LVwG-300085/2/Wim/BU/IH

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Wels - Land vom 20. Juni 2013, Ge96-184-2012, wegen einer Verwaltungs-übertretung nach dem  ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 350 € und zwei Geldstrafen in der Höhe von 175 €, bei Uneinbringlichkeit entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag  wegen Übertretungen des § 28
Abs. 1 Z 2 bzw. § 19 Abs. 1 Z 2 und Z3 der Arbeitsstättenverordnung verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

Wie am 05.02.2013 anläßlich einer Kontrolle eines Inspektors des Arbeitsinspektorates Wels in Ihrem Unternehmen X, X, festgestellt wurde, haben Sie als Arbeitgeber gegenüber Ihrem Arbeitnehmer, Hrn. X nicht dafür gesorgt, dass

1.    die Lufttemperatur in seinem Arbeitsraum (Lager) zwischen 18 und 24 Grad C betrug, wobei der Genannte dort (an seinem Kommissionierarbeitsplatz / Packtisch) Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchführte. Auch unter der Annahme einer im Sinne des
§ 30 Abs. 1 AStV definierten Kurzfristigkeit der Tätigkeit und/oder einer im § 30 Abs. 2 AStV definierten fiktiven Raumaufteilung hätte gemäß
§ 30 Abs. 4 AStV die Raumtemperatur noch immer mindestens 16 Grad C betragen müssen - aber selbst dieser Wert wurde bei der mit dem geeichten Meßgerät 'testo 452' durchgeführten Temperaturmessung nicht erreicht: Bei einer gemessenen Außentemperatur von 7 Grad C betrug die Lufttemperatur an diesem Arbeitsplatz nur 10,1 Grad C.

2.    der Fluchtweg aus dem Arbeitsraum Lager ins Freie die gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbreite erfüllt, weil er unter die erforderliche nutzbare Mindestbreite von 1,0 m eingeengt war - nämlich auf ca. 70 cm.

 

3.      der Fluchtweg aus dem Arbeitsraum Lager ins Freie die gesetzlichen    Anforderungen an die Art der Begrenztheit erfüllt, da er von einer Kunststoff- und einer Kartonrolle begrenzt war, die Gegenstände darstellen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.“

 

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Lager definitiv um keinen ständigen Arbeitsplatz handle und dort auch kein Arbeitsplatz eingerichtet sei. Das Lager diene lediglich dazu, Teile zu holen und in das Büro zu bringen. Wenn das Lager im Freien wäre, so könnte es auch nicht beheizt werden.

 

Nachvollziehbare Untersuchungen oder Feststellungen der Behörde seien unterblieben, dass die aufgestellten Rollen leicht umfallen oder umgestoßen werden könnten, zumal dies aufgrund des hohen Gewichtes und der Bodenkontaktfläche im Verhältnis zur Höhe auch nicht der Fall sei.

 

Überdies habe die für die Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG verneint.

 

3.1. Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) übergegangen. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG.

 

3.2. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2013 (erkennender Richter noch als UVS-Mitglied) in welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen der beschäftigte Arbeitnehmer sowie die amtshandelnden Arbeitsinspektoren einvernommen wurden.

 

3.3. Das LVwG geht von dem im behördlichen Spruch angeführten Sachverhalt aus. Im gegenständlichen Lager befindet sich eine Packstation mit Packtisch, Verpackungsmaterial und Waage. Der betreffende Arbeitnehmer führt dort Teileentnahmen und Verpackungstätigkeiten aus von unterschiedlicher Dauer, die jedoch auch im Winter immer wieder insgesamt zumindest bis zu einer Stunde pro Tag dauern.

 

Der verstellte Verkehrsweg im Lager führt zu einer als Notausgang gekennzeichneten Türe. Die Einengung entstand durch zwei stehende Rollen mit Verpackungsmaterial in der Höhe von jeweils 1 m und einem Gewicht von ca. 30 Kilogramm, wobei eine einen Durchmesser von 20-30 cm und die andere einen Durchmesser von 40-60 cm hatte.

 

Der Beschwerdeführer wurde bereits im November des Vorjahres vor den gegenständlichen Übertretungen wegen gleichartiger Verstöße vom Arbeits­inspektorat gerügt.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren insbesondere den vorgelegten und im Akt vorhandenen Lichtbildern und den im Rahmen der gemachten Feststellungen überein­stimmenden Aussagen der befragten Zeugen und auch des Beschwerdeführers. dies machte auch einen gesonderten Lokalaugenschein entbehrlich.

 

Hinsichtlich der Tätigkeit im Lager wurde sogar durch den Beschwerdeführer zugestanden, dass der betroffene Arbeitnehmer auch im Winter zumindest eine Stunde täglich durchschnittlich im Lager verbringt und auch vom betroffenen Arbeitnehmer bestätigt, dass er immer wieder auch im Winter im Lager zu tun hat.

 

Auch die abgestellten Rollen im Bereich des Weges zum Notausgang wurden im Grunde von den Befragten im Wesentlichen übereinstimmend beschrieben.

 

4.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften kann zunächst auf die Ausführungen der Behörde verwiesen werden. Durch die Ausstattung des Lagers (Packtisch, Verpackungsmaterial, Waage) ergibt sich für das LVwG eindeutig, dass dort im Sinne des § 22 Abs. 1 ASchG ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist. Auch die übereinstimmenden Angaben, dass hier immer wieder Tätigkeiten (Teileentnahme und Verpackungsarbeiten) ausgeübt werden, bestätigt diese Annahme.

 

Aus den Ausführungen des § 30 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung erschließt sich, dass  in einem Arbeitsraum Tätigkeiten, wenn  auch nur kurzfristig, ausgeführt werden müssen, diesen als solchen zu qualifizieren. Wenn in den Wintermonaten die dort ausgeführten Tätigkeiten eher weniger sind, so ändert dies nichts daran, dass auch in diesem Arbeitsraum die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss. Ein Freilager existiert im Betrieb nicht. Es sind daher Verweise nicht zielführend, sondern es gelten eben die entsprechenden Vorschriften.

 

Dass es sich beim Weg vom Lager zum Notausgang, der noch dazu ausdrücklich als solcher gekennzeichnet ist, um einen Fluchtweg im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt, ist für das LVwG aufgrund dieses Umstandes schon offenkundig. Auch durch die fachkundigen Arbeitsinspektoren wurde dies festgestellt. In diesem Fall ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung eine nutzbare Breite von mindestens 1 m einzuhalten. Dass diese Breite durch die aufgestellten Rollen mit Verpackungsmaterial entsprechend unterschritten war, wird nicht bestritten. Die festgestellte Beschaffenheit dieser Rollen insbesondere auch das Verhältnis von Höhe zu Breite (wobei die Höhe die Breite bei Weitem übersteigt) sowie deren Gewicht macht es für  das LVwG eindeutig nachvollziehbar, dass diese als leicht umstoßbar bzw. verschiebbar anzusehen sind.

 

Der Beschwerdeführer hat daher  die Übertretungen in objektiver Hinsicht ein­deutig begangen.

 

4.2. Auch hinsichtlich des Verschuldens ist der Behörde zu folgen und zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Begehung auszugehen, da die gleichartigen Übertretungen bereits im November des Vorjahres und somit in etwa drei Monate vorher vom Arbeitsinspektorat schriftlich beanstandet wurden und offensichtlich nicht abgestellt bzw. wieder vorgenommen wurden. Es ist daher seitens des Beschwerdeführers sowohl vom Wissen hinsichtlich der Übertretungen und dem sich damit Abfinden auszugehen.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind  die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten  des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht der von der  Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Strafe angesichts der Gesamtumstände der Tat durchaus angemessen und keinesfalls als überhöht anzusehen. Vor allem auch der Umstand, dass es bereits 3 Monate vorher eine schriftliche Verwarnung hinsichtlich der gleichartigen Übertretungen durch das Arbeitsinspektorat gegeben hat, ist hier entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt kann dazu auch auf die Ausführungen der Behörde verwiesen werden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und (vormals § 21) 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

 

Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.   

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer