LVwG-750113/2/Sr/Ga
Linz, 02.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatangehöriger der Dominikanischen Republik, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. November 2013, AZ. 1061241/FRB, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Juli 2012 auf zwei Jahre befristen Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Juli 2012, Zl. VwSen-730617/6/BP/JO, auf 2 Jahre Jahre befristet verhängte Aufenthaltsverbot ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.1. Mit Bescheid der vormaligen Bundespolizeidirektion Linz vom 16. April 2012, zu Zl. 1061241/FRB, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), gestützt auf § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.2. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der vormalige Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 18. Juli 2012, zu Zl. VwSen-730617/6/BP/JO, mit der Maßgabe statt, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde.
Begründend führte das zuständige Mitglied wie folgt aus:
[....]
3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bw vom LG Linz, zu 61 Hv 48/10 a, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§12 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB, 28a Abs. 1 6. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Bw am 11.02.2009 in Steyr gemeinsam mit seinem Bruder X vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1.000 Gramm Kokain in einer Reinsubstanz von 400 Gramm Kokain, von X, welche das Suchtgift zuvor am 08.02.2009 im Auftrag von X via Madrid aus der Dominikanischen Republik aus- und nach Österreich eingeführt hatte, mit dem Vorsatz erwarb und besaß, es in Verkehr zu setzen;
Ende März/Anfang April 2009 bestimmte er in X dazu, dem präsumtiven Suchtgiftabnehmer X eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge, nämlich 1.000 Gramm Kokain in einer Reinheitssubstanz von 400 Gramm Kokain, zu verschaffen, indem der Bw X ansprach, ob sie nicht wieder „arbeiten" wolle, er den Kontakt zu X herstellte und X sodann in dessen Auftrag bzw. dem Auftrag von X den Kontakt mit dem Suchtgiftlieferanten „X" in der Dominikanischen Republik zum Ankauf der Suchtgiftmenge herstellen und den Erwerb zum Zweck der Einfuhr nach Österreich mittels eines Drogenkuriers arrangieren sollte, wobei es infolge der späteren Abkehr der X vom ursprünglichen Tatentschluss beim Versuch blieb.
3.2.4.1. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Suchtgiftkriminalität, insbesondere wenn sie in der hier vorliegenden der gehandelten Menge nach massiven Form gegeben ist, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Zu den von der Suchtgiftkriminalität ausgehenden und diese begleitenden Gefährdungen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – diesbezüglich auf die völlig zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden.
3.2.4.2. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird bzw. ob sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die oa. Schutzgüter darstellt.
3.2.4.3. Es zeugt fraglos von evidenter krimineller Energie, Suchtgifthandel in einem erstaunlich hohem Umfang zu betreiben. Allein schon die Tatsache, dass der Bw offensichtlich am Handel von einer besonders großen Menge Kokain profitieren wollte, zeigt einen im Grunde menschenverachtenden und unverantwortlichen Zugang des Bw zu den Werten der Gesellschaft.
An dieser Feststellung ändert es so auch nichts, wenn der Bw anführt, beruflich und sozial integriert sowie Ersttäter gewesen zu sein. Das nachträgliche Wohlverhalten steht zwar bislang außer Zweifel, allerdings ist der Zeitraum für diese Beobachtung jedenfalls noch zu kurz, um einen Wegfall der kriminellen Energie tatsächlich annehmen zu können.
Demnach werden auch die völlig verharmlosenden Darstellungen in der Berufung hinsichtlich der Beteiligung des Bw am in Rede stehenden Suchtgifthandel mit äußerstem Befremden zur Kenntnis genommen, wenn er zum Einen nur Fahrer seines Bruders - des Haupttäters – gewesen sein will, wobei im Urteil vom 4. März 2011 klar zum Ausdruck gebracht wird, dass auch der Bw selbst die Intention des Erwerbs und des Besitzes von immerhin 1 kg. Kokain im Rahmen der Tat verfolgte. Solches geht wohl über bloße Fahrerdienste weit hinaus, was nicht zuletzt auch vom urteilenden Gericht mit einer entsprechenden Strafe gewertet wurde. Die "bloß untergeordnete Rolle" des Bw, die er nun vorzugeben bestrebt ist, kann und wurde in diesem Sinn auch nicht erkannt.
Gleiches gilt für die zweite Tathandlung, die betreffend der Bw – ebenfalls in der Berufung – von einer "angeblichen" Bestimmungstäterschaft spricht und die lediglich mangels Entsprechung der Bestimmung durch die potentielle Haupttäterin nicht zum beabsichtigten Drogenhandel führte.
Damit aber dokumentiert der Bw eindrucksvoll, dass er in sträflich verharmlosender Weise das Unrecht seiner – wenn auch im Jahr 2009 begangenen – Taten negiert, was schlussendlich auch zur Bejahung der Gegenwärtigkeit der von ihm ausgehenden Gefahr anregt. In Anbetracht der hohen Sozialschädlichkeit von Drogendelikten und angesichts der in diesem Bereich notorisch feststellbaren hohen Rückfallsquoten ist sowohl die tatsächliche als auch die erhebliche Gefahr gegeben.
Im Grunde regt der Bw mittelbar selbst Zweifel an der vollzogenen Läuterung an, wenn er ausführt, dass die Durchsetzung der ggst. aufenthaltsbeendenden Maßnahme viel eher geeignet wäre, ihn neuerlich auf die schiefe Bahn zu lenken. Auch eine – in der Dominikanischen Republik wohl zu erwartende – wirtschaftliche Schlechterstellung des Bw dürfte nicht zwangsläufig zur Revitalisierung seines kriminellen Verhaltens führen, weshalb die diesbezügliche Feststellung in der Berufung beinahe als oppressiv angesehen werden könnte.
Es kann jedenfalls – angesichts der doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihm nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.
Eine allfällig geänderte Einstellung des Bw zu den rechtlich geschützten Werten muss sich erst nach einem gewissen Beobachtungszeitraum beweisen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.
3.2.4.4. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Grunde der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Form des Schutzes der Gesellschaft, vor allem von Jungen Menschen und deren Gesundheit wie auch nicht zuletzt der Verhinderung von Straftaten bildet.
In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.
[....]
3.3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Wiederum wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf Punkt 1.1.2. und 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
3.3.3. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw sowohl das Familien- als auch das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern sind, da der Bw mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr nicht nur im selben Haushalt lebt, sondern darüber hinaus 2 gemeinsame minderjährige Kinder hat. Zudem erwartet die Ehegattin nunmehr ein drittes Kind.
3.3.4.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit rund 5 Jahren im Bundesgebiet, wobei der Aufenthalt durchgängig rechtmäßig war.
3.3.4.2. In beruflicher Hinsicht kann dem Bw allenfalls eine durchschnittliche Integration zugemessen werden, zumal er seit dem Jahr 2010 nicht mehr einer legalen Beschäftigung nachging bzw. nachgehen konnte. Wenn er auch einen Arbeitsvorvertrag vorweisen kann, ist per se derzeit noch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im klassischen Sinn auszugehen.
Die soziale Integration hingegen ist als durchaus vorliegend anzuerkennen, zumal der Bw nicht nur durch die Familie Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet hat, sondern diese auch durch entsprechende Deutschkenntnisse dokumentieren kann.
3.3.4.3. Es besteht seit der Entlassung aus der Strafhaft vor gut einem halben Jahr ein tatsächliches Familienleben mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, wobei schon hier anzumerken ist, dass deren Interessen im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigen sein werden, zumal sie österreichische Staatsangehörige sind. Das Privat- und Familienleben des Bw erscheint auch aus diesem Grund schützenswert. Diese Feststellung wird dadurch etwas gemindert, als aufgrund der Inhaftierung des Bw für knapp zwei Jahre die Entwicklung des Familienlebens – vor allem aus Sicht der beiden Kleinkinder – fraglos gehemmt war und die Ehegattin des Bw gerade in diesem Zeitraum (wie auch seit der Entlassung aus der Strafhaft) für das wirtschaftliche Wohl der Familie sorgen musste. Es ist natürlich auch besonders auf die Bedeutung der Vaterrolle in der Folgezeit der Geburt hinzuweisen, was hier keinesfalls übersehen werden darf. Dieses Element – nämlich die Interessen der Kinder – wiegen in einer Erörterung des Privat- und Familienlebens im vorliegenden Fall durchaus schwer. Alleine; sie sind nicht geeignet unbedingt stets das Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen nach sich zu ziehen. Jedoch muss jedenfalls, wenn das Überwiegen der öffentlichen Interessen festgestellt wird, schon im Sinn der Verhältnismäßigkeit ein derartiges Familienleben zumindest bei der Bemessung der Gültigkeitsdauer berücksichtigt werden, um die Interessen der Familienangehörigen nicht zu stark zu beeinträchtigen.
3.3.4.4. Dem volljährigen Bw, der im Heimatland aufgewachsen war, dort sprachlich und kulturell offenbar sozialisiert ist und der erst die letzten 5 Lebensjahre im Bundesgebiet aufhältig ist, kann eine allfällige Reintegration in der Dominikanischen Republik wohl zugemessen werden. Es ist aber unbestritten, dass die Trennung von seiner Familie in Österreich einen gravierenden Einschnitt in seine persönlichen Interessen darstellt. Rein wirtschaftlich gesehen kann der Bw auch vom Ausland aus seine Familie unterstützen und somit zu deren Lebensunterhalt beitragen. Für die persönliche Beziehung muss zumindest für eine (wie hier überschaubare Zeit) das Auslangen mit Telefon oder Skype gefunden werden, zumal der Ehegattin, auch wenn diese der Herkunft nach ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammt und somit dort kulturell und sprachlich integriert wäre, wobei diese Integration auch für die im Kleinkindesalter befindlichen Kinder möglich wäre, nicht zwangsläufig zugesonnen werden kann, dem Ehegatten für die Dauer der fremdenpolizeilichen Maßnahme in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu folgen. Dem Bw selbst wäre diese Trennung – als Folge seines eigenen und von ihm zu verantwortenden - Fehlverhaltens schon mit weniger Bedenken zumutbar.
3.3.4.5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wird auf Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit und Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität erscheinen die oa. Verfehlungen des Bw und die daraus resultierende beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Interessen in der Abwägung äußerst gewichtig.
Angemerkt sei aber auch noch, dass das hier ins Treffen geführte Familienleben durch eine – wenn auch verwaltungsstrafrechtlich konsequenzenlos gebliebene Wegweisung des Bw im März 2012 infolge von massiven Streitigkeiten zumindest zeitweilig erschüttert wurde. Die Verwaltungsvorstrafen im Verkehrsbereich sind in die Gewichtung als weniger relevant mit einzubeziehen.
3.3.4.6. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst zu einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Zeitpunkt. Genau so wenig können Verzögerungen von Seiten der Behörden festgestellt werden.
3.3.5. Insgesamt ist der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Diese Annahme stützt sich auf die besondere Sensibilität der Suchtgiftkriminalität ohne jedoch die besonders stark ausgeprägte Integration des Bw außer Acht zu lassen oder gar die massiven Interessen der Familienangehörigen (ÖsterreicherInnen) im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG – wie oben näher ausgeführt - gering zu schätzen. Diese müssen jedoch – wie im Übrigen schon während der selbst verschuldeten Inhaftierung des Bw – eine weitere räumliche Trennung vom Vater bzw. Ehegatten in Kauf nehmen.
Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
3.4.2. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes erachtet das erkennende Mitglied des UVS Oberösterreich im Hinblick auf die Ersttäterschaft des Bw und seine besonders hohe Integration im Bundesgebiet, aber auch nicht zuletzt wegen der zu berücksichtigenden Interessen seiner österreichischen Familienangehörigen eine 2-jährige Gültigkeitsdauer für angemessen. Es kann wohl nach diesem Zeitraum erwartet werden, dass das vom Bw ausgehende Gefährdungspotential nicht mehr in der nunmehrigen Intensität bestehen wird.
1.3. Mit Beschluss vom 16. November 2012, zu Zl. 2012/21/0209-11, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. November 2013 wurde ein Antrag des Bf vom 30. Oktober 2013 auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes abgewiesen.
Darin führt die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
16.04.2012 ein befristetes Aufenthaltsverbot von zwei Jahren verhängt.
3. Gegen diesen - am 12. November 2013 zugestellten - Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 26. November 2013 eingebrachte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu gelten hat.
Begründend wird Folgendes ausgeführt:
Abschließend werden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängel und/oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben und die Rechtssache allenfalls zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
4. Die Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vormals UVS) mit Schreiben vom 27. November 2013 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 9 Abs. 7 FPG abgesehen werden, zumal der Fremde derzeit im Ausland aufhältig ist und der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt feststeht und auch die Akten erkennen lassen, dass eine allfällige weiterführende Erörterung für den Sachverhalt ergebnisneutral wäre.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I 2. und I 3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Weder im Rahmen des angefochtenen Bescheides noch der Vorlage des Aktes ist die belangte Behörde insbesondere dem Umstand entgegengetreten, dass der Bf seit seiner Straftaten Anfang 2009, die zur erstmaligen Verurteilung geführt haben, nicht wieder straffällig geworden ist. Genauso werden die Anmerkungen im Antrag zu den Privat- und Familienverhältnissen des Bf nicht in Zweifel gezogen, sondern explizit als glaubhaft bezeichnet.
III.
1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Gemäß § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 50/2012 sind eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
2. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde einen Antrag des Bf auf Aufhebung des mit Erkenntnis vom 18. Juli 2012 gegen ihn erlassenen auf 2 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes ab. Unbestritten ist, dass der Bf vor der Erlassung der Maßnahme über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem inhaltlich mit dem aktuellen § 69 Abs. 2 FPG vergleichbaren § 65 Abs. 1 FPG in der vorhergehenden Fassung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung der Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.
Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des nunmehrigen § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens) zulässig ist.
Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vergl. VwGH vom 24.2.2009, 2008/22/0587 und vom 10.11.2009, 2008/22/0848).
4.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich die Frist des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes bereits der finalen Phase nähert sowie, dass der Bf diesem Aufenthaltsverbot durch freiwillige Ausreise im September 2012 entsprochen und seither nicht dagegen verstoßen hat. Weiters ist allseits unbestritten, dass der Bf seit der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist. Diese Zeit des Wohlverhaltens, die für sich allein betrachtet noch nicht übermäßig lang andauert, in Bezug zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung und der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes an Bedeutung gewinnt, stellt somit fraglos einen Umstand dar, der in einer Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG schwer zu gewichten ist, zumal ja im Grunde der Befristung von 2 Jahren weitgehend entsprochen ist und der Bf nachweisen kann, dass er bislang der damals ungünstigen Prognose zuwider sich wohlverhalten hat. Einen, die Aufrechterhaltung dieser ungünstigen Prognose stützenden Umstand, brachte die belangte Behörde im Übrigen nicht konkret vor.
Es kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass beim Bf wenige Monate vor Ablauf der vorgesehenen Frist noch die ursprünglich prognostizierte besondere Gefährlichkeit gegeben ist.
4.2. Es soll aber auch erwähnt werden, dass – entgegen der Ansicht der Behörde – hinsichtlich des Privat- und Familienlebens schon ein Unterschied bzw. geänderte Umstände eintreten sind. Dass der Bf mit seiner Kernfamilie die Beziehung über die Jahre hinweg aufrecht erhalten konnte, kann nicht als signifikant dafür herangezogen werden, dass keine Änderung im Privat- und Familienleben eingetreten ist.
5. Im Hinblick auf die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies aber für den vorliegenden Fall, dass § 69 Abs. 2 FPG dahingehend auszulegen ist, dass sich die Umstände, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt hatten, als weggefallen anzusehen sind.
6.1. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dahingehend zu erkennen, als das im Sommer 2012 auf 2 Jahre befristet erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben war.
6.2. Nachdem der Bf über gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Erkenntnisses verzichtet werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider