LVwG-600325/9/MS/CG

Linz, 03.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, vertreten durch Mag. x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 07. März 2014, VerkR96-14365-2013, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Ziffer 10a StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 07. März 2014, VerkR96-14365-2013, wurde über Herrn x wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Ziffer 10a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Tagen verhängt sowie einen Kostenbeitrag im Umfang von 90 Euro vorgeschrieben, weil Herr x in der Gemeinde Hörsching, Landesstraße Freiland, B1 Richtung Wels bei km 197.306 in Fahrtrichtung Wels am 07. April 2013, um 14.14 Uhr, mit dem Fahrzeug der Marke BMW 5-Serie und dem behördlichen Kennzeichen x, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst-geschwindigkeit von 70 km/h um 70 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden ist.

 

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses der Lasermessung als erwiesen anzunehmen ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung ging die Behörde von einem Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und Sorgepflichten für in Kind aus. Als straferschwerend wurden die bereits vorliegenden vier Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gewertet. Als mildernd wurde von der Behörde kein Umstand gewertet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das am 02. April 2014 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, im angeführten Verfahren habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Vorlage eines Protokolls bzw. Nachweises hinsichtlich der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes True Speed 5540 beantragt. Diesem Antrag sei nie entsprochen wurden, wodurch ein Verfahrensfehler vorliege. Ebenso sei dem Eventualantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Amtssachverständigen nicht entsprochen worden.

Die Erstbehörde habe sich lediglich auf die Angaben der anzeigenden Beamten gestützt und würden diese keinen Beweis darstellen.

Wie die mehrfach abgeführten Verfahren bereits gezeigt hätten, hätten die Polizeibeamten stets behauptet, sie hätten die Verwendungsbestimmungen ordnungsgemäß eingehalten, ohne einen Nachweis zu erbringen und habe sich im Zuge von Lokalaugenscheinen unter Beiziehung eines Kfz-technischen Amtssachverständigen mehrmals gezeigt, dass sich immer wieder bei der Vorbereitung von Lasermessungen Fehler eingeschlichen hätten, weshalb in der Folge das Messergebnis nicht verwertbar gewesen sei und die Verfahren hätten eingestellt werden müssen.

Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer das Messergebnis angezweifelt, weshalb von ihm Protokolle über die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen verlangt worden seien. Derartige Protokolle seien jedoch nie von der Erstbehörde eingeholt worden.

Im Übrigen sei vom Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung in der angelasteten Höhe nie zugestanden worden.

Der Beschwerdeführer sei nach der Messung nicht unmittelbar angehalten worden, sondern sei die Anhaltung erst erfolgt, nachdem die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer nachgefahren wären und hätten diese ihn erst dann nach einiger Zeit angehalten.

Der Beschwerdeführer beantrage daher erneut die Beischaffung eines Protokolls über die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes und in eventu die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen.

Ohne entsprechenden Nachweis sei eine Bestrafung nicht zulässig und stelle die Aussage eines Polizeibeamten alleine keinen Nachweis dar.

 

Abschließung wurde beantragt, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins und mündlicher Verhandlung sowie Aufnahme der angebotenen Beweise der gegenständlichen Beschwerde statt zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

Mit Schreiben vom 02. Mai 2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den gegenständlichen Verfahrensakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den vorgelegten Verfahrensakt sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03. Juli 2014 mit der die Durchführung eines Lokalaugenscheins verbunden war. An der Verhandlung nahmen der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbeistand und der Zeuge BI x teil. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.

 

In der mündlichen Verhandlung gab der Amtssachverständige für Verkehrstechnik folgende Stellungnahme ab:

Der Standort des Messbeamten war bei Str.km 197,5, der Messort war bei Str.km 197,306. Daraus ergibt sich eine Messentfernung von 194 Meter. Das gemessene Fahrzeug fuhr auf den Messbeamten zu. Der Polizeibeamte - der Messbeamte - schildert, wie er die Laserpistole in Betrieb benommen hat. Im Hinblick auf den Lokalaugenschein ist festzustellen, dass im Hinblick auf den Messstandort die Zielmessung zwischen einen Spalt von zwei Plakaten auf einen dahinterstehenden niedrigen Mast durchgeführt wurde, dieser Mast befindet sich in Bezug auf den Standort in einer Entfernung von etwa 190 Meter. Direkt hinten neben dem Mast, aus Sicht des Messbeamten rechts, befindet sich ein großer Strommast und dahinter befindet sich ein kleines Waldstück. Entsprechend der Beschreibung wurde vom Standort aus auf diesen niedrigen Holzmast die Zielerfassung in beiden Richtungen X und Y-Richtung durchgeführt und auf den gleichen Mast wurde auch die Nullmessung durchgeführt.

 

Im Hinblick auf die Verwendungsbestimmungen, die vom Österreichischen Eichamt festgelegt worden sind, ist festzuhalten, dass ein mastähnliches, aber frei stehendes  Ziel zur Zielerfassung in X und Y-Richtung gewählt werden muss und dass die Nullmessung auf ein Flächenziel zu erfolgen hat. Legt man diese Verwendungsbestimmung des Österreichischen Eichamtes zugrunde, so ist festzustellen, dass diese Rahmenbedingung im Hinblick auf das anvisierte Ziel nicht nachvollziehbar sind.

Entsprechend den Verwendungsbestimmungen ist nur dann von einer korrekten Messung auszugehen, wenn die Inbetriebnahme entsprechend der Verwendungsbestimmung erfolgt ist.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das OÖ. Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. In der StVO ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 07. April 2013, um 14.14 Uhr, mit dem Fahrzeug der Marke BMW 5-Serie und dem behördlichen Kennzeichen x, in der Gemeinde Hörsching, Landesstraße Freiland, B1 in Richtung Wels. Im Zuge dieser Fahrt wurde eine Lasermessung durchgeführt, die eine Überschreitung der am ggst. Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 70 km/h ergab. Bei der Inbetriebnahme des verwendeten Lasermessgerätes erfolgte die Zielmessung auf einen sich zwischen zwei Plakaten befindlichen Masten in Richtung Linz in einer Entfernung von ca. 190 m und ist dieser Mast unmittelbar neben einem Strommast situiert. Die Nullmessung erfolgte auf denselben Masten wie die Zielmessung.

 

 

III.           Gemäß § 51 lit. a Ziffer 10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

 

IV.          Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik hat der Polizeibeamte im Rahmen der durchgeführten Lasermessung die Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes nicht eingehalten, da die Nullmessung entgegen den Verwendungsbestimmungen nicht auf ein Flächenziel vorgenommen, sondern dafür den selben Masten, den er für die Zielmessung herangezogen hat, verwendet hat. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen aber eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte und gültige Geschwindigkeitsmessung ist, kann im vorliegenden Fall nicht von einer beweiskräftigen Messung ausgegangen werden. Die zum Vorwurf erhobene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 70km/h gilt damit als nicht erwiesen

 

 

V.           Aus diesem Grund war daher der Beschwerde stattzugeben, der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß