LVwG-300085/2/Wim/BU/IH
Linz, 23.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Wels - Land vom 20. Juni 2013, Ge96-184-2012, wegen einer Verwaltungs-übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 350 € und zwei Geldstrafen in der Höhe von 175 €, bei Uneinbringlichkeit entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag wegen Übertretungen des § 28
Abs. 1 Z 2 bzw. § 19 Abs. 1 Z 2 und Z3 der Arbeitsstättenverordnung verhängt.
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:
§ 30 Abs. 1 AStV definierten Kurzfristigkeit der Tätigkeit und/oder einer im § 30 Abs. 2 AStV definierten fiktiven Raumaufteilung hätte gemäß
§ 30 Abs. 4 AStV die Raumtemperatur noch immer mindestens 16 Grad C betragen müssen - aber selbst dieser Wert wurde bei der mit dem geeichten Meßgerät 'testo 452' durchgeführten Temperaturmessung nicht erreicht: Bei einer gemessenen Außentemperatur von 7 Grad C betrug die Lufttemperatur an diesem Arbeitsplatz nur 10,1 Grad C.
3.1. Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) übergegangen. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG.
3.2. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2013 (erkennender Richter noch als UVS-Mitglied) in welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen der beschäftigte Arbeitnehmer sowie die amtshandelnden Arbeitsinspektoren einvernommen wurden.
3.3. Das LVwG geht von dem im behördlichen Spruch angeführten Sachverhalt aus. Im gegenständlichen Lager befindet sich eine Packstation mit Packtisch, Verpackungsmaterial und Waage. Der betreffende Arbeitnehmer führt dort Teileentnahmen und Verpackungstätigkeiten aus von unterschiedlicher Dauer, die jedoch auch im Winter immer wieder insgesamt zumindest bis zu einer Stunde pro Tag dauern.
Der verstellte Verkehrsweg im Lager führt zu einer als Notausgang gekennzeichneten Türe. Die Einengung entstand durch zwei stehende Rollen mit Verpackungsmaterial in der Höhe von jeweils 1 m und einem Gewicht von ca. 30 Kilogramm, wobei eine einen Durchmesser von 20-30 cm und die andere einen Durchmesser von 40-60 cm hatte.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im November des Vorjahres vor den gegenständlichen Übertretungen wegen gleichartiger Verstöße vom Arbeitsinspektorat gerügt.
3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren insbesondere den vorgelegten und im Akt vorhandenen Lichtbildern und den im Rahmen der gemachten Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der befragten Zeugen und auch des Beschwerdeführers. dies machte auch einen gesonderten Lokalaugenschein entbehrlich.
4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In Anbetracht der von der Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Strafe angesichts der Gesamtumstände der Tat durchaus angemessen und keinesfalls als überhöht anzusehen. Vor allem auch der Umstand, dass es bereits 3 Monate vorher eine schriftliche Verwarnung hinsichtlich der gleichartigen Übertretungen durch das Arbeitsinspektorat gegeben hat, ist hier entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt kann dazu auch auf die Ausführungen der Behörde verwiesen werden.
Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und (vormals § 21) 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.
Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer