LVwG-600045/22/MZ/MSt

Linz, 01.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde (vormals Berufung) des x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. November 2013, GZ VerkR96-5147-2013, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 4. November 2013, GZ VerkR96-5147-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1.1.2014 gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach Einholung diverser gegen ihn die von ihm vertretene Rechtsauffassung sprechenden Gutachten bzw Stellungnahmen hat der Bf mit E-Mail vom 26.6.2014 mitgeteilt, die Berufung (Beschwerde) zurückzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r