wurde dargelegt, dass eine ordentliche Zu- und Abfahrt nicht mehr gewährleistet ist, weil es einerseits dabei zu Beschädigungen von angrenzenden Grundstücksflächen oder aber auch zu Besitzstörungshandlungen im Sinne des ABGB kommen kann.
Nicht nachvollzogen werden kann die planliche Darstellung auf Seite 4 des Gutachtens, wonach in beiden angesprochenen Kurvenbereichen die als erforderlich angesehenen Radien grundsätzlich vorhanden sind.
Gegenständlich bedeutet dies – selbst wenn die mathematische Darstellung richtig sein sollte – eine erhebliche Erschwernis, die faktisch dadurch beseitigt werden kann, als die bisherige Zufahrtsmöglichkeit aufrecht gelassen wird.
Nicht Bedacht genommen wurde insbesondere auch auf die Notwendigkeit der Zufahrt von Lastkraftwagen zur Anlieferung von Öl, etc. Was faktisch ebenfalls ausgeschlossen erscheint. Diesbezüglich wird nochmals eindringlich auf die Ausführungen zu Punkt b. der Berufung vom 2. September 2013 verwiesen. Die Beschwerde wird mithin in diesem Punkt vollinhaltlich aufrechterhalten. Ein (allenfalls) durchzuführender Lokalaugenschein mit Beistellung eines landwirtschaftlichen Arbeitsgerätes durch den Pächter (x) und die Durchführung einer Fahrprobe wird klarstellen, dass eine faktische Bewirtschaftung durch Zu- und Abfahrt hier ausscheidet.“
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Ehegatten x sind Eigentümer der Liegenschaften EZ x und x, je GB x. Als Parteien im Flurbereinigungs-verfahren haben sie gemäß dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 9 ha 70 a 62 m² mit einem Vergleichswert von 131.465,29 Euro eingebracht. Zugewiesen wurden Ihnen im Flurbereinigungsplan eine Fläche von 10 ha 8 a 92 m², mit einem Gesamtwert von 130.819,32 Euro bei einem Abfindungsanspruch von 130.597,28 Euro. Es besteht eine Überabfindung von 222,04 Euro.
Zu a)
Der Abfindungskomplex AH07 hat eine Fläche von 11.393 m² mit einem Tauschwert von 12.856,22 Euro. Der Schwerpunkt der Bonität liegt dabei in den unteren Wertklassen (WK 6, 7, und 9), 1765 m² sind als Wald ausgewiesen. Ein Wertausgleich hat stattgefunden und manifestiert sich in der Erhöhung der Nutzfläche um 3.830 m² (+3,8 % Flächenzuwachs). Dieser Abfindungskomplex ist durch die angeordneten Wegebaumaßnahmen auf drei Seiten ausreichend erschlossen. Im Baulos III ist der Ausbau von Betonspuren beim Wiesenweg angeordnet worden. Durch die Bewirtschaftung als Grünlandeinheit ist der
210 m² große, steilere Wiesenbereich gefahrlos zu bearbeiten.
Die Agrarbehörde holte hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Abfindung eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. Dieser stellte am 1. Juli 2011 Nachstehendes fest:
„1. Abnahme der Besitzkomplexe:
Wie ein Vergleich zwischen Besitzstand und Abfindung zeigt, kommt es zu einer Abnahme von 19 Feldstücken auf 5 Feldstücke (-73,68 %) und zu einer Abnahme von 23 Besitzkomplexen (mit Wald) auf 15 Besitzkomplexe (-34,78%).
2. Verbesserung der Transportlage:
Während im alten Stand die Summe der Gesamtdurchschnittsentfernungen 15.631 m betrug, beträgt sie im neuen Stand 3.558 m, also um 12.973 m weniger (77,23 %). Die gewogene Durchschnittsentfernung verbessert sich von 674,1 m auf 524,8 m (-149,3 m, -22,15%).
3. Ausformung und Größe des Besitzkomplexes:
a) vergleicht man Alt- und Neustand betreffs Flächen/Umfangsverhältnis, so verbessert sich der Wert, basierend auf S (Fl/Umf) neu um 51,90 %.
b) Der Wert Ges. Fl. Komp. alt. zu Ges. Fl. Komp. neu verbessert sich auf Basis Ges. Fl. Komp. neu um 72,72%.
c) Der Umfang alt zu neu verbessert sich um 48,14%.
Die Feldstücke vergrößern sich von 3.489,71 m² im Durchschnitt auf
12.792,4 m².
4) Tunlichst gleiche Beschaffenheit:
a) Waldrand:
Altstand: 12.574 m²
Neustand: 19.666 m²
Zunahme: 7.092 m²
Hier ist eine nicht unbeträchtliche Zunahme des Waldrandes festzustellen
(56,40 %).
b) Hangneigungsvergleich:
Während bei 0-7% es zu einer kräftigen Zunahme kommt, sind bei den Klassen 8-10%, 11-14%, 15-18% etwa in Summe gleiche Abnahmen festzustellen. In den weiteren Hangstufen sind absolut gesehen, geringfügige Zunahmen zu ersehen (im Bereich 30-36% sind es 270 m²). Allerdings hat es in diesem Bereich vorher nahezu keine solchen Flächen gegeben. Insgesamt ist eine sehr günstige Bilanz vorliegend, auch im Bereich 26-36% ist nur eine geringfügige Mehrfläche gegeben (absolut gesehen).
c) Bonitätsvergleich:
Während die Klassen 3 und 5 sich mit 4 etwa ausgleichen, sind bei 2 eine geringfügige Minusfläche, bei 6 eine Minusfläche geringeren Ausmaßes, bei 9 und 10 eine Plusfläche größeren Ausmaßes gegeben (Erhöhung von 0,7750 ha auf 1,4709 ha = 0,6959 ha), nahezu eine Verdoppelung. Eine Tendenz zu schlechteren Bonitäten ist ersichtlich.
d) Acker-Wiesen-Vergleich:
2,1545 ha Acker, Mittelwert 1,93, im alten Stand stehen 2,5882 ha,
Mittelwert 1,90, im neuen Stand gegenüber (ein Plus von 0,4337 ha). Das Ackerpotential im neuen Stand beträgt laut Bonitätsvergleich (Wertklassen 1-5) 3,5629 ha (-0,1278 ha) gegenüber dem Altstand. Darin ist noch keine Unausgewogenheit festzustellen. Das Ackerpotential ist, um eine schärfere Aussagekraft zu erhalten, grundsätzlich in Bezug zu setzen zu seiner räumlichen Verteilung (örtliche Verhältnisse). Auf Grund des geringen Unterschieds des Ackers bzw. des Ackerpotentials gemäß Wertklassen 1-5 ist davon auszugehen, dass etwa gleiche Ackerfähigkeit im Alt- und Neustand gegeben ist. Vorgefunden wurde im Neustand sogar eine Mehrfläche von 0,4337 ha.
5. Formveränderungen:
Die Feldbreiten haben von 453 m auf 265 m (um 188 m) abgenommen, die Anzahl der Vorgewende von 66 auf 21 (um 45), die Längen der Vorgewende von 3783 m auf 1959 (um 1824 m) und der Umfang von 5795 auf 3005 m
(um 2790 m). Dies weist auf einen Ausformungsvorteil hin.
6. Betriebserfolg durch Ausformungsverbesserung (Gewinn):
Feldbreite: 100 Euro/Jahr je 100 m Feldbreite 188,00 Euro/Jahr
Vorgewende: 12 Euro/Jahr je Vorgewende 540,00 Euro/Jahr
Vorgewende: 30 Euro/Jahr je 100 m Vorgewende 547,20 Euro/Jahr
Umfang: 4,5 Euro je 100 m Randstreifen 125,55 Euro/Jahr
Summe: 1400,75 Euro/Jahr
7. Das Flächen/Wert-Verhältnis zeigt eine Differenz von +4,42% bei einer max. zulässigen Abweichung von 20%.
8. Die Differenz Abfindungsanspruch/Abfindung beträgt 20,18 Euro (0,0155%) bei einer max. zulässigen Abweichung von 5%.
Schlussfolgerung:
Die Parameter, ausgenommen Bonitätsvergleich, gleichen sich aus. Lediglich bei den Bonitäten kommt es zu einer Verschiebung Richtung schlechterer Wertigkeiten, die geringfügig sind, ausgenommen die Flächenzunahmen in Wertklasse 9 und 10. Diese sind vor allem bei den Wertklassenzunahmen 9 und 10 erkennbar.
Die tunlichst gleiche Beschaffenheit ist vorerst nicht gegeben, erst bei Veränderungen in den Bereichen x und/oder x ist eine solche gegeben. Darauf wird in einer weiteren gutachtlichen Äußerung eingegangen.“
In seiner gutachtlichen Äußerung vom 5. Juni 2013 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige Folgendes ergänzend aus:
„Durch das Entwässerungsprojekt „x“ ergeben sich Veränderungen in den Bonitäten und zwar in der Richtung, dass es infolge der Verringerung des Feuchtigkeitszustandes des Bodens zu Verbesserungen kommt. So ist in den Wertklassen 10 und 9 eine Aufwertung um 2 Wertklassen zu erwarten, sodass mit Wertigkeiten von 8 und 7 im Wirkungsbereich der Drainage gemäß Projekt zu rechnen ist. Gerade in diesen Bonitäten ist mit der höchsten Effizienz zu rechnen. Die Wertklassen 7 und 5 lassen eine Verbesserung auf die Werte 6 und 4 erwarten. Hier ist nicht mehr eine so hohe Drainagewirkung gegeben, wir im vorigen Bereich. Die nachstehende Tabelle zeigt die Gegenüberstellung der einzelnen Wertklassen im alten Stand und im neuen Stand (ohne und mit Drainage der x). Daraus geht hervor, dass die Zunahme des Flächenausmaßes (in m²) im Bereich der schlechten Wertklassen 9 und 10 wesentlich weniger deutlich ausfällt als ohne Drainage. Die Zunahme der Flächen in Wertklasse 8 resultiert aus der Abnahme in Wertklasse 10, Wertklasse 7 erhält Zuwachs aus Wertklasse 9 und erfährt eine Aufwertung nach Wertklasse 6, Wertklasse 5 wird in dem Maße geringflächig als Zuwächse in Wertklasse 4 sind. Durch die Drainage kommt es zu einer deutlichen Verringerung der Zuwächse in den schlechteren Wertklassen 9 und 10 und somit insgesamt zu einer besseren Wertverteilung, sodass eine tunlichst gleiche Beschaffenheit erreicht wird.
Zum im Erstgutachten vom 1. Juli 2011 angesprochenen Gefahrenpotential von 210 m² (über 29,01%) ist anzumerken, dass, wie eine genaue Vorortkontrolle ergab - in Verbindung mit exakten Neigungskarten - in der offenen Fläche von Grundstück Nr. x Werte von 33% nur geringfügig anzutreffen sind, darüber hinaus (über 33% Neigung) sind diese Neigungen im Waldanteil dieses Grundstücks zu finden. Ein sehr kleinflächiger Bereich (35-40%) von 4 m im Mittelbereich von Grundstück Nr. x lässt sich durch Planierung etwa auf Wert
30 bringen. Die Befahrbarkeit dieses Komplexes AH07 ist gegeben, es ist jedoch auf trockene Witterung bei den landwirtschaftlichen Arbeiten zu achten. Neigungen von 33% (übrigens kleinflächig), wie im vorliegenden Fall, sind laut Auskunft der Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg in der Falllinie von landwirtschaftlichen Traktorgespannen bewältigbar. Gemäß DEULA Baden-Württemberg GmbH, Lehranstalt für Agrar- und Umwelttechnik, sind Standardschlepper bei trockenen, stabilen Verhältnissen bis 35% Hangneigung einsetzbar. Zum weitaus überwiegenden Teil liegen die Neigungsprozente im westlichen Teil von Grundstück Nr. x bei Werten bis maximal 30%. Der Hangauslauf (Hangneigung unter 10%) hat sich im neuen Stand von durchschnittlich 20 m auf 40-50 m verlängert, was die Sicherheit der Bewirtschaftung der Hanglagen erhöht.
Insgesamt ist nun die vom Gesetz geforderte tunlichste gleiche Beschaffenheit gegeben.“
Im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung und einem Gesamtvergleich des Besitzstandes mit der Gesamtabfindung kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ein positiver Betriebserfolg vorliegt.
Zu b)
Der forsttechnische Amtssachverständige führte zu Abfindungskomplex AH15 aus, dass dieser durch zwei Dienstbarkeiten, Nr. 10 und Nr. 11, erschlossen ist. Es handelt sich um eine 9022 m² große Forstfläche, welche auch im Besitzstand im Eigentum der Beschwerdeführer war. Die Dienstbarkeit Nr. 11 ist gut traktorbefahrbar. Der nicht traktorbefahre Teil ist ca. 758 m² groß und in Relation zur gesamten Fläche, relativ klein. In diesem Teil ist das Bringen mit Zugmaschine und Seilwinde auf einer Rückdistanz von 30 m notwendig. Die Bringung ist bei Anwendung des Sortimentsverfahrens (Ausformung von ca. 4 m langen Blochen) auch in diesem Bereich möglich.
Zu c)
Die Dienstbarkeiten Nr. 18 und Nr. 19 wurden wie folgt festgelegt:
Zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung wurde die Dienstbarkeit des Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von
3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. x) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst. Nr. x und x, KG x , vorgetragen in der EZ x Gb. x, x, KG x , vorgetragen in der EZ x, Gb. x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt.
Zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. x) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, Gb. x, x, KG x, vorgetragen in der EZ x, Gb. x und 2789, KG x, vorgetragen in der EZ x, Gb. x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt.
Es handelt sich hierbei um sogenannte Winterfahrtrechte, die zur Bringung der insgesamt ca. 5000 m² großen Forstflächen dienen und nur in der Zeit vom
1. November bis 31. März des Folgejahres und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden ausgeübt werden dürfen. Die Anlage eines Erschließungsweges ist aufgrund der fehlenden Nutzwirkung, des zusätzlichen Flächenverbrauchs und der aufwendigen Baumaßnahmen in den Gewässerrandbereichen nicht zu rechtfertigen.
Zu d)
Bei den Abfindungskomplexen AH22 und AH01 handelt es sich um die Haus- und Hofkomplexe der Beschwerdeführer und bei AL03 um jenen des x. Durch die Anlage des x und die Zuziehung von Abfindungsflächen an den Hofkomplex AH01 (3,27 ha) sowie durch die Entflechtung der ineinander verzahnten unterschiedlichen Besitzkomplexe wurde eine Verbesserung der Bewirtschaftung und Erschließung erreicht. Über die Auflassung des öffentlichen Weges im Hofbereich der Liegenschaft AL03 hat die Gemeinde zu entscheiden. Die Wirtschaftsgebäude, der Wohnhausbereich und die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind für die Beschwerdeführer ausreichend durch öffentliche Wege angebunden. Bei den angesprochenen Kurvenbereichen sind die als erforderlich angesehenen Radien grundsätzlich vorhanden. Die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes für die Komplexe AH01 und AH22 ist nicht notwendig.
Der Beschwerdeführer tritt den in der Literatur angeführten Mindestradien nicht mit konkreten Angaben entgegen, sondern beschränkt sich auf allgemeine Gegenbehauptungen, ohne diese konkret zu untermauern.
Im Übrigen ist die gesamte zweckmäßige Erschließung des Abfindungskomplexes AH 1 (bewirtschaftete Dauergrünlandfläche) zu überprüfen.
Die derzeitige Bewirtschaftung des Abfindungskomplexes AH01 erfolgt durch x (Pächter). Dieser kommt von Westen her über das öffentliche Gut entlang der Südgrenze des Grundstückes 2893 und, um direkt zur Dauergrünlandfläche zufahren zu können, muss er die starke Rechtskurve an der Nordspitze des Grundstückes x passieren. Diese Kurve stellt zwar für die zweckmäßige Erschließung des Dauergrünlandanteils von AH01 über diese Variante eine Erschwernis dar, da sie nur einen geringen Kurveninnenradius aufweist, diese Erschwernis liegt jedoch nur dann vor, wenn die Dauergrünlandfläche nicht vom Eigentümer selbst, sondern vom genannten Pächter bewirtschaftet wird.
Aus der Literatur lässt sich ersehen, dass die in beiden angesprochenen Kurvenbereichen als erforderlich angesehenen Radien grundsätzlich vorhanden sind und damit kein Planungsfehler gegeben ist.
Weitere Zufahrtswege sind vorhanden:
Zum einen kann der Bewirtschafter auf der Hauptstraße, Grst. x, geradlinig nach Norden weiter fahren und dann vor dem Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers wenden. Die dort vorhandene Wendefläche ist groß genug für einen Traktor mit einem Ladewagen oder einer Presse. Anschließend kann dieser geradlinig in die Wegfläche Grst. x einfahren und die Dauergrünlandfläche erreichen. Sollte es für den Bewirtschafter zu umständlich sein, das Fahrzeug zu wenden, kann er auch weiter Richtung Norden fahren und anschließend an der Nord- und an der Ostseite des Hofstellenbereichs bzw. an der Süd- und an der Westseite der Ackerfläche über die bestehende Wiesenfläche fahren. Damit wäre die Notwendigkeit über eine Ackerfläche zu fahren, nicht gegeben.
Daraus ergibt sich, dass die Dauergrünlandfläche von AH01 zweckmäßig erschlossen ist.
Die Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde, des forstfachlichen Amtssachverständigen, deren Angaben in der mündlichen Verhandlung und der im behördlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Einsichtnahme in die Literatur hinsichtlich der Güterwege in der Landwirtschaft. Die Angaben wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das erkennende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei die Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 1 Oö. FLG
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung), und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihnen vorschwebende, ihrer Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.
Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für die Beschwerdeführer ist nachvollziehbar und schlüssig bewiesen. Durch die Neuordnung ist für den Betrieb der Beschwerdeführer jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006).
Der Abfindungskomplex AH15 ist ausreichend durch 2 Dienstbarkeiten erschlossen. Die Geh- und Fahrtrechte Nr. x und x sind für die Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke erforderlich. Für die Erschließung der Dauergründlandfläche AH01 ist eine erforderliche Erschließung jedenfalls gegeben.
Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5% des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Überabfindung 222,04 Euro. Dies entspricht einer Überabfindung von 0,17 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5% des Wertes des Abfindungsanspruches bewegt.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier