LVwG-450019/2/MK
Linz, 07.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von x und x, beide wohnhaft in:
X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 09.07.2013, GZ.: 811/1-730, über die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs.1 BAO insoweit stattgegeben, als die Formulierung „… § 146 und § 149 Oö. LAO, LGBl.Nr. 107/1996 …“ im Spruchabschnitt 1. entfällt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 11.05.2012, GZ.: 811/1-730, zugestellt am 21.11.2012, wurde Herrn x und Frau x, x, die Kanalanschlussgebühr für ihr Wohn- und Betriebsobjekt auf Gst.
Nr. x, KG x, auf der Grundlage der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 01.10.1992 idgF in der Höhe von 5.287,70 Euro (inkl. USt.) vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass das Nebengebäude in die Berechnungsgrundlage hineingenommen werden müsse, da es sich um kein freistehendes Gebäude handle.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück von x und x (in der Folge: Bf) nach den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes innerhalb des Pflichtbereiches der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage liege und die Bf somit zur Herstellung des Anschlusses verpflichtet seien.
Die Werkstatt [Nebengebäude] habe in die Berechnungsgrundlage mit einbezogen werden müssen, da diese mit dem Haus x baulich verbunden sei. Die Gebühr setze sich nach der Kanalgebührenordnung wie folgt zusammen:
m² | Text | €/m² | € - Netto | 10% USt. | € - Brutto |
253 | Bemessungsgrundlage | 19,00 | 4.807,00 | 480,70 | 5.287,70 |
I.2. Mit Schreiben vom 17.12.2012 brachten die Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Laut Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.06.2008 sei die Gebühr für das Wohnhaus mit
m² | Text | €/m² | € - Netto | 10% USt. | € - Brutto |
213 | Bemessungsgrundlage | 18,28 | 3.893,64 | 389,36 | 4.283,00 |
festgesetzt worden. Nach dem Verursacherprinzip seien die Bf nicht bereit, für die Werkstätte Anschlussgebührt zu bezahlen.
I.3. In seiner Berufungsentscheidung vom 09.07.2013, GZ.: 811/1-730, der ein Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 10.04.2013 zu Grunde liegt, gab der die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen keine Folge und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde – neben der Wiedergabe des Verfahrensablaufes – in der Sache zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Für die Ermittlung der Kanalanschlussgebühr für das Objekt der Bf sei der im Jahr 1977 genehmigte Bauplan herangezogen worden. Die darauf basierende Berechnung (213 m² auf Basis des seinerzeitigen Tarifansatzes) sei den Bf am 07.05.2008 zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Schreiben vom 14.08.2008 ersuchten die Bf u.a. um schriftliche Abklärung, dass die auf ihrem Grundstück befindliche Werkstätte von der Anschlussgebühr befreit sei.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbebehörde vom 01.07.1998, Ge20-38-31-01-1998, eine Tischlerwerkstätte in einem bestehenden Gebäude und in weiterer Folge mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 23.05.2000, Ge20-38-31-01-2000, eine Erweiterung durch ein Verbindungsgebäude zwischen Werkstätte und Wohnhaus (für einen Lagerraum) sowie ein Flugdach (überdachter Manipulationsbereich) genehmigt worden sei. Im Sinne der Gleichbehandlung mit früher angeschlossenen Gewerbebetrieben habe der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 23.06.2008 beschlossen, die Werkstätte nur mit 2/3 der Fläche (sohin mit 40 m²) in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
Diese Sachlage sei den Bf mit Schreiben vom 30.06.2008 mitgeteilt worden, worauf diese der belangten Behörde mit Eingabe vom 18.07.2008 mitteilten, dass bei einer Sitzung am 18.04.2008 besprochen worden sei, dass bei der Werkstätte keine Gebühr berechnet bzw. die „Zehntel-Regelung“ angewendet würde.
Mit Verständigung vom 01.02.2010 sei den Bf die Benützungsfähigkeit des errichteten Kanalstranges mitgeteilt und die Herstellung des Kanalanschlusses binnen 3 Monaten gefordert worden.
Da sich gegenüber dem Jahr 2008 der Tarifsatz für den Kanalanschluss auf 19,00 Euro erhöht habe, sei den Bf mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2010 die neu berechnete Kanalanschlussgebühr mitgeteilt worden.
Mit Eingabe vom 21.06.2010 hätten die Bf mitgeteilt, dass das seinerzeitige Schreiben vom 18.07.2008 unbeantwortet geblieben sei und die Vereinbarung vom 18.04.2008 nicht eingehalten werde.
Mit Meldung vom 23.06.2010 sei von den Bf die Herstellung des Kanalanschlusses angezeigt worden.
Gemäß § 2 Z2 lit.a letzter Satz der Kanalgebührenverordnung würden freistehende Wirtschaft- und Nebengebäude, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen, in die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden.
Auf Grund des Anlagenerweiterungsbescheides der Gewerbebehörde vom 23.05.2000 sei die ehemals freistehende Werkstätte aber baulich mit dem Hauptgebäude verbunden worden, weshalb der oben beschriebene Ausnahmetatbestand der Kanalgebührenordnung nicht in Anspruch genommen werden könne.
Festzuhalten sei, dass die Bf am 21.12.2012 die Kanalanschlussgebühr in der Höhe von 4.283,00 Euro bezahlt hätten.
I.4. Gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde brachten die Bf mit Schreiben vom 23.07.2013, eingelangt am 24.07.2013 innerhalb offener Frist die Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] ein und führten dazu begründend aus wie folgt:
Der bekämpfte Bescheid würde in einigen Punkten nicht den Tatsachen entsprechen. Da die Rechtsmittelfrist urlaubsbedingt zu kurz sei, würde ein weiteres Schreiben folgen.
I.5. Da diese angekündigte Ergänzung der Vorstellung aber nicht einlangte, wurde der Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 22.08.2013, eingelangt am 27.07.2013 der Vorstellungsbehörde übermittelt.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 1 Abs.1 lit.a Interessentenbeiträge-Gesetz (IntBeitrG), LGBl.Nr. 28/1958 idgF, sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanalanschlussgebühr) zu erheben.
Nähere Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 leg.cit. in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss nach § 1 Abs.1 zu erlassen ist.
Gemäß § 2 Z2 lit.a der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Steinbach am Attersee bildet die Bemessungsgrundlage bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche. Bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse, die einen unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. […] Dach und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke (ausgenommen Kellerräume, die der Lagerung oder Heizzwecken dienen) benützbar ausgebaut sind. Garagen werden zur Gänze in die Berechnungsgrundlage einbezogen. […] Ebenso werden Stiegenhäuser zur Gänze pro Stockwerk in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Freistehende Wirtschafts- und Nebengebäude, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen, werden in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr.194/1961 idgF bestimmt Folgendes:
Abs.1: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abs.2: Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Abs.3: Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs.1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass eine materielle Unsachlichkeit des Gebührenansatzes bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage weder im Speziellen releviert wurde noch auf Grund allgemeiner Bedenken indiziert ist.
Die Tatsche der Verpflichtung zur Leistung einer Anschlussgebühr an sich unstrittig ist. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Werkstätte der Bf in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, oder nicht.
IV.1. Die oben wiedergegebene Formulierung der Kanalgebührenordnung ist diesbezüglich mehr als eindeutig. Aus der sprachlich-grammatikalischen Konstruktion der einschlägigen Textpassage ergibt sich als erstes Kriterium das „Freistehen“ eine Wirtschafts- oder Nebengebäudes. Ist dies nicht gegeben, ist das zweite (nachrangige) Kriterium des „unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses“ an den öffentlichen Kanal gar nicht mehr zu prüfen.
Nimmt man (was im Hinblick auf Höhe und Gestaltung des Bauwerks wohl anzunehmen ist) die Qualifikation einer Werkstätte als Wirtschaft- oder Nebengebäude als gegeben an, dann bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit Bauwerken der Begriff „freistehend“ den Umstand, dass die betreffende bauliche Anlage keinen „Anbau“ an ein weiteres Gebäude darstellt.
Nach der Definition im Bauwörterbuch Frommhold/Gareiß, 2.Auflage, versteht man unter einem „Anbau“ einen „mit dem Hauptbaukörper zusammenhängenden Baukörper, der zur Erweiterung des Hauptbaukörpers durch Vergrößerung der bebauten Fläche dient […]. Nicht identisch mit Aufstockung, die eine Erhöhung des Bauwerks, nicht aber eine Vergrößerung der bebauten Fläche bewirkt“.
Gegenstand des erweiternden Betriebsanlagenbescheides der Gewerbebehörde, der das in Rede stehende Bauwerk betrifft, ist aber die Errichtung und der Betrieb „eines Verbindungsbaues zwischen Werkstätte und Wohnhaus für einen Lagerraum […]“, wodurch also gerade das Gegenteil von „freistehend“ beschrieben wird.
Da es sich bei dem Gebäudeteil „Werkstätte“ somit um kein freistehendes Wirtschafts- oder Nebengebäude handelt (was letztlich von den Bf auch nicht ernsthaft bestritten wird), ist der in der Kanalgebührenordnung festgelegte Ausnahmetatbestand nicht gegeben. Das von den Bf in der Berufung vorgebrachte „Verursacherprinzip“, wonach es darauf ankäme, ob in der Werkstätte (unmittelbar oder mittelbar) ein Anschluss an die Kanalisation besteht, ist iSd obigen Ausführungen (so wie etwa auch bei den ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Garagen und Stiegenhäusern) irrelevant.
IV.2. Von den Bf wird eine Vereinbarung mit der belangten Behörde anlässlich einer Sitzung am 18.04.2008 angesprochen, in der festgelegt worden sein soll, dass bezüglich der Werkstätte keine Kanalanschlussgebühr berechnet wird.
Zum einen ist dazu festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht nur kein Hinweis (Aktenvermerk, Gesprächsprotokoll, etc.) auf eine Freistellung ergibt, hingegen aber einen Protokollauszug vorliegt, laut welchem Bgm. x in der Gemeinderatssitzung vom 06.02.2013 diesem berichtet, dass entsprechend seinen Gesprächsvermerken neben den Bf auch x, x und x, x, x und x bei dem betreffenden Gespräch am 18.04.2008 um 19:30 h anwesend waren und es dabei um keine konkreten Nachlässe gegangen ist. Zwar gebe es einen Abschlag für Gewerbebauten, der im gegenständlichen Fall – wie im Sinne der Gleichbehandlung auch bei anderen Gewerbebauten auch geboten – aber berücksichtigt wurde.
Zum anderen ist aus abgabenrechtlichen (und damit hoheitlichen) Überlegungen davon auszugehen, dass allfällige privatrechtliche Vereinbarungen (und um eine solche handelt es sich bei einer allfälligen Zusage des Bürgermeisters, eine bestehende Abgabe nicht einheben zu wollen) dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber deshalb keinerlei Wirkung entfaltet, da auf Basis der stRsp des VwGH im Spannungsfeld zwischen Gesetzmäßigkeit der hoheitlichen Verwaltung (Legalitätsprinzip) und dem Vertrauen auf Einhaltung von Verträgen und Vereinbarungen (Grundsatz von Treu und Glauben) ersterem der Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH vom 28.04.2011, 2007/07/0101, 0102). Darüber hinaus schließt § 7 der Kanalgebührenordnung privatrechtliche Vereinbarungen explizit aus.
Mit anderen Worten entfalten derartige Vereinbarungen (Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage) ohne tatsächliche bescheidmäßige Ausnahme (für die die Kanalgebührenordnung aber keine Grundlage bietet) keinerlei Wirkung.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass es nicht in der Privatautonomie der Bf gelegen ist, das erste (auf einer unzutreffenden Basis erstellte) „Angebot“ der belangten Behörde anzunehmen (d.h. zum Inhalt der Verpflichtung zu erklären und auch zu leisten) und eine anderes (korrektes) abzulehnen.
Dies deshalb, da es sich bei der Bestimmung einer Abgabenschuld nicht um Vertragsverhandlungen handelt, sondern um ein (formal geregeltes) Ermittlungsverfahren, in welchen beim Eintritt geänderter Umstände diese im Wege des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit bekannt zu machen und zutreffendenfalls dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind. Eben dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt.
IV.4. Schließlich ist festzuhalten, dass die Bf der in der Beschwerde gemachten Ankündigung, diese durch inhaltliche Argumente zu ergänzen, über einen von der Gemeinde faktisch gewährten und ausreichend bemessenen Zeitraum nicht nachgekommen sind, weshalb sich die Beurteilung der Sach- und Rechtsfrage auf den bekannten Akteninhalt zu beschränken hatte.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Werkstätte der Bf in die Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr einzubeziehen ist. Eine über die Sonderbeschlussfassung im Gemeinderat hinausgehende (und hier bereits ein Mal angewandte) Möglichkeit zur materiellen Abweichung von der Kanalgebührenordnung auf gleicher normativer Stufe sieht diese nicht vor. Allfällige privatrechtliche Vereinbarungen bleiben unwirksam.
Die Kanalanschlussgebühr besteht im bescheidmäßig vorgeschriebenen Ausmaß.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger