LVwG-600235/8/MS/HK
Linz, 26.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 17. Februar 2014, GZ: VerkR96-2196-2013, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding vom 17. Februar 2014, VerkR96-2196-2013 wurde über Herrn x wegen der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 50 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten in Höhe von € 10 vorgeschrieben, weil Herr x den Pkw mit dem Kennzeichen x, Mercedes 200D, am 7. Juni 2013 um 9:00 Uhr in der Gemeinde Michaelnbach auf der Stefansdorf Straße in Richtung Stefansdorf gelenkt hat. Die Anleitung selbst erfolgte dann Haus x.
Begründend führt die Behörde (auszugsweise) Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige zu dem von Ihnen vorgenommenen Austausch der Heckscheibe durch eine genaue angepasste Blechplatte an Ihrem Pkw festgestellt, dass dies eine technische Änderung darstellt, die dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen gewesen wäre.
Weiters hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige festgestellt, dass diese Änderung nicht typengenehmigungsfähig gewesen wäre, da dadurch der im Pkw vorhandene (und auch vorgeschriebenen) Innenrückspiegel wirkungslos wird und der rechte Außenspiegel nicht ausreicht, um die Sicht nach rückwärts durch den Innenspiegel zu ersetzen, da der Außenspiegel zu klein ist. Weiters wäre für diesen Umbau eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorzulegen, in deren Besitz sie ebenfalls nicht waren.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt der Beschwerde stattzugeben, das gesamte Verfahren unverzüglich einzustellen, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding VerkR96-2196-2013 unverzüglich aufzuheben und für „null und nichtig“ erklären sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wird Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall war die vorgenommene Änderung nur eine Übergangslösung. Die Rechtsvorschriften wurden nicht verletzt. § 33 Abs. 1 KFG besagt, nicht angezeigt werden müssen Änderungen wenn: diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen
somit wurden im vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Blechplatte als Heckscheibenersatz war eine zwischenzeitliche Notlösung.
Die belangte Behörde hat straferschwerend eine einschlägige Verwaltungsvorschrift gewertet. Dem Beschwerdeführer ist definitiv eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe unbekannt. Die belangte Behörde ist beweispflichtig (Bringschuld). Des Weiteren geht die belangte Behörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. Dies ist eine vorsätzlich massive Unterstellung von der belangten Behörde.
Die Behörde ist beweispflichtig (Bringschuld). Bloßes Leugnen und allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
II. Beweis wurde erhoben durch den von der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Aus dessen Inhalt ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststellen.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Im Kraftfahrgesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 2013 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden wegen folgender Verwaltungsübertretung verhängt:
Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 6. Juni 2013, um 09.00 Uhr in der Gemeinde Michaelnbach, auf der Stefansdorfer Straße , Höhe Haus Nr. x von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderung an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Einbau einer Blechplatte anstelle einer Heckscheibe.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, dass die in der Strafverfügung angeführte Rechtsvorschrift nicht verletzt worden ist.
Der verfahrensgegenständliche Akt wurde sodann an die Bezirkshauptmannschaft Eferding abgetreten. Diese verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2013, VerkR96-2196-2013, vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu folgender Verwaltungsübertretung:
Tatort: Michaelnbach, Gemeindestraße Freiland, Stefansdorfer Straße, Nr. 4423. Der PKW wurde auf der Stefansdorfer Straße von Herrn x in Richtung Stefansdorf gelenkt. Die Anhaltung erfolgte vor dem Haus x.
Tatzeit: 07.06.2013, 09:00 Uhr
Fahrzeug:
Kennzeichen: x, PKW, Mercedes 200 D, rot
Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 33 Abs. 1 KFG
Mit Schreiben vom 25. November gab der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ab und führt aus, dass sein Einspruch vom 22. Oktober 2013 unverändert aufrecht bleibt und führt ergänzend aus, dass die vorhandenen Rückspiegel ausreichend für die Sicht nach rückwärts sind und dass die Aussage, dass der rechte Außenspiegel zu klein ist, eine persönliche vorsätzliche Falschbehauptung darstellt.
Mit dem eingangs zitierten und bekämpften Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe (siehe I.) verhängt.
Nach Einlangen der Beschwerde hat die belangte Behörde diese an das OÖ. Landesverwaltungsgericht weitergeleitet, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
III. Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung aufgrund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
IV. In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, Änderungen, die am ggst. Fahrzeug durch Umbauten vorgenommen wurden und die Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Nach Einsprucherhebung durch den Beschwerdeführer und nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, mit dem ggst. Fahrzeug am genannten Tatort gefahren zu sein.
Abweichend von der zur Last gelegten Tat wurde als Rechtsgrundlage § 33 Abs. 1 KFG (wie in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) angeführt und wird in der Begründung nicht auf die vorgeworfene Tat eingegangen, sondern auf die Tatbestandselemente des § 33 Abs. 1 KFG.
Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat (Mannlicher/Quell II8 § 44 a Anm 3; Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4; Thienel/Schulev-Steindl5 493).
Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl. VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139; s auch VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066 [AuslBG]) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243).
Die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erlassene Strafverfügung, die als Verfolgungshandlung nach § 32 VStG zu qualifizieren ist, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am PKW, Mercedes 200D, Umbauten vorgenommen hat indem die Heckscheibe durch eine Blechscheibe ersetzt wurde und diese Umbauten, obwohl diese Einfluss auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugen haben, dem Landeshauptmann nicht angezeigt worden sind.
Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe belegt, weil ihm zur Last gelegt wurde, mit dem PKW Mercedes 200 D im Gemeindegebiet von Michaelnbach auf der Stefansdorfer Straße gefahren zu sein.
Aus den übrigen Merkmalen des bekämpften Straferkenntnisses (Rechtsgrundlage, Begründung) geht hervor, dass entgegen dem Tatvorwurf (Fahren auf der Stefansdorfer Straße in Michaelnbach mit dem ggst. Pkw) die Unterlassung der Anzeige der Umbauten dieses PKW beim Landeshauptmann für die Definition der Rechtsgrundlage (§ 33 Abs. 1 KFG) und als Inhalt der Begründung herangezogen wurde. Dies geht jedoch aus der Beschreibung der als erwiesen angenommenen Tat eben nicht hervor, sondern vielmehr aus der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses, was jedoch nach ständiger zitierter Rechtsprechung nicht ausreicht. Als übertretene Norm wurde im Straferkenntnis § 33 Abs. 1 KFG angeführt, der nicht durch das Fahren mit einem Pkw auf einer öffentlichen Straße erfüllt werden kann. Das vorgeworfene Verhalten kann daher nicht jener Verwaltungsvorschrift zugeordnet werden, die als durch die Tat verletzt im Straferkenntnis angeführt wurde.
Im Ergebnis hat die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen einer anderen Verwaltungsübertretung ausgesprochen als wegen der die Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.
Eine Berichtung des Tatvorwurfes hatte zu unterbleiben, da eine gänzlich andere Verwaltungsübertretung bestraft wurde als dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegt worden ist, was im Ergebnis bedeutet hätte, dass bei entsprechender korrigierender Abänderung des Tatvorwurfes des bekämpften Straferkenntnisses es sich im Ergebnis um nicht um die Korrektur einzelner, ungenauer oder fehlender Tatbestandsmerkmale handeln würde, sondern um eine davon völlig zu unterscheidenden Tathandlung mit Anführung gänzlich divergierenden Tatbestandsmerkmalen, was einem Austausch der Tathandlung gleich gekommen wäre.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden ist und daher noch keine Strafbarkeitsverjährung, der in der Strafverfügung zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eingetreten ist.
V. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Süß