LVwG-750059/3/SR/Ga
Linz, 14.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, geboren am X, StA von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2013, GZ: Sich40-38247, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 8 Abs. 1 Z. 7 iVm § 45 Abs. iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2013, GZ: Sich40-38247, wurde im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin vom
2. Oktober 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 8 Abs. 1 Z. 7 iVm
§ 45 Abs. iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG abgewiesen.
Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:
Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
2.1. Innerhalb offener Frist wurde gegen den oben dargestellten Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht und dieses wie folgt begründet:
2.2. Die belangte Behörde hat dieses mit Schreiben vom 5. April 2013 dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.
2.3. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 hat die zuständige Bundesministerin die Bf zur ergänzenden Urkundenvorlage aufgefordert und hiezu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
2.4. Nachdem mehreren Fristerstreckungsanträgen stattgegeben wurde, legte der Rechtsvertreter der Bf mit Schriftsatz vom 25. September 2013 einen Großteil der eingeforderten Urkunden und Beweismittel vor.
2.5. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hat die zuständige Bundesministerin die Bf zur Vorlage des Mietvertrages, Nachweis über die angesprochenen Sparbücher und eines aktuellen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrages“ aufgefordert.
2.6. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 hat die Bf den eingeforderten Mietvertag, eine Bestätigung über die Bezahlung der Miete, eine komplette Kopie des aktuellen Sparbuches, ein Bestätigungsschreiben der Bank und einen aktuellen Bankauszug vorgelegt. Abschließend wurde um Mitteilung ersucht, falls die vorgelegten Unterlagen unvollständig sein sollten. Am 4. November 2013 hat die Bf einen aktuellen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vorgelegt.
3. Auf Grund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 20. Jänner 2014, eingelangt am 23. Jänner 2014 zur Entscheidung übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014, eingelangt am 13. Mai 2014, übermittelte die Bf dem Landesverwaltungsgericht OÖ einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglich vorgelegten Dokumente.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I 1., 2.1. und 4. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und folgenden – im weiteren Verfahren hervorgekommenen und klarstellenden - Sachverhaltselementen aus.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Bf die vom Bundesministerium für Inneres eingeforderten Dokumente vollständig vorgelegt hat und diese auch über einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt, der den Arbeitgeber unwiderruflich bindet.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider