LVwG-600336/7/Kof/HK/CG
Linz, 23.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. März 2014, VerkR96-16889-2013 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach der am 17. Juni 2014 durch-geführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehen der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstraf-verfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 11 Euro).
Gemäß § 52 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. Landesverwaltungsgericht kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
III.
Aufgrund der unter Punkt I. eingetretenen Rechtskraft sind
· die Strafverfügung vom 21. November 2013, VerkR96-16889-2013 und
· das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2014, VerkR96-16889-2013
außer Kraft getreten.
IV.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe ............................................................................. 110 Euro
· Verfahrenskosten für das
· behördliche Verwaltungsstrafverfahren .................................. 11 Euro
121 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .......................................... 24 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11. April 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 06. Mai 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Oktober 2013, VerkR96-16889-2013 wurde der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 11. März 2013 um 21.15 Uhr auf der A8 Knoten Voralpenkreuz
bei km 48,7 gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesen Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.
Diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Dieses Aufforderungsschreiben wurde dem Zulassungsbesitzer
am 12. Oktober 2013 nachweisbar zugestellt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2013, VerkR96-16889-2013 wurde dem Zulassungsbesitzer nochmals die Möglichkeit gegeben,
diese Lenkerauskunft binnen zwei Wochen zu erteilen.
Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 21. November 2013,
VerK96-16889-2013 über den Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.
Das Datum der Zustellung dieser Strafverfügung ist – mangels Zustellnachweis – nicht feststellbar.
Die vom Rechtsvertreter des Bf an die belangte Behörde gesendeten Eingaben vom 07. Jänner 2014 sowie 10. Jänner 2014 wurden von dieser offenkundig als rechtzeitig erhobener Einspruch gewertet.
Die belangte Behörde hat daraufhin das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2014, VerkR96-16889-2013 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG erlassen. –
Gegen dieses Straferkenntnis hat – zugestellt am 19. März 2014 – der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 16. April 2014 erhoben.
Die belangte Behörde hat anschließend das – inhaltlich mit dem Straferkenntnis
vom 21. Jänner 2014 identische – in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 31. März 2014, VerkR96-16889-2013 erlassen. –
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf – wie dargelegt – innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 06. Mai 2014 erhoben.
Am 17. Juni 2014 wurde beim OÖ. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen
und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen hat.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses vom 31. März 2014, VerkR96-16889-2013 ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
Aufgrund dieser Rechtskraft war festzustellen, dass gemäß dem Grundsatz
„lex posterior derogat legi priori“
- die Strafverfügung vom 21. November 2013 sowie
- das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2014
außer Kraft getreten und somit gegenstandslos (geworden) sind.
VwGH vom 11.12.2003, 2002/07/0158
Der Bf hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug laufend vermietet und sich – siehe die im behördlichen Verfahrensakt enthaltenen Schriftsätze – offensichtlich bemüht, den Lenker zu eruieren.
Weiters hat die belangte Behörde dem Bf eine Fristverlängerung eingeräumt, um den Lenker bekanntzugeben; siehe den unter ON 27 enthaltenen Aktenvermerk.
Das Verschulden des Bf ist somit als geringfügig anzusehen.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 110 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler