LVwG-650135/2/Wim/Bb/MSt

Linz, 27.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der x, geb. x, x, vom  12. Mai 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. April 2014, GZ VerkR21-217-2014/BR, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) hat x (die nunmehrige Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 29. April 2014, GZ VerkR21-217-2014/BR, gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 6 FSG verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – auf eigene Kosten einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer vom Landeshauptmann hiefür ermächtigten Stelle zu unterziehen, gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und aufgefordert, ihren Führerschein aufgrund der Probezeitverlängerung innerhalb von zwei Wochen ab Übernahme bzw. Hinterlegung des Bescheides der Behörde zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines vorzulegen.

 

Die Anordnung der Nachschulung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2014 um 15.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Henndorf, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 22 km/h überschritten habe.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – nachweislich zugestellt am 5. Mai 2014 - erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 12. Mai 2014, mit der im Wesentlichen um Überprüfung des Sachverhaltes und auf Aufhebung der Nachschulung ersucht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dies ihre erste Geschwindigkeitsüberschreitung sei, welche sie am Beginn des Ortsgebietes versehentlich aufgrund von starker Sonnenblendung begangen habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 15. Mai 2014, GZ VerkR21-217-2014/BR, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages der Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am 1996 geborenen Beschwerdeführerin wurde - vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres - von der Landespolizeidirektion Salzburg unter GZ 12/516685 die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 FSG einer Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr der Beschwerdeführerin, somit bis zum Ablauf des 5. April 2016.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Februar 2014, GZ 30308-369/58572-2014, wurde der Beschwerdeführerin die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO vorgeworfen. Demnach hat sie am 25. Februar 2014 um 15.15 Uhr, in Henndorf, im Ortsgebiet Hankham, auf der B 1, bei Strkm D 281,67 in Fahrtrichtung Henndorf, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen x, - abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz - mit einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. Diese Strafverfügung wurde nachweislich am 4. März 2014 zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut Anzeige der Polizeiinspektion Henndorf am Wallersee vom 26. Februar 2014, GZ 58572-2014, mittels geeichtem Lasermessgerät der Marke „Marksmann“, Type LTI 20.20 TruSpeed, Gerätenummer 2615, festgestellt.

 

 

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz FSG dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird.

 

§ 4 Abs. 3 FSG lautet:

„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“

 

Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 FSG mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)   mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)   mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

I.5.2. Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 22 km/h am 25. Februar 2004 um 15.15 Uhr mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Februar 2014, GZ 30308-369/58572-2014, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO rechtskräftig schuldig erkannt.

 

Im Hinblick auf diese rechtskräftige Bestrafung besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Verwirklichung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ist daher nicht mehr möglich, die gegenständliche Tat, welche mit einem mit einem geeichtem Lasermessgerät der Type LTI 20.20 TruSpeed – also einem technischen Hilfsmittel - ermittelt wurde, ist rechtkräftig festgestellt. Bei einem Messgerät wie diesem handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten. Es besteht daher kein Anlass am Messergebnis zu zweifeln.

 

Die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG dar. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tatbegehung Besitzerin eines Probeführerscheines war, hatte die belangte Behörde daher gemäß § 4 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert sich die Probezeit bei der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 FSG um ein weiteres Jahr (bis 5. April 2017). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund dieser Bestimmung auch verpflichtet, ihren Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bzw. Ausstellung eines neuen Führerscheines bei der Behörde abzuliefern.

 

Bei diesen führerscheinrechtlichen Maßnahmen handelt es sich um gesetzlich zwingende Anordnungen, die im Falle von rechtskräftig festgestellten Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Ausmaß von mehr als 20 km/h zu verfügen sind. Der Behörde ist hier kein Ermessenspielraum eingeräumt.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r