LVwG-350061/2/KLi/GRU/SH
Linz, 04.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 25.5.2014 der x, geb. x, x, vertreten durch deren Sachwalterin x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7.5.2014, GZ: SHV10-196091, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7.5.2014, SHV10-196091 bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.5.2014, GZ: SHV10-196091, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.4.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass gem. § 8 Oö. BMSG bei der Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen und das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen sei. Der Freibetrag betrage gem. § 10 Abs. 1 Pkt. 4 BMSG das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, das sind derzeit 4.069,95 Euro pro Haushalt. Laut den eingereichten Unterlagen würde die Beschwerdeführerin über ein verwertbares Vermögen in Höhe von ca. 11.600 Euro verfügen. Der nach § 10 Abs. 1 Pkt. 4 Oö. BMSG zu berück-sichtigende Freibetrag werde somit überschritten.
I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25.5.2014. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in ihrem ersten Antrag der bedarfs-orientierten Mindestsicherung am 21.6.2013 daraufhin der Bescheid der belangten Behörde vom 14.8.2013, GZ: SH20-19.609, ergangen sei, wonach ein Freibetrag von Ersparnissen und Vermögen in Höhe von 12.000 Euro mit einer Übergangsregelung bis 31.10.2019 beschrieben worden sei. Nunmehr betrage dieser Freibetrag nur mehr 4.069,95 Euro. Um die sinnvolle und somit „bedarfsorientierte“ Verwendung der Ersparnisse zu gewährleisten, ersuche die Beschwerdeführerin, den Freibetrag von 12.000 Euro bis 31.10.2019 vom Bescheid SH20-19.609 anzuerkennen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 21.6.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Ursprünglich bezog die Beschwerdeführerin subsidiäres Mindesteinkommen im Sinne des (mittlerweile aufgehobenen) § 16 ChG. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 14.8.2013,
GZ: SH20-19.609, ausgesprochen, dass der Antrag vom 21.6.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes (bedarfsorientierte Mindestsicherung) abgewiesen wird.
Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Wohnpark der x in x wohnt und die Miete monatlich 267,64 Euro beträgt. Für die Tätigkeit in der Tagesstruktur werden monatlich 82 Euro ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbst-erhaltungsfähig, die Eltern sind daher unterhaltspflichtig. Als Unterhaltsleistung werden 20% des durchschnittlichen monatlichen Einkommens (ohne Sonder-zahlungen) der Eltern angerechnet. Bei der Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind das Einkommen und das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Auf Grund der Übergangsregelung gelten 12.000 Euro als Freibetrag für Ersparnisse gem. LGBl.Nr. 18/2013. Laut Antrag vom 17.6.2013 [21.6.2013.] verfügt die Beschwerdeführerin über Ersparnisse und Vermögen von insgesamt 13.136,71 Euro. Der Freibetrag wird daher um 1.136,71 Euro überschritten.
Die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt unter Berück-sichtigung des eigenen Einkommens in der Tagesstruktur und der Unterhaltsleistung der Eltern einen monatlichen Mindestsicherungsanspruch von 161,68 Euro. Mit den vorhandenen Ersparnissen ist der Lebensunterhalt für ca.
7 Monate gedeckt.
II.2. Zwischenzeitig hat die Beschwerdeführerin am 28.4.2014 einen neuen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid und der oben zu Pkt. I.1. dargestellten Begründung abgewiesen wurde.
II.3. Die Beschwerdeführerin verfügt entsprechend ihren Angaben im Antrag vom 28.4.2014 über Ersparnisse in Höhe von 11.618,38 Euro. Die Eltern bezahlen monatlich 160 Euro Unterhalt; der Kindesvater investiert weitere
60 Euro für einen Bausparvertrag. Die Beschwerdeführerin bezieht selbst monatlich 82 Euro. Der anteilige Miet- und Pflegeaufwand beträgt monatlich 274,06 Euro.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: SHV10-196091. Dass der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beschwerdeführerin bereits vormals mit Bescheid vom 14.8.2013, GZ: SH20-19.609, abgewiesen wurde, geht ebenfalls aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin selbst hervor. Dass die Beschwerdeführerin ehemals Bezieherin des subsidiären Mindesteinkommens gem. § 16 ChG war, hat eine Nachfrage bei der belangten Behörde hervorgebracht.
III.2. Insbesondere ergeben sich auch die – entscheidungswesentlichen – unterschiedlichen Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin vom 17.6.2013 und vom 28.4.2014 widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt.
Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Bescheides vom 14.8.2013,
GZ: SH20-19.609, über Ersparnisse in Höhe von 13.136,71 Euro verfügte, ergibt sich aus diesem rechtskräftigen Bescheid. Die nunmehrigen Vermögens-verhältnisse in Höhe von ca. 11.700 Euro gehen aus den vorliegenden Unter-lagen der Beschwerdeführerin – welche diese gemeinsam mit dem Antrag vom 28.4.2014 vorgelegt hat - hervor. Diese wurden von der Beschwerdeführerin aufgeschlüsselt und durch entsprechende Nachweise belegt.
II.3. Für die Entscheidung über die Beschwerde vom 25.5.2014 waren daher keine weitergehenden Sachverhaltserhebungen erforderlich.
IV. Rechtslage:
IV.1. Gem. Art. IV Abs. 3 LGBl. 2013/18 werden das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landes-gesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, bestimmt.
Gem. Abs. 3 leg.cit. werden Bescheide und Leistungen, welche auf Grund des Oö. ChG, LGBl.Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl.Nr. 74/2011, rechtskräftig erlassen bzw. erbracht wurden, wie folgt übergeleitet:
1. Bescheide nach § 16 Oö. ChG gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG,
2. anstelle von Leistungen nach § 18 Oö. ChG hat der Träger der bedarfs-orientierten Mindestsicherung Hilfe durch Einbeziehung in die Kranken-versicherung zu leisten.
Gem. Abs. 4 leg.cit. gilt für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben:
1. abweichend von der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 4 Oö. BMSG werden bis 31.10.2019 folgende nicht zu berücksichtigende Beträge aus dem Vermögen festgelegt:
a) bei Leistungen gem. § 12 Oö. CHG ein Betrag von 12.000 Euro;
b) bei Leistungen gem. §§ 11, 13 oder 14 Oö. CHG ein Betrag von 40.000 Euro.
2. die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gem. § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG darf nicht unterschritten werden;
3. die Bestimmungen des 5. Teiles 1. Abschnitt Oö. ChG LGBl.Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 74/2011 gelten weiter, sofern nicht das Oö. BMSG eine günstigere Regelung enthält. Dies gilt auch für Ersatzpflichtige gem. §§ 41 und 42 Oö. ChG.
§ 8 Oö. BMSG regelt den Einsatz eigener Mittel:
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter
zu erfolgen.
§ 10 Oö. BMSG normiert die Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens:
(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage erst ausgelöst oder deren Überwindung gefährdet wird. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
[…]
4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende;
[…]
Die Ausnahmen in Z 4 und 5 sind jedenfalls nur einmal pro Haushalt zu berücksichtigen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat hiezu erwogen:
V.1. Verfahrensrelevant ist somit die Frage, welche Gesetzeslage für die Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin ursprünglich Leistungen nach § 16 Oö. ChG bezogen hatte, wurde auf sie im Überleitungsbescheid vom 14.8.2013 die oben zitierte Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 LGBl. 2013/18 angewendet. Demnach war zunächst im Hinblick auf den Einsatz der eigenen Ersparnisse der Beschwerdeführerin ein Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro zugrunde zu legen. Diesen hatte die Beschwerdeführerin allerdings mit einem Vermögen von 13.176,71 um 1.176,71 Euro überschritten, sodass ihr Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abgewiesen wurde.
V.2. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung eingebracht. Diesen Antrag hat die Beschwerdeführerin am 28.4.2014 gestellt. Der Überleitungsbescheid wurde bereits am 14.8.2013 erlassen. Damit ergibt sich allerdings, dass die Übergangs-bestimmung des Art. IV Abs. 3 LGBl. 2013/18 auf die Beschwerdeführerin nicht neuerlich angewendet werden kann.
Vielmehr ist der nunmehrige Antrag vom 28.4.2014 nicht mehr als Überleitung eines ChG-Bescheides in einen BMSG-Bescheid zu werten, sondern als neuer Antrag, über welchen unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Oö. BMSG zu entscheiden ist. Insofern sind auch die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Oö. BMSG (ohne nochmalige Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 LGBl. 2013/18) uneingeschränkt anzuwenden.
V.3. Im Ergebnis sind daher die Ersparnisse der Beschwerdeführerin bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende – das sind 4.069,95 Euro – zu berücksichtigen.
V.4. Würde man die Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 LGBl. 2013/18 ein weiteres Mal zur Bemessung des Freibetrages heranziehen, obwohl nunmehr ein neuer Antrag vom 28.4.2014 vorliegt, so hätte dies zur Folge, dass bei jeder Person, die einen Antrag auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung stellt, zu hinterfragen wäre, ob diese nicht ursprünglich (vor Änderung der Gesetzeslage) Anspruch auf Leistungen nach den (aufgehobenen) Bestimmungen des ChG gehabt hätte. Dadurch würde die (verfassungsrechtlich notwendig gewesene) Gesetzesänderung umgangen.
V.5. Zusammengefasst war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 7.5.2014,
GZ: SHV10-196091 zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Karin Lidauer