LVwG-600265/12/Kof/KMI

Linz, 13.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, DEUTSCHLAND gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. März 2014, Gz. VerkR96-2365-2013 betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 46  zu leisten.

 

III.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 15.11.2013 um 14:35 Uhr den PKW Porsche Cayenne schwarz mit dem amtlichen Kennzeichen TS-..... auf der B127 Landesstraße-Freiland im Gemeindegebiet von St. Martin im Mühlkreis in Fahrtrichtung Linz gelenkt,
wobei Sie

 

a)           bei Str.km 26,086 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit

     von 100 km/h um 38 km/h überschritten haben.

     Die Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessgerät festgestellt und

     wurde die in Betracht kommende Messtoleranz (3%) bereits abgezogen.

    

b)           bei Str.km. 26,452 einem vom Straßenaufsichtsorgan mittels

     erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten

     nicht Folge geleistet haben, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a)    § 20 Abs.2 StVO

b)    § 97 Abs.5 StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,

     Ersatzfreiheitsstrafe von             Gemäß

a)    150 Euro    48 Stunden § 99 Abs.2d StVO

b)     80 Euro    22 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

25 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 255 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 31. März 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweise erhoben und wurde am 08.05.2014 beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Meldungsleger,
Herr Gr. Insp E. W., PI M. teilgenommen hat.

 

Der Bf ist zu dieser mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen.

Ist der Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;  

v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178 uva.

 

Der Meldungsleger führt in seiner zeugenschaftlichen Aussage bei der mVh aus, dass er den Bf seit zumindest 10 Jahren vom Sehen her kennt und ihn eindeutig als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges erkannt hat.

 

Von der Fällung eines Erkenntnisses am Verhandlungstag wurde Abstand genommen und dem Bf die Niederschrift der mVh zur Wahrung des Parteiengehöres nachweislich zugestellt.

 

Darauffolgend äußert sich der Beschwerdeführer schriftlich, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hätte und das in Rede stehende Firmenfahrzeug von diversen Personen gelenkt werden würde.

 

Dieser Rechtfertigung ist die Aussage des Zeugen Herrn GI E. W. entgegen zu halten, welcher bei der mVh ausführte, dass er eine Geschwindigkeitsmessung an dem in Rede stehenden Fahrzeug durchführte und teilte dies während der Wahrnehmung der gegenständlichen Übertretung dem, mit ihm diensthabenden Kollegen Herrn AI J. P. mit, welcher sodann dem Bf mittels erhobenen Arm ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten gab, welchem jedoch keine Folge geleistet wurde.

 

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage des Polizeibeamten, zumal dieser bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen hat und bei der Verhandlung in keiner Weise den Anschein erweckte, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

 

Die persönliche Wahrnehmung des Polizisten ist gegenständlich von großer Bedeutung und stellt diese gemäß den VwGH-Erkenntnissen vom 24.01.2006, 2004/02/0223; vom 27.05.2004, 2003/03/0253; vom 25.07.2003, 2002/02/0175, vom 20.07.2001, 21000/02/0076 und vom 26.11.1999, 99/02/0218 ein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Lenkereigenschaft dar.

 

Für das LVwG OÖ. steht somit fest, dass der Bf zur Tatzeit und am Tatort den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

§ 97 Abs. 5 StVO zufolge sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern.

Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und

das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 46 zu leisten.

 

 

III.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim LVwG OÖ.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler