LVwG-600340/9/Bi/SA

Linz, 01.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 14. April 2014,VerkR10-463-2013, wegen der Kosten der Entfernung einer Werbung gemäß StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 23. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden dem Bf unter dem Titel „Entfernung der in Schlierbach an der Schlierbacher Straße L554 bei Strkm x außerhalb des Ortsgebietes entgegen § 84 StVO angebrachten Werbung „x“ am 19. November 2013“ gemäß §§ 76 bis 78 AVG iVm § 84 Abs.4 StVO 1960 laut Rechnung des Entsorgungsbetriebes x GmbH & Co KG vom 31.12.2013, ReNr. x, die Erstattung von Barauslagen in Höhe von gesamt 568,48 Euro vorgeschrieben.

Im Einzelnen angeführt wurden:

„Abroll-Lkw – Abtransport Werbetafel            4,0 Std.            75,00  20%                        300,00 € Fahrtkosten

20 zurückgelegte Kilometer á € 0,62            1,0 Pau            12,40            20%                          12,40 €

Aufwand Entsorgungsfacharbeiter            4,0 Std.             44,00  10%                        176,00 €

Nettobetrag                                                                                                                        488,40 € MWSt                                                                                                                                      80,08 €  Rechnungsbetrag gesamt:                                                                                 568,48 €“

2. Gegen den Bescheid hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 23. Juni 2014 wurde in Verbindung mit dem Verfahren LVwG-600199 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seiner Rechtsvertreterin im Verfahren LVwG 600199 Frau Mag. x, der Vertreterin der belangten Behörde x, und der Zeugen x (P), Meldungsleger GI x (Ml), PI Kirchdorf/K., und x (S) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.   

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die Werbung (aufgeklebtes Sujet) sei innerhalb des Ortsgebietes im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO nach Zustimmung des Grundeigentümers und fristgerechtes Ansuchen an die Gemeinde Schlierbach aufgestellt worden. Die Gemeinde habe innerhalb von 8 Wochen nicht reagiert und das Ansuchen ignoriert; auf Ersuchen der Amtsleiterin sei das Ansuchen von Frau P kulanterweise noch einmal übermittelt worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Papierplakat nicht zu entfernen gewesen sei. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde habe die Polizei regelrecht zur Anzeige­erstattung aufgefordert, obwohl der Bedienstete nicht unbedingt die Meinung des Beamten der PI Kirchdorf geteilt habe, nämlich dass die Tafel angeblich außerhalb des Ortsgebietes gestanden sei.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Zeuge S, Geschäftsführer des von der belangten Behörde mit der Entfernung der Werbung beauftragten Entsorgungsunternehmens, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich zur von ihm vorgelegten Rechnung vom 31.12.2013 einvernommen wurde.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass nach der Anzeige des Ml vom 6. November 2013 die mit 8. November 2013 datierte Straf­verfügung der belangten Behörde wegen Übertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 am selben Tag abgesendet wurde. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung des Rsa-Briefes an den Bf durch Hinterlegung beim Postamt 4090 mit Beginn der Abholfrist am 12. November 2013. Der Bf hat im Einspruch vom 26. November 2013 bestätigt, die Strafverfügung am 12. November 2013 erhalten zu haben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. November 2013, abgesendet am selben Tag, wurde die x GmbH &Co KG, x, x, gemäß § 84 Abs.4 StVO beauftragt, die entgegen der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO und ohne Bewilligung nach § 84 Abs.3 StVO an der Kreuzung der Schlierbacher Straße L554 bei Strkm x mit der xstraße links im Sinne der Kilometrierung angebrachte Werbung/An­kündigung, nämlich 1 Plakat „x“ laut den 2 dem Schreiben beiliegenden Fotos umgehend zu entfernen. Dabei sei Nachstehendes zu beachten: „Werbungen/Ankündigungen sind durch nachhaltiges faktisches Entfernen oder dem gleichzuhaltendes Unsichtbarmachen des verbotenen Sujets und – soweit ohne unverhältnismäßigen Aufwand – möglich unter Vermeidung einer Zerstörung dieser vom Träger/Ständer der Werbung oder Ankündigung etc. zu eliminieren. Soweit eine das Sujet erhaltende Entfernung (zB durch Abschrauben einer Metallplatte) vorgenommen werden kann, ist das entfernte sichergestellte Objekt vorübergehend einzulagern.“     

 

Nach Übersendung der Rechnung vom 31. Dezember 2013 ist in einem im Kat befindlichen Aktenvermerk vom 20. Jänner 2014 zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Telefonat zwischen der Frau x und dem Zeugen S zu den hohen Kosten für die Entfernung der Werbetafel stattgefunden hat.

Zu diesem Gespräch gab der Zeuge S in der Verhandlung an, der ggst Auftrag sei der 8. oder 10. Auftrag der belangten Behörde in einer solchen Angelegenheit gewesen. Ein Mitarbeiter sei instruiert worden, dass er die Werbung unkenntlich machen oder kostengünstig entfernen solle, sei hingefahren, habe allerdings nach einer Stunde angerufen und gesagt, es sei sehr kalt und er versuche das Papier mit einem Schaber zu lösen, befürchte allerdings eine Beschädigung der Spanplatte durch Zerkratzen. Die Tafel habe sehr neu ausgesehen – der Zeuge S vermutete, dass bei Kälte der Kleister sehr gut halte und ein Darüberlackieren würde auch eine Beschädigung der Tafel darstellen. Daraufhin sei die Tafel von zwei Mitarbeitern mit einem auf einem Firmen-Lkw befindlichen Kran aufgehoben und mit entsprechender Ladungssicherung nach Waldneukirchen gebracht worden, ohne sie zu beschädigen. Dafür seien vier Stunden für den Lkw verrechnet worden, Hin- und Rückweg seien 20 km und der Mitarbeiter sei ein Entsorgungsfacharbeiter mit entsprechendem Tarif.

 

Der Bf hat in der Verhandlung dargelegt, es handle sich bei der Tafel um eine Spanplatte in der Größe 3,36 m x 2,38 m in einem Alurahmen und mit verschraubten Aluabstützungen. Diese vier Abstützungen würden mit 70 cm langen in den Boden geschlagenen Erdankern befestigt, der Mittelteil habe keine Befestigung sondern sinke im Erdreich ein. Man brauche nur die Erdanker herauszuziehen. Im Übrigen ließe sich das Papier mit Glück im Ganzen, sonst in Teilen abziehen, gegebenenfalls könne man es mit einer Spachtel entfernen;  dazu brauche man keinen „Entsorgungsfacharbeiter“. Die Entfernung der ganzen Tafel sei unverhältnismäßig und es sei auch kein Kranwagen notwendig.

 

Der Zeuge S bestätigte, der Mitarbeiter habe eine Stunde versucht, das Papier in Teilen abzukratzen, was nicht gelungen sei, sodass an Ort und Stelle entschieden worden sei, die Tafel hochzuheben und weg zu transportieren. Er selbst sei nicht anwesend gewesen, sondern habe auf seine Mitarbeiter vertraut.

Geklärt wurde außerdem, dass der Bf seine Werbetafel, deren Wert er mit einem zweistelligen Betrag beziffert hat, nicht abgeholt hat, sodass diese auf Betreiben des Zeugen S, der keine Lagerkosten verrechnet hat, seit 15. April 2014 in der Straßenmeisterei Kirchdorf/Krems gelagert wird. Bei der Verhandlung wurde festgestellt, dass sie noch immer nicht abgeholt wurde. Die Entsorgungskosten in Höhe von 568,48 Euro incl MWSt wurden von der belangten Behörde bezahlt.   

 

Das Landesverwaltungsgericht hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 84 Abs.4 StVO 1960 hat die Behörde, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs.2 und ohne Bewilligung nach Abs.3 angebracht worden ist, die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungs­berechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.

 

Der Bf wurde, nachdem bereits die ihm zurechenbare Zeugin P im Rahmen ihres Telefonates vom Ml darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die oben zitierte Werbung widerrechtlich angebracht sei und entfernt werden müsse, mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. November 2013, VerkR96-21011-2013, einer Übertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 schuldig erkannt, die ihm am 12. November 2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Entfernung der Werbung erfolgte am 19. November 2013.

 

Die Beschwerde des Bf gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Jänner 2014 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2014, LVwG-600199/ /Bi/ , abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Damit ist auf der Grundlage des Schuldspruchs davon auszugehen, dass der Bf es als Verantwortlicher seines Ankündigungsunter­nehmens zu verantworten hat, dass am 4. November 2013 um ca 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von Schlierbach auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Schlierbacher Landesstraße L554 bei ca km x links im Sinne der Kilometrierung, Kreuzungsbereich mit der xstraße, außerhalb des Orts­gebietes auf einer Tafel die Ankündigung bzw Werbung mit dem Inhalt „x“ angebracht war, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist und keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde.

 

Die Entfernung der Werbung „ohne weiteres Verfahren“ war somit im ggst Fall  gerechtfertigt. Da das Aufstellen eines Werbeträgers nicht unter das Verbot des Abs.2 fällt sondern nur die Anbringung einer Werbung, ist die Entfernung des Werbeträgers nur zulässig, wenn dieser mit der Werbung eine untrennbare Einheit bildet (vgl VwGH 14.6.2005, 2005/02/0140), dh wenn die Entfernung der Werbung eine Beschädigung des Werbeträgers konkret befürchten lässt. Dabei sind die konkreten Verhältnisse vor Ort zu bedenken, zB hier die im November herrschende Kälte, die nach den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen S eine Beschädigung beim Abkratzen der Werbung befürchten ließ. Ein Überkleben oder Überstreichen der Werbung wäre nur sinnvoll, wenn diese nicht durch­scheinen würde; bei der Entfernung der Farbe bzw des Lacks wäre allerdings eine Beschädigung der nach den Fotos relativ neu scheinenden Werbetafel nicht auszuschließen gewesen.

 

Damit war nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die Entfernung des Werbeträgers durch Hochheben an Schlaufen mittels Kran und die Verladung auf einen Lkw zur Verbringung in das Entsorgungsunternehmen unter Wahrung der erforder­lichen Sorgfalt zur Vermeidung von Beschädigungen durch Facharbeiter gerechtfertigt. Die vom Entsorgungsunternehmen vorgelegte Rechnung wurde in den einzelnen Positionen in der Verhandlung erläutert und vom Zeugen S schlüssig erklärt; sie ist rechnerisch richtig.

Die Vorschreibung dieses bereits von der belangten Behörde bezahlten Betrages als Barauslagenersatz erfolgte auf der Grundlage des § 84 Abs.4 StVO 1960 zurecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger