LVwG-350070/2/Py/TO/PP
Linz, 10.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2014, GZ: BHLL-2014-81626/2-SG, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2014, GZ: BHLL-2014-81626/2-SG, wurde dem Antrag des Herrn x, x, vom
3. Juni 2014 betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff iVm. 8, 13, 27 und 31 Oö. BMSG keine Folge gegeben.
Begründend wurde festgehalten, dass bei der Gegenüberstellung des für den Haushalt des Beschwerdeführers maßgeblichen monatlichen Einkommens mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Über-schreitung dieser Mindeststandards festgestellt worden sei. Diese Überschreitung sei aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ersichtlich.
2. In der dagegen von Herrn x rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
23. Juni 2014 hält der Beschwerdeführer fest, dass er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht akzeptiere, da sich seine monatlichen Kosten nicht nur aus Miete, sondern zusätzlich aus Betriebskosten, Strom, Rundfunk, Versicherungen, Telekommunikation und einem Kredit zusammen-setzen würden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1. Juli 2014 dem Landesver-waltungsgericht (LVwG) vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäfts-verteilung zuständige Einzelrichterin.
4. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein-sichtnahme.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt, nicht bestritten wird und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Herr x ist polnischer Staatsbürger, verheiratet und bewohnt seit 23. November 2000 (laut Auskunft des zentralen Melderegisters) gemeinsam mit seiner Ehefrau x die Wohnung in x, x.
Am 14. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer am Arbeitsmarktservice Traun bekannt, dass er sich auf Grund seiner gesundheitlichen Situation und seines Alters dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stellen kann und um Mindestsicherung ansuchen wird (vgl. die Niederschrift vom 14. Mai 2014,
GZ: 5855 040350).
Mit Bescheid vom 26. Mai 2014, GZ: 5855 040350, stellte des AMS Traun mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt aufgrund seiner Angaben vom 14. Mai 2014 die ihm gewährte Notstandshilfe mit 14. Mai 2014 ein.
Datiert mit 30. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz. Darin gab er an, dass seine Arbeits(un)fähigkeit nicht abgeklärt ist und neben ihm auch seine Ehegattin, sein Sohn, seine Schwiegertochter sowie die Enkelin im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sind.
Aus den im Akt einliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Lohn von der x in Höhe von 1.550,-- Euro (14x im Jahr) bezieht, sowie eine AUVA Unfallrente in Höhe von 155,-- Euro (14x pro Jahr). Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 1.989,16 Euro.
4.2. Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorge-legten Verwaltungsaktes, der die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorge-legten Dokumente sowie behördliche Erhebungen beinhaltet und sind in dieser Form unstrittig.
5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindest-sicherung in Oberösterreich erlassen wird (Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG), LGBl. 74/2011 idgF, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschwürdigen Lebens sowie die damit verbundene Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. BMSG soll(en) durch bedarfsorientierte Mindestsicherung
1. soziale Notlagen verhindert werden (präventive Hilfe),
2. Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),
3. die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung),
4. eine nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).
Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,
nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Nach § 6 Abs. 2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs. 1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berück-sichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebe-dürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebens-partnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebe-dürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindest-sicherung angewiesen wäre.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. 75/2011 idgF beträgt der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Menschen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 625,70 Euro.
5.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sind dem Beschwerdevorbringen folgende Erwägungen entgegenzuhalten:
Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlgLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer bezog bis 13. Mai 2014 Krankengeld bzw. Notstandshilfe von 27,16 Euro tgl. Für die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers ist zudem § 8 Abs. 2 Oö BMSG heranzuziehen, der die unwiderlegliche Vermutung normiert, wonach für das Zusammenleben in einer Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft jener Teil des Partnereinkommens, das ihren oder seinen potenziellen Mindeststandard übersteigt, der hilfebe-dürftigen Person zugute kommt (in diesem Sinn auch Art. 13 Abs. 1 der Art. 15a B-VG Vereinbarung, LGBl. 82/2010). Das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers, soweit es jenen Betrag übersteigt, der ihr zustünde, wenn sie auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre, ist daher als Einkommen der hilfebedürftigen Person zu betrachten.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht ein Einkommen von 1.550,00 Euro (14xpro Jahr) sowie eine AUVA Unfallrente in Höhe von 155,00 Euro (14xpro Jahr). Aus dem daraus - unter Berücksichtigung des ihr fiktiv gebührenden Mindeststandard – sich ergebenden Einkommen geht hervor, dass eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG beim mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach den Bestimmungen des Oö. BMSG nicht vorliegt. Das gemeinsame Haushaltseinkommen überschreitet den Mindest-standard des Oö. BMSG, der für zwei volljährige Personen, die in Haushalt-gemeinschaft leben, 1.251,40 Euro (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. BMSV) beträgt.
Wenn Herr x in seiner Beschwerde anführt, dass er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht akzeptieren kann, da er nicht nur Miete zu bezahlen habe, sondern auch monatlichen Zahlungen für Betriebskosten, Strom, Rundfunk, Versicherungen, Telekommunikation und einer Kreditrate zu leisten habe, so ist er darauf hinzuweisen, dass in § 6 Abs. 2 und Abs. 3
Oö. BMSG umfassend dargelegt ist, was unter Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu verstehen ist. Durch das gemeinsame Haushalteinkommen sind sowohl Lebensunterhalt als auch Wohnbedarf im Sinne des § 6 Oö. BMSG gedeckt und wurde der gegenständlichen Antrag durch die belangten Behörde – ohne weiteres Eingehen auf die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers – bereits aufgrund der Richtsatzüberschreitung gem. § 1 Abs. 1 Oö. BMSV zu Recht abgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea Panny