LVwG-150134/7/DM/CJ

Linz, 24.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des 1. x und der
2. x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 17.10.2013, Zl. Bau-131/9-31/2012-2013/Bi, betreffend Versagung einer Baubewilligung sowie Beseitigung einer baulichen Anlage

 

I.             zu Recht   e r k a n n t :

 

1.     Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 17.10.2013, Zl Bau-131/9-31/2012-2013/Bi, wird dahingehend abgeändert, dass die dort enthaltene Wortfolge „... und es wird aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand bis längsten 03. Oktober 2013 herzustellen“ entfällt.

 

2.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

II.           den B e s c h l u s s  gefasst:

 

1.     Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Zur Vorgeschichte:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 11.11.2002 wurde Herrn x die Baubewilligung für den „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ auf dem Grundstück Nr x, EZ x, KG x, erteilt. Bewilligungsgemäß sollte das 27,90 m lange und 5 m breite Gebäude 30 cm von der Grenze zum Weg Grundstück Nr x eingeschossig in Holzriegelbauweise mit einem Pultdach errichtet werden.

 

I.1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 14.7.2005 wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: Bf) gemäß § 41 Oö. BauO 1994 die Fortsetzung der hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ bei der Liegenschaft x auf dem Gst Nr x, EZ x, KG x, bereits begonnen Bauarbeiten bis zum rechtskräftigen Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung „gemäß §§ 24 Abs 1, 41 Abs 3 Z 4 Oö. Bauordnung 1994 iVm § 2 Z 40a Oö. Bautechnikgesetz“ untersagt. Gleichzeitig wurde den Bf gemäß § 24 Abs 1 und § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 aufgetragen, hinsichtlich der konsenslos vorgenommenen baulichen Anlagen auf dem genannten Grundstück binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Baubewilligung einzukommen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die bewilligungslos vorgenommenen baulichen Anlagen zu beseitigen. Die Bf hätten ein vollständig anderes als das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt. Das Bauvorhaben sei nicht in Holzbauweise, sondern in massiver Ziegelbauweise mit Massivdecke ausgeführt worden. Zwischen den überdachten Abstellplätzen und dem Wohnhaus sei eine Stahltreppe zur Erreichbarkeit der Dachräume eingerichtet worden. Die massiven Deckenplatten zur Begehung des Dachraumes seien bereits vorhanden. Diverse Änderungen (Reduzierung der Durchgangsbreite zum Hauptgebäude und damit die Erweiterung der Stellplätze sowie die Ausführung in Massivbauweise) seien bereits vorgenommen worden. An der Ostseite sei ein Anbau für einen Müllraum mit einem Grundrissausmaß von 3,75 m x 2 m vorgenommen worden. Der Durchgang zum Haus sei von ursprünglich 4,5 m auf 2,5 m reduziert worden. Die Pultdachkonstruktion solle zur Straße hin bis zur Gesamtbreite von 5 m ohne eine Stützenreihe ausgekragt ausgeführt werden.

 

Die dagegen erhobene Berufung der Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2005 – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – als unbegründet abgewiesen. Die Vorgangsweise des bedingten Beseitigungsauftrages wurde damit begründet, dass alternativ zumindest die Möglichkeit eines nachträglichen Baubewilligungsantrages eingeräumt worden sei, weil bei entsprechender „Abänderungs- bzw Konsensbereitschaft“ seitens der Bf eine grundsätzliche nachträgliche Baubewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abänderungen im Zeitpunkt der Entscheidung zumindest in Teilbereichen nicht völlig von der Hand zu weisen gewesen wäre.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Bf wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006 keine Folge gegeben.

 

I.1.2. In Entsprechung dieses Alternativauftrages beantragte der Erst-Beschwerdeführer (kurz: Erst-Bf) sodann mit Eingabe vom 26.6.2006 eine „Änderungsbewilligung“ zum Bewilligungsbescheid vom 11.11.2002 unter Vorlage eines „Änderungs-Austauschplanes“ und einer Baubeschreibung. Das Gebäude soll nunmehr 1,20 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt in Ziegelbauweise errichtet werden. In dem 28 m langen und 3,75 m breiten Gebäude sind Stellplätze, ein Müllraum sowie ein Dachbodenausbau vorgesehen. Die Gebäudehöhe ist mit +5,70 m plangemäß angegeben.

 

Im Rahmen der Vorprüfung des eingereichten Vorhabens gab der bautechnische Amtssachverständige am 23.8.2006 eine fachkundige Stellungnahme ab, in welcher entscheidungswesentlich ausgeführt wurde, dass über der Erdgeschoßdecke des ca 28 m x 3,75 m großen Gebäudes im Traufenbereich eine Übermauerung von 1,5 m und im Firstbereich eine Übermauerung mit einer Höhe von etwa 3 m vorgesehen und auch ausgeführt worden sei und darauf eine Pultdachkonstruktion als Holzbauweise aufgesetzt werden solle. Straßenseitig werde das Pultdach mit einem Dachüberstand von etwa 1,5 m zur Überdeckung der Autoabstellplätze ausgeführt. An der höheren (firstseitigen) Stelle weise das Pultdach eine Höhe von etwa 6,4 m und im Traufenbereich eine Höhe von etwa 4 m bezogen auf den Erdgeschoßfußboden auf. Die Situierung des geplanten Gebäudes erfolge nördlich des bestehenden Wohnhauses in Zuordnung zur öffentlichen Gemeindestraße (Güterweg x). Im Lageplan werde der Abstand zur Straße mit 1,20 m bis zur Bebauungsflucht (ohne Dachvorsprung) angegeben. Aus dem Schnitt und den Ansichten könne der Dachvorsprung an der Traufenseite mit etwa 1,5 m entnommen werden. Damit würde die Dachkonstruktion über die Grundgrenze bis in das öffentliche Straßengut reichen. An der Westseite sei die Bebauung, wie im Grundrissplan dargestellt, bis direkt an die Nachbargrundgrenze zum Grundstück Nr x vorgesehen. In Richtung Osten verbleibe ein Abstand von 4 m zum nächstgelegenen Nachbargrundstück. Auf Grund der Ausführung der gedeckten Stellplätze im Erdgeschoß samt geschlossenem Müllraum und gemauertem Hauptzugang für das Wohnhaus, der darüber liegenden Massivdecke und des zweifelsfrei als Raum zu beurteilenden Dachgeschoßes (Übermauerung mehr als 1,20 m, daher Beurteilung als Dachgeschoß) samt der darauf aufgesetzten Pultdachkonstruktion mit einer Traufenhöhe von etwa 4 m, sei von einem einheitlichen Hauptgebäude auszugehen. Ausnahme von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten seien nur für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude oder für Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 12 festgelegt. Da der im Plan dargestellte und bereits ausgeführte Bauteil als Hauptgebäude zu qualifizieren sein werde, sei jedenfalls ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze einzuhalten.

 

Der Erst-Bf legte nach Aufforderung durch die Baubehörde das verbesserte Änderungsansuchen (Kotierung der Pläne) am 8.1.2007 vor. Hiezu gab der Amtssachverständige am 30.3.2007 folgendes Gutachten ab:

„…

 

Am Plan wird das Vorhaben nach wie vor als bauliche Änderung zu ... Bescheid vom 11.11.2002 bezeichnet. ... ist zweifelsfrei von einem gänzlich neuen Bauvorhaben auszugehen. ...

... Das Grundrissausmaß des Gebäudes beträgt 28 x 3,75 m, die Abdeckung erfolgt mit einem steilen Pultdach mit ca. 1,50 m Dachüberstand an der Nordseite zur Überdeckung der Stellplätze. Die Traufenhöhe (bei einem Dachvorsprung von 1,50 m) des Gebäudes beträgt 4,25 m, die Firsthöhe 6,65 m bezogen auf den Erdgeschossfußboden.

An der westlichen Bauplatzgrenze kommt das geplante (und in der Natur bereits errichtete) Gebäude gänzlich an der Nachbargrundgrenze zu liegen. Hier ist im Plan vorgesehen, dass die Dachkonstruktion im Bereich des 3 m Bauwichs etwas steiler ausgeführt wird, um eine Traufenhöhe von maximal 3,0 m (bei 1,50 m Dachvorsprung) zu erreichen.

Das eingereichte Bauvorhaben widerspricht in mehreren Punkten den baugesetzlichen Bestimmungen. ...

1. Gebäudebegriff:

Der gesamte gegenständliche Baukörper weist ein Ausmaß von ca. 28,0 x 3,75 m (ergibt eine bebaute Fläche von etwa 105 m2) auf. Zweifelsfrei ist daher nach der o.a. Definition von einem Gebäude auszugehen.

2. Abstandsvorschriften:

Nach den Bestimmungen des § 5 Oö. BauTG ist mit Gebäuden ein Mindestabstand von 3,0 m zu Nachbargrundgrenzen einzuhalten.

Im § 6 Oö. BauTG sind Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten geregelt. Demnach dürfen mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2, einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge im Bauwich errichtet werden.

Der Abs. 3 des § 6 Oö. BauTG besagt, dass im Vorgarten die Abs. 1 Z. 3 und der Abs. 2 sinngemäß gelten. Daraus ist zu schließen, dass auch im Vorgarten (das ist jener Bereich zwischen bestehender Hauptbebauung und der Straße) nur Nebengebäude wie im seitlichen Bauwich zulässig sind.

3. Nebengebäude:

Im § 2 Z. 31 Oö. BauTG ist ein Nebengebäude wie folgt definiert:

Ein Gebäude mit höchstens einem Geschoss über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschossfußboden,...

4. Traufenhöhe:

Im § 2 Z. 40a Oö. BauTG wird die Traufe wie folgt definiert: a) bei geneigten Dächern: die untere Kante (Tropfkante) des Daches (gemessen bei maximal 1 m Dachvorsprung);

Fachliche Folgerung zum Projekt hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen:

         Bei der geplanten (und bereits errichteten) Bebauung ist zweifelsfrei von einem einheitlichen Hauptgebäude auszugehen.

         Nebengebäudebegriff ist nicht erfüllt, da kein eigenständiges, abgesetztes Nebengebäude vorliegt.

         Die Traufenhöhe gemessen bei einem Meter Dachvorsprung des Gebäudetraktes im Bauwich beträgt 3,30 m (aus dem Plan gemessen), daher kann keinesfalls von einem Nebengebäudeteil ausgegangen werden.

 

Nähere Begründung zu den obigen Punkten:

Fachlich gesehen ist bei der geplanten Bebauung von einem einheitlichen Gebäude auszugehen. Alleine durch die geplante Dachabschleppung im westlichen Bauwichbereich entsteht noch kein eigenständiges Nebengebäude, weil konstruktiv kein eigenes Gebäude vorliegt. Der Planer schweigt sich hinsichtlich der abgesenkten Mauerbank gänzlich aus. Der Auflagepunkt der Mauerbank ist konstruktiv zwischen den beiden Stellplätzen ohne einer zusätzlichen Stütze oder einer Abhängkonstruktion nicht möglich. Dies ist allerdings dem Plan nicht zu entnehmen. Allein aus diesem Grund ist fachlich zweifelsfrei von einem einheitlichen Hauptgebäude auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist, wie bereits oben angeführt, keinesfalls von einem eigenständigen Nebengebäude auszugehen. Dies ist der Nordansicht des eingereichten Projektes zweifelsfrei zu entnehmen.

Ergänzend wird noch angeführt, dass im geplanten Fall die Traufenhöhe von 3 m bei einem Dachvorsprung von 1,5 m erreicht wird. Bei 1 m Dachvorsprung ergibt sich aus dem Projekt eine Traufenhöhe von rund 3,30 m, sodass selbst unter Negierung obiger Ausführungen zum Thema einheitliches Gebäude keinesfalls von einem Nebengebäudeteil auszugehen ist.

Im Vorgarten sind nach § 6 Abs. 3 Oö. BauTG nur Nebengebäude zulässig. Wie bereits mehrfach oben beschrieben, liegt zweifelsfrei ein Hauptgebäude vor.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, widerspricht das Projekt gleich in mehreren Punkten den baugesetzlichen Anforderungen. Das Projekt ist daher ohne Abhaltung einer Bauverhandlung abzuweisen, weil im Zuge einer Bauverhandlung nicht mit einer positiven Beurteilung gerechnet werden kann. Bei den meisten Punkten handelt es sich um Rechtsfragen, die von der Baubehörde abzuklären sind. Fachlich gesehen ist nur die Aussage hinsichtlich eines einheitlichen Hauptgebäudes relevant. Da das Gebäude bereits seit längerer Zeit besteht, wäre aus meiner Sicht der Abbruch mit Bescheid vorzuschreiben."

 

Die Baubehörde holte weiters ein Ortsbildgutachten ein. Der Ortsbildgutachter erstattete am 15.3.2007 folgendes Gutachten (auszugsweise):

 

„…

 

Wie aus dem Befund in Verbindung mit der Fotodokumentation hervorgeht, sind die das Ortsbild prägenden Merkmale im engeren Bereich (laut Abgrenzung im Befund) und auch darüber hinaus kurz wie folgt zu umschreiben:

Wohnsiedlung mit lockerer ein- bis zweigeschossiger Kleinhausbebauung in offener Bauweise.

Die Bebauung tritt ausgenommen bei der Liegenschaft [Beschwerdeführer] und abgesehen von einer im Befund erwähnten (untergeordneten) Hütte sowie bauordnungsgemäß kleinteiligen Pkw-Garagen deutlich von der Straße und von den seitlichen und inneren (hinteren) Bauplatzgrenzen zurück und ist in parkähnlich und gärtnerisch gestalteten reichlich mit Bäumen und Buschgehölz bepflanzte Gärten oder zumindest Vorgartenflächen eingebettet.

Massive Grundstückseinfriedungen sind im engeren Beurteilungsbereich nicht und darüber hinaus auch nur ausnahmsweise (und nicht das Ortsbild prägend) vorhanden.

Die Bebauung der Liegenschaft [Beschwerdeführer] zeigt dagegen folgende Merkmale:

Hauptbebauung mit dem zweigeschossigen Wohnhaus im oberen Bereich der in der Siedlung vorhandenen Bebauungsdichte, d.h. mit sowieso schon relativ geringem Freiflächenanteil.

Zusätzlich an der Straßenseite und an der westlichen Nachbargrundgrenze auf jeweils mehr als 25 m Länge durchlaufende Bebauung mit etwa 4,5 m Bauhöhe über dem Straßenniveau bzw. dem Niveau des benachbarten Bauplatzes.

Auf Grund der Nutzung der straßenseitigen Bebauung für Pkw-Einstellung und der Trassierung einer befestigten Grundstückszufahrt entlang der östlichen Bauplatzgrenze verbleibt an drei Seiten des Bauplatzes kein Platz, für die sonst in der Siedlung typische und das Ortsbild maßgeblich bestimmende Freiraumgestaltung mit Grünflächen samt Baum- und Buschpflanzungen.

Diese Merkmale ergeben eine geradezu grundsätzliche Charakteristik im Erscheinungsbild der Siedlung insgesamt im Vergleich zur Bebauung auf der Liegenschaft [Beschwerdeführer]. ... Der Widerspruch der in Frage stehenden baulichen Anlagen entlang der straßenseitigen und westlichen Bauplatzgrenze der Liegenschaft [Beschwerdeführer] zu den Bestimmungen des § 3 Z. 5 und 6 Oö. BauTG ergibt sich aus ihrer Gesamtheit,...

Die Bebauung entlang der westlichen Nachbargrundgrenze ist eindeutig als (Neben)Gebäude nach den Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Oö. BauTG in der aktuellen Fassung (aus 2006) zu definieren. Sie dürfen somit nur 12 verbauter Fläche im Seitenabstand einnehmen und nicht mehr als 3 m Traufenhöhe aufweisen. Beide Maße werden im derzeitigen Bestand mit etwa 60 m² verbauter Fläche und über 3,5 m Traufenhöhe deutlich überschritten.

 

 

Die straßenseitig errichteten 3-seitig mit massiven Wänden umschlossenen Abstellbereiche für Pkw mit Überbauung im Dachgeschoss sind in ihrer Funktion und vom Wohnhaus differenzierten Ausformung als (Neben)Gebäude zu werten. Wenn die Freifläche zwischen Wohnhaus (Hauptgebäude) und Straße als Vorgarten im Sinn des § 2 Z. 43 Oö. BauTG beurteilt wird, dann ergäbe die gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BauTG gebotene sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG auf diesen Vorgartenbereich die Forderung, dass auch dort die Nebengebäude auf max. 10 m Frontlänge, 3 m Traufhöhe und 50 m2 Nutzfläche zu beschränken wären.

 

…“

 

Der Erst-Bf gab zu den Gutachten Stellungnahmen ab.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 16.8.2007 wurde der Antrag des Erst-Bf vom 26.6.2006 um Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau von Unterstellplätzen für PKW und Abstellraum“ auf dem Baugrundstück gemäß § 30 Abs 6 Z Oö. BauO 1994 iVm §§ 2 Z 20, 31, 40a sowie §§ 5, 6 Oö. BauTG abgewiesen. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass das eingereichte Bauvorhaben als Hauptgebäude zu qualifizieren sei. Die im Bauplan enthaltene Dachabschleppung könne für sich allein ein Gebäude nicht als Nebengebäude qualifizieren. Das Bauvorhaben stelle sich als eigenständiges Gebäude dar. Es liege somit ein Widerspruch zu zwingenden baurechtlichen Abstandsbestimmungen vor. Auch verstoße das Bauvorhaben gegen die bestehende Charakteristik des maßgeblichen Ortsbildes.

 

Der dagegen erhobenen Berufung des Erst-Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 6.11.2007 keine Folge gegeben. Das verfahrensgegenständliche Gebäude sei schon auf Grund seiner konkreten Situierung, seines Flächenausmaßes, seiner Traufenhöhe und seiner konkreten baulichen Gestaltung im Verhältnis zur am Baugrundstück bereits vorhandenen Wohnbebauung eindeutig als Hauptgebäude einzustufen. Die im Bauplan nunmehr vorgenommene (bloße) Dachabschleppung für sich allein könne noch nicht die Eigenschaft des Gebäudes als Nebengebäude begründen. Schon im Hinblick auf die Qualifizierung des Bauvorhabens als Hauptgebäude stünden einer Baubewilligung zwingende baurechtliche Vorschriften entgegen. Das schlüssige Ortsbildgutachten zeige auch in nachvollziehbarerweise den Widerspruch des eingereichten Bauvorhabens zum bestehenden Orts- und Landschaftsbild auf.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3.6.2008, Zl IKD (BauR)-013653/4-2007-Um/Wm, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Erst-Bf mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Erst-Bf durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Begründend wurde ausgeführt, das vom Erst-Bf eingereichte Bauvorhaben sei als Gebäude im Sinn des §  2 Z 20 Oö. BauTG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl Nr 97/2006 zu beurteilen. Ein Nebengebäude läge nur dann vor, wenn (sämtliche) Begriffsmerkmale des § 2 Z 31 Oö. BauTG gegeben wären. Der bautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten zutreffend festgestellt, dass die Traufenhöhe außerhalb des Bereiches des abgeschleppten Daches (bei einem Dachvorsprung von ca 1,50 m) – bezogen auf den Erdgeschoßfußboden – 4,25 m betrage. Schon aus diesem Grund könne das Bauvorhaben nicht als Nebengebäude qualifiziert werden. Dass im Zuge der Projektsänderung an der westlichen Grundstücksgrenze im Bauwich nunmehr ein abgeschlepptes Dach mit einer geringeren Traufenhöhe vorgesehen sei, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil es sich hier um einen unselbständigen Gebäudeteil handle, der nicht isoliert betrachtet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass von einem Nebengebäude lediglich dann gesprochen werden könne, wenn das Bauwerk an keiner Stelle eine Traufenhöhe von mehr 3 m aufweise. Maßgeblich sei daher nicht die jeweils niedrigste, sondern vielmehr die größte Traufenhöhe des zu beurteilenden Gebäudes. Gründe für die in der Vorstellung vorgetragene Behauptung, es läge kein Nebengebäude vor, würden vom Erst-Bf nicht vorgebracht. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein Hauptgebäude handle. Da sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 Oö. BauTG auf mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude beziehe, komme sie im Beschwerdefall nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben müsste also entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 1 leg cit einen Mindestabstand von 3 m zur Bauplatz- und Nachbargrundgrenze einhalten. Diesen Vorgaben entspreche jedoch dieses Vorhaben an der Westseite des Grundstückes nicht. Dazu komme, dass zufolge §  5 Z 6 Oö. BauTG zu öffentlichen Verkehrsflächen, die an den Vorgarten des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks angrenzen, bei Neu- und Zubauten, der sich aus § 2 Z 43 Oö. BauTG ergebende Abstand einzuhalten sei. Auch diesbezüglich liege ein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen vor. Das Bauvorhaben sei somit in der beantragten Form nicht bewilligungsfähig.

 

I.1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.10.2009, Zl 2008/05/0140-7, nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes aus:

 

„Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht als "Gebäude" zu qualifizieren. Eine Begründung für diese Beurteilung fehlt jedoch in der Beschwerde. Unter Berücksichtigung der im § 2 Z. 20 Oö. BauTG normierten Definition, wonach ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m ist, bestehen keine Zweifel daran, dass der hier zu beurteilende Bau ein Gebäude ist.

Die belangte Behörde ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass dieses Gebäude kein Nebengebäude im Sinne der hier anzuwendenden Rechtslage ist. Gemäß § 2 Z. 31 Oö. BauTG kann nur ein Gebäude mit einer Traufenhöhe bis zu 3 m als Nebengebäude qualifiziert werden. Eine Definition der Traufenhöhe fehlt im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage. Nach Frommhold/Gareis, Bauwörterbuch, 2. Auflage, ist unter Traufe "die untere waagerechte Kante des geneigten Daches" zu verstehen. (Siehe auch die Definitionen in Wikipedia: Als Dachtraufe, kurz Traufe bezeichnet man die Tropfkante am Dach eines Gebäudes. Die Traufhöhe ist die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain. Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut bezeichnet.) Ausgehend von dieser Definition überschreitet die Traufenhöhe des hier zu beurteilenden Gebäudes jedenfalls 3 m.

Auch wenn dem Begriff "Traufe" die nunmehr im § 2 Z. 40a lit. a Oö. BauTG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 enthaltene Definition "bei geneigten Dächern: die untere Kante (Tropfkante) des Daches (gemessen bei maximal 1 m Dachvorsprung);" zu Grunde gelegt wird, ändert sich an diesem Ergebnis nichts, weil - wie der Amtssachverständige in seinem unbedenklichen Gutachten vom 20. März 2007 zutreffend ausführt - aus den Einreichplänen die Traufenhöhe gemessen bei einem Meter Dachvorsprung des Gebäudetraktes im Bauwich über 3 m hoch ist. Schon die Baubehörde erster Instanz hat dieses Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 20. März 2007 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Spätestens im Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich mit diesem Gutachten auseinander zu setzen. Eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird durch die Gewährung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren geheilt. Dass dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit, vom genannten Gutachten Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, nicht eingeräumt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Daher war das mit dem Verwaltungsverfahren in erster Instanz in Zusammenhang stehende Vorbringen nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshofes aufzugreifende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, Zl. 2005/06/0230, mwN).

Im Übrigen ist für die Qualifikation eines Gebäudes als Nebengebäude nicht entscheidungswesentlich, ob die Traufenhöhe an der der Grundstücksgrenze nächstgelegenen Stelle nicht 3 m übersteigt. Von einem Nebengebäude kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn die Traufenhöhe des Gebäudes - von den übrigen im § 2 Z. 31 Oö. BauTG genannten Voraussetzungen abgesehen - nicht die Höhe von 3 m gemessen vom Erdgeschossfußboden überschreitet. Rechtlich nicht von Belang war in diesem Zusammenhang, ob das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Ob Stellplätze in einem früheren Baubewilligungsverfahren (betreffend ein nicht bewilligungsgemäß ausgeführtes Nebengebäude) mit einer größeren Stellfläche bewilligt worden sind, ist ebenfalls rechtlich nicht relevant, weil das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheides durch die belangte Behörde war nur das in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung ausgewiesene Bauvorhaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155).

Für das gegenständliche Bauvorhaben sind daher die Vorschriften über die Lage und die Höhe der Gebäude und deren Abstandsvorschriften (§§ 5 f Oö. BauTG) zu beachten. Für das Baugrundstück ist offene Bauweise angeordnet. Gemäß § 5 Z. 1 Oö. BauTG hat daher das vom Beschwerdeführer zur Bewilligung eingereichte Gebäude zu den seitlichen Bauplatzgrenzen einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Dies ist hier nicht gegeben. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG ist auf das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar. Diese Ausnahme von der Abstandsvorschrift des § 5 Abs. 1 Oö. BauTG kommt nur für "mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude" in Betracht. Der hier zu beurteilende Bau ist - wie oben bereits ausgeführt - ein Gebäude; er kann daher weder als ein mit Schutzdach versehener Abstellplatz noch als Garage, die die Voraussetzungen eines Nebengebäudes erfüllen muß, qualifiziert werden.

Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers widerspricht sohin zwingenden
baurechtlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer hat in seinen Stellungnahmen
vom 16. November 2006 und vom 26. Jänner 2007 (nach Vorlage geänderter Pläne) eine inhaltliche Entscheidung über sein Bauansuchen begehrt. Die Baubehörden haben  daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Baubewilligungsantrag gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO abgewiesen
.“

 

 

I.2. Vor dem Landesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlicher Sachverhalt:

 

I.2.1. Mit Ansuchen vom 29.12.2009 beantragte der Erst-Bf sodann die Baubewilligung für das im angeschlossenen Bauplan der x, x, dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben „Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum in x“ auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG x.

 

Gleichzeitig brachte der Erst-Bf das Ansuchen gemäß Oö. Straßengesetz 1991 um Zustimmung der Straßenverwaltung zum gegenständlichen Bauvorhaben bei der Straßenverwaltung der Gemeinde Regau ein.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige kam in seiner Stellungnahme vom 2.6.2010 zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei Errichtung des Zubaus für Garagen und Müllraum auf Gst Nr x, wobei die Garagenausfahrt senkrecht in einem Abstand von 1,5 m zur Straßengrenze (Fahrbahnrand) des Güterweges x erfolge, die gefahrlose Benützbarkeit der Straße beeinträchtigt werde.

 

Die bautechnische Vorprüfung vom 11.6.2010 ergab Folgendes:

 

„Der Bauwerber hat unter Vorlage eines Einreichplanes der x aus Altmünster um Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum angesucht.

 

Der Plan sieht die nachträgliche Bewilligung des bereits errichteten Garagen- und Müllgebäudes sowie eines überdachten Wohnhauszuganges entlang der nördlich verlaufenden Erschließungsstraße vor.

 

Der Baukörper besteht in Massivbauweise mit einer Längenausdehnung von etwa 28 m und einer Breite von etwa 5 m. Im Erdgeschoss wird der Baukörper für 8 Garageneinstellplätze, einem Müllraum an der Ostseite sowie einem gedeckten Zugang zum bestehenden Wohnhaus x genutzt. Über dem Erdgeschoss wurde eine Massivdecke aufgesetzt. Das Dachgeschoss (auf Grund der Höhe der Übermauerung mit rund 1,6 m ist nach der Definition im § 2, Zi. 25a Oö. Bautechnikgesetz von einem Dachgeschoss auszugehen) wird über zwei Außenstiegen an der Hofseite (zwischen dem Garagengebäude und dem Wohnhaus) erschlossen und keiner näheren Nutzung zugeführt. Die Abdeckung des Gebäudes ist weitestgehend mit einem 22 Grad geneigten Pultdach mit ca. 3,8 m Traufenhöhe und 6,55 m Firsthöhe vorgesehen. Der unmittelbar an der westlichen Nachbargrundgrenze anschließende Garagenbaukörper wird mit einem 37 Grad geneigten Pultdach mit einer Traufenhöhe von 2,19 m und einer Firsthöhe von 6,76 m abgedeckt.

 

Die Situierung ist dem Lageplan zu entnehmen. Demnach verbleibt mit dem Massivbaukörper ein Abstand von 0,50 m zur Straßengrundgrenze. Der Dachüberstand samt Dachrinne ist im Projekt nicht exakt angegeben, dürfte aber nahezu bis direkt an die Straßengrundgrenze verlaufen. An der Westseite schließt der Garagenbaukörper mit Abstellräumen direkt an die Nachbargrundgrenze an. Der Müllraum an der Ostseite weist einen Abstand von 3,75 m zum östlichen Nachbargrundstück auf.

 

- Einfügung in Ortbild:

 

Hinsichtlich der Einfügung des genannten Bauvorhabens in das Ortsbild wird im Wesentlichen auf das Gutachten des Bezirksbauamtes Gmunden vom 15.3.2007 verwiesen. Auszugsweise wird angeführt, dass hier bei der Liegenschaft X unter Ausklammerung des rechtmäßigen Bestandes derzeit eine GFZ von rd. 0,65 und eine GRZ von über 0,35 vorliegt. Diese Kennwerte bedeuten, dass hier im Vergleich zur sonst im Beurteilungsbereich überwiegend vorhandenen Bebauungsstruktur annähernd von der doppelten Bebauungsdichte auszugehen ist (Auszug aus dem Gutachten vom 15.3.2007).

 

- Nebengebäudebestimmungen:

 

Gemäß § 7 Oö. BauTG darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche generell 10 % der Bauplatzfläche und bei einer Wohnzwecken dienenden Hauptbebauung 100 m2 nicht übersteigen. Der geplante und bereits vorhandene Zubau für Garagen und Müllraum ist zwar hinsichtlich der Nebengebäudedefinition in der Ziffer 31 des § 2 Oö. BauTG kein Nebengebäude (Traufenhöhe überwiegend mehr als 3 m über dem Erdgeschossfußboden), weist aber im Vergleich zur Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung auf und dient nicht Wohnzwecken.

 

Hinsichtlich der Nutzung ist daher zweifelsfrei von einem Nebengebäude auszugehen. In der vorher zitierten Bestimmung des § 7 Oö. BauTG, nach dem Nebengebäude maximal ein Ausmaß von 10 % der Grundstücksfläche ansonsten aber höchstens 100 aufweisen dürfen, ist abzuleiten, dass bei offener Bebauung ein überwiegender Teil des Bauplatzes unverbaut bleibt. Fachlich gesehen kann es doch nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, dass Gebäude, die hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung keine Nebengebäude sind, aber nur von untergeordneter Bedeutung und keine Wohnzwecke aufweisen, nicht in den § 7 Oö. BauTG zu subsumieren sind.

 

Auch wenn hier mit dem westlichen Garagenteil zwanghaft versucht wird, die Nebengebäudebestimmung (max. 3 m Traufenhöhe über dem Erdgeschossfußboden) einzuhalten, ist sowohl bei der Südansicht als auch bei der Nordansicht von einem einheitlichen Baukörper ohne detailliert abgesetzten Nebengebäude auszugehen. Die derart steile Pultdachausformung mit einer Neigung von 37 Grad ist für den Bereich des umliegenden Siedlungssplitters vollkommen unüblich. Nicht nur damit sondern mit dem gesamten Gebäude wird aufgrund der massierten Anordnung entlang der Straßengrundgrenze zweifelsfrei den allgemeinen Erfordernissen des § 3 Oö. BauTG, nach dem sich alle baulichen Anlagen harmonisch in die Umgebung einfügen müssen und dabei das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird, widersprochen. Dies kommt auch im bereits eingangs zitierten Ortsbildgutachten vom 15.3.2007 zum Ausdruck.

 

- Neuplanunqsgebiet "x"

 

Für den betroffenen Bereich x wurde ein Neuplanungsgebiet nach den Bestimmungen des § 45 Oö. Bauordnung 1994 idgF. verordnet. Das hat zur Folge, dass Baubewilligungen nur dann erteilt werden dürfen, wenn dadurch die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan nicht erschwert oder verhindert wird.

 

Im § 2 der Neuplanungsgebietsverordnung sind die maßgeblichen Punkte angeführt. Unter anderem ist nur 1 Hauptgebäude je Parzelle zulässig, die Bebauung im Vorgarten entlang der Straße ist maximal eingeschossig zulässig, der Abstand jeglicher Bebauung vom öffentlichen Gut hat mind. 1 m zu betragen, es ist nur eine Zufahrt je Parzelle mit einer maximalen Breite von 8 m zulässig.

Die beantragte (und bereits vorhanden) Bebauung widerspricht in mehreren Punkten den Zielen der Neuplanungsverordnung:

·         es würde ein zweites Hauptgebäude entstehen;

·         der vorgesehene Abstand der Straße wird unterschritten;

·         die Zufahrt von der öffentlichen Straße würde sich nahezu über die gesamte Längenausdehnung des Grundstückes (mit der bestehenden Zufahrt rund 25 m) ergeben;

·          die Bebauung im Vorgarten entlang der Straße ist eineinhalbgeschossig geplant.

 

-   Verkehrstechnische Belange:

 

In der Stellungnahme des Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 2.6.2010 wird ausgeführt, dass mit dem beantragten Bauvorhaben die gefahrlose Benützbarkeit der Straße beeinträchtigt wird.

 

Aus rein baufachlicher Sicht wird der Behörde angeraten, das eingereichte Projekt auf Grund der obigen Ausführungen abzuweisen, weil zwingenden Bestimmungen (§ 3 Oö. BauTG) und den Zielen der Neuplanungsverordnung „Kirchberg“ widersprochen wird.

 

Abschließend sei noch angemerkt, dass meines Wissens der hier zeichnende Planverfasser, Fa. x . aus Altmünster keine Berechtigung für die Planung derartiger Gebäude besitzt.“

 

Mit Schreiben vom 14.6.2010 wurden dem Erst-Bf die bautechnische Beurteilung vom 11.6.2010 in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Weiters wurden ihm auch die Stellungnahme des Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 2.6.2010 sowie die Verordnung „Neuplanungsgebiet-x“ der Marktgemeinde Regau vom 19.4.2010 übermittelt.

 

Dazu nahm der Erst-Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 6.7.2010 Stellung.

 

Daraufhin wurde das verkehrstechnische Gutachten mit Schreiben vom 6.6.2011 ergänzt und aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt, dass unabhängig jedes Verkehrsaufkommens auf einer Straße jede zusätzliche Ausfahrt aus einer Garage auf die Gemeindestraße ein Gefahrenpotential darstelle. Die Meinung des Rechtsvertreters des Erst-Bf, dass durch die Anbringung eines Verkehrsspiegels einer gefahrlosen Ausfahrt aus der Garage entgegen getreten werden könne, werde nicht geteilt, zumal bei Errichtung von acht Garagen die Sichtbeziehungen in beiden Richtungen durch lediglich einen Verkehrsspiegel nicht hergestellt werden könnten.

 

Sodann erging vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz vom 30.12.2011 ein Bescheid, mit dem der Antrag des Erst-Bf auf Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum auf Gst Nr x, KG x, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Gewerbeberechtigung des Planverfassers des Erst-Bf für die gegenständliche Gebäudeplanung nicht gegeben sei. Die aufgetragene Mängelbehebung sei bis dato nicht erfolgt. Da somit § 29 Abs 5 Oö. BauO 1994 nicht erfüllt sei, sei der gegenständliche Baubewilligungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 15.1.2012 führte der Erst-Bf aus, er werde unverzüglich dafür Sorge tragen, dass der gegenständliche Plan nunmehr durch einen befugten Planverfasser gefertigt werde und er werde diesen Plan bei der Baubehörde unverzüglich einreichen.

 

I.2.2. Mit Schreiben vom 25.1.2012 übermittelte der Erst-Bf die neu gefertigten Einreichpläne mit einem befugten Planverfasser (X).

 

Mit Schreiben vom 24.5.2012 ersuchte die Baubehörde neuerlich um bautechnische Vorprüfung des nun beiliegenden Einreichprojektes sowie um eine verkehrstechnische Begutachtung des nunmehr vorliegenden Einreichprojektes.

 

In der diesbezüglich erstatteten verkehrstechnischen Stellungnahme vom 5.6.2012 wurde im Ergebnis wiederum festgestellt, dass bei Errichtung des Zubaus für acht Garagen und einen Müllraum auf der Gst. Nr. x, wobei die Garagenausfahrt senkrecht in einem Abstand von 1,5 m zur Straßengrenze (Fahrbahnrand) des Güterweges x erfolge, die gefahrlose Benützbarkeit der Straße beeinträchtigt werde.

 

Auch der bautechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten vom 6.7.2012, das sich wörtlich (bis auf die Ausführungen zur Gewerbeberechtigung des Planverfassers) mit dem Gutachten vom 11.6.2010 deckt, zum Ergebnis, es werde zwingenden Bestimmungen des Oö. BauTG sowie den Zielen der Neuplanungsgebietsverordnung „x“ widersprochen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 12.7.2012 wurde der Berufung des Erst-Bf vom 15.1.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 30.12.2011, Zl Bau-131/9-95/09-2011/Bi, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Mit Schreiben vom 16.7.2012 übermittelte die Baubehörde dem Erst-Bf in Wahrung des Parteiengehörs das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 6.7.2012 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Gleichzeitig wurde dem Erst-Bf die Stellungnahme des Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 2.6.2010 sowie die Neuplanungsgebietsverordnung der Marktgemeinde Regau vom 19.4.2010 samt der ersten Verlängerung vom 26.3.2012 übermittelt. Gleichzeitig wurde seitens der Baubehörde festgehalten, dass die im Fachgutachten unter anderem zum Ausdruck gelangende Rechtsmeinung geteilt werde.

 

Der Erst-Bf gab mit Schriftsatz vom 8.8.2012 dazu eine Stellungnahme ab.

 

 

 

[Einschub zu Spruchpunkt II:

 

Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 26.6.2013, Zl Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu, wurde den Bf als Eigentümer der baulichen Anlage aufgetragen, den „gesamten bewilligungslos errichteten ‚Neubau von vier Unterstellplätzen und vier Abstellräumen‘, in der Natur acht Stellflächen sowie den sich darüber befindlichen Abstellräumlichkeiten, situiert entlang der öffentlichen Straße, bei der Liegenschaft x auf dem Grundstück x, EZ x, KG x binnen drei Monaten zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.

 

Dieser Bescheid wurde von der Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl Bau-131/9-E1-2013/Bi, bestätigt (siehe dazu auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu LVwG-150136-2014).]

 

I.2.3. Daraufhin erging der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.8.2013, Zl Bau 131/9-31/2012-2013/Bi, mit welchem der Antrag des Erst-Bf auf Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum auf Gst Nr x, KG x, abgewiesen wurde und gleichzeitig aufgetragen wurde, den gesetzmäßigen Zustand bis längstens 3.10.2013 herzustellen. Begründend wurde ausgeführt, der Erst-Bf habe mit Eingabe vom 29.12.2009 um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum Gebäude für Garagen und Müllraum auf Gst Nr x, KG x, angesucht. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 20.4.2012 habe der Erst-Bf mit Schreiben vom 1.5.2012 korrigierte Unterlagen (neuer befugter Planverfasser nunmehr x, x) übermittelt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde sodann ausgeführt, das Bauansuchen widerspreche der maßgeblichen Neuplanungsgebiets-verordnung in mehreren Punkten. Unbeschadet des Vorhandenseins der Verordnung eines Neuplanungsgebietes würde die bauliche Anlage jedoch auch aufgrund der Oö. BauO 1994 iVm mit dem Oö. BauTG nicht bewilligungsfähig sein, da ein Teil des Gebäudes in eineinhalb geschoßiger Ausführung näher als 3  m zur Nachbargrundgrenze situiert sei. Die Vorschriften über Lage und Höhe der Gebäude und deren Abstandsvorschriften seien einzuhalten. Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 1 Z 3 Oö. BauTG seien nicht anzuwenden. Dazu wurde auch auf das in gegenständlicher Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2009 verwiesen. Darüber hinaus lägen auch verkehrstechnische Stellungnahmen vom 2.6.2010 sowie vom 6.6.2011 und vom 5.6.2012 vor, aus welchen hervorgehe, dass aus verkehrstechnischer Sicht die gefahrlose Benützbarkeit der angrenzenden öffentlichen Straße bei den gegenständlichen Zufahrten zum konsenslosen Gebäude beeinträchtigt werde. Auch aus diesem Grund sei das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht bewilligungsfähig. Der Auftrag, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, sei zu erteilen, da das bestehende Gebäude nicht bewilligt sei und nicht benutzt werden dürfe und auch keine Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung bestehe. Die Fristsetzung sei auf Grund des ergangenen Bescheides der Marktgemeinde Regau vom 26.6.2013, Zl Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu, (Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung und Beseitigungsauftrag; siehe das ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Verfahren zu LVwG-150136-2014) erfolgt.

 

Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erst-Bf als Frau X (im Folgenden kurz: Zweit-Bf) zugestellt.

 

Dagegen erhoben die Bf Berufung.

 

I.2.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2013, Zl Bau-131/9-31/2012-2013/Bi, wurde der Berufung vom 18.9.2013 nicht stattgegeben und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:

Per 11.11.2002 wurde ein Lagergebäude mit anschließenden PKW Abstellplätzen („Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen") mit den Flächenausmaßen laut Planunterlagen 27,90m x 5,0m bewilligt, die Planunterlagen sahen für die gesamte Konstruktion Holzbauweise vor. Das tatsächlich zur Ausführung gebrachte Gebäude jedoch unterscheidet sich vom eingereichten Projekt maßgeblich. In den fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen und im Erkenntnis des VwGH (20.10.2009
2008/05/0140-7) wurden diese Abweichungen festgestellt. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 21.09.2012 beschreibt der Amtssachverständige Ing. X den in der Realität bestehenden Bau wie folgt: Die Ausführung erfolgte nicht wie in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehen in Holzbauweise sondern in massiver Ziegelbauweise mit Massivdecke. Auf der Massivdecke über dem Erdgeschoss wurde eine Aufmauerung in massiver Bauweise mit einer Höhe von sieben Ziegelreihen (entspricht etwa 1,60 m) an der Straßenseite und von dreizehn Ziegelreihen (entspricht etwa 3,10 m) an der Haus zugewandten Seite errichtet. Die Decke über dem Erdgeschoss kragt an zwei Stellen aus. Hier sollen Stahlstiegen zur Erreichbarkeit des Dachgeschosses angebracht werden.

 

Zusätzlich besteht ein Verbindungsgang zum Obergeschoss des Wohnhauses. Das Grundrissausmaß der gesamten Gebäudekonstruktion liegt bei ca 28,0 m x 3,80 m. Zweifelsfrei handelt es sich aus fachlicher Sicht um ein völlig anderes Gebäude als mit Bescheid der Baubehörde vom 11.11.2002 bewilligt wurde. Der bewilligte Plan sah eine max. Höhe von 4,39 m vor. Derzeit weist das Gebäude eine Traufenhöhe von ca 4 m auf. Die Maximalhöhe beträgt ca 6,5 m. Die Abdeckung besteht in Form eines Pultdaches mit Blecheindeckung. Den Ausführungen folgend, wurde somit ein völlig anderes Gebäude errichtet als 2002 bewilligt wurde.

 

Das von den Berufungswerbern eingebrachte Bauansuchen vom 29.12.2009 (zuletzt am 01.05.2012 verbesserte Pläne eingebracht; Eingang am Marktgemeindeamt am 03.05.2012) ist nicht bewilligungsfähig, wie im Nachfolgenden ausgeführt wird:

 

Eingangs wird festgestellt, dass der Baubehörde der Marktgemeinde Regau keine entgegenstehende Stellungnahme oder Rechtsmeinung eines Juristen der Landesregierung und/oder eines Bautechnikers betreffend einer Bewilligungsfähigkeit, wie die Berufungswerber vorbringen, im Akt aufliegt bzw. bekannt ist.

 

Zum Vorbringen, dass durch die Erlassung einer Verordnung eines Neuplanungsgebiets durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Regau eine „lex x" geschaffen wurde, ist Folgendes festzuhalten:

Eine „lex x" ist nicht geschaffen worden, sondern wollte der Gemeinderat der Marktgemeinde Regau eine geordnete Bebauung der Ortschaft x sicherstellen. Die genannte Verordnung wurde am 12.04.2010 beschlossen, verordnungsgeprüft von der Aufsichtsbehörde und rechtswirksam ab 04.05.2010, verlängert per Beschluss des Gemeinderates vom 13.02.2012, verordnungsgeprüft und rechtswirksam mit 13.04.2012, nochmals verlängert am 07.02.2013, wiederum von der Aufsichtsbehörde geprüft und ist diese damit per 14.03.2013 rechtswirksam. Die genannte Verordnung wurde also nicht rechtswidrig beschlossen, wie von den Berufungswerbern vorgebracht. Die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage war daher von der Behörde anzuwenden. Der Beschluss dieser Verordnung schafft keine „lex x" wie von den Berufungswerbern vorgebracht, da sie in gleicher zeitlicher und räumlicher Weise für alle von ihr erfassten Liegenschaften in der Ortschaft x gilt. Keinesfalls wird daher nur einem Einzelnen dadurch „ein Schaden" zugefügt bzw. betrifft sie nur einen Einzelnen. Daher kann auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes und eine dadurch bedingte Rechtswidrigkeit vorliegen.

 

Die Berufungswerber bestreiten die Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. X hinsichtlich des eineinhalbgeschossigen Baues im Vorgartenbereich. Ing. X führt in seiner Stellungnahme vom 04.10.2005 bzw 07.10.2005 jedoch genau dieses für das bestehende Gebäude bereits aus: Da ein Teil des Gebäudes in eineinhalbgeschossiger Ausführung näher als drei Meter zur Nachbargrundgrenze situiert ist, kann fachlich gesehen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den derzeitigen Bestand nicht in Aussicht gestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 06.07.2012 zu den zuletzt eingereichten Plänen aus dem Jahr 2012 stellte Ing. X eindeutig fest, dass die Bebauung im Vorgarten entlang der Straße eineinhalbgeschossig geplant ist. In der bereits oben zitierten fachlichen Stellungnahme vom 21.09.2012 beschreibt der Amtssachverständige Ing. X den in der Realität bestehenden Bau unter anderem wie folgt: Auf der Massivdecke über dem Erdgeschoss wurde eine Aufmauerung in massiver Bauweise mit einer Höhe von sieben Ziegelreihen (entspricht etwa 1,60m) an der Straßenseite und von dreizehn Ziegelreihen (entspricht etwa 3,10m) an der Haus zugewandten Seite errichtet. Daher ist der Gebäudekomplex als eineinhalbgeschossig zu qualifizieren. Die Decke über dem Erdgeschoss kragt an zwei Stellen aus. Entsprechend der oben angeführten rechtswirksamen Neuplanungsgebietsverordnung findet sich unter § 2 Punkt 6, dass eine Bebauung im Vorgartenbereich entlang der Straße maximal eingeschossig zulässig ist. Unter § 2 Punkt 8 ist normiert, dass pro Parzelle maximal eine Zufahrt mit maximaler Breite von acht Metern zulässig ist. Aufgrund der vorhandenen acht „Stellflächen für PKW" wird das zulässige Maß von einer Zufahrt um acht überschritten, da es eine weitere Zufahrt zum Grundstück gibt, damit insgesamt neun Zufahrten. Auch die höchstens zulässige Breite von acht Metern wird um ein Vielfaches überschritten, da eine Zufahrt zu einem Stellplatz bereits circa 2,63m ausmacht. Die Berufungswerber bringen vor, dass das Gebäude mehr als 1m vom Straßengrund entfernt ist, jedoch laut eingereichtem Plan lediglich 0,5m von der Straßengrundgrenze entfernt ist. § 2 Punkt 7 der Neuplanungsgebietsverordnung bestimmt, dass der Abstand jeglicher Bebauung vom öffentlichen Gut mindestens einen Meter zu betragen hat. Daher widerspricht das gegenständliche Gebäude der Neuplanungsgebietsverordnung, sowohl real als auch nach den zuletzt eingereichten Plänen.

 

Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (2008/05/0140-7) betreffend dem verfahrensgegenständlichen Gebäude aus, dass baurechtliche Vorschriften über Lage und Höhe der Gebäude sowie Abstandsvorschriften gemäß § 5 BauTG (alt) einzuhalten sind und Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 1 Z3 BauTG (alt) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen können. Der Rechtsmeinung des VwGH folgend, ist das Gebäude nach der maßgeblichen Rechtslage und auch nach der Novellierung der baurechtlichen Vorschriften die inhaltlich keine verfahrensrelevanten Änderungen brachten, nicht bewilligungsfähig und widerspricht den baurechtlichen Vorschriften.

 

Weiters wird von den Berufungswerbern argumentiert, dass man ein Recht auf eine Bauverhandlung gehabt hätte. § 30 Bauordnung 1994 (Vorprüfung) legt unter anderem Nachfolgendes fest:

Der Antrag auf Baubewilligung ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann. Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben. Das 2009 eingebrachte Ansuchen (letzte Verbesserungen 2012) ist wie oben dargelegt nicht bewilligungsfähig, da es einerseits der Neuplanungsgebietsverordnung widerspricht und andererseits zwingende Bauvorschriften (Abstände, Traufenhöhe, Zufahrten etc) einer Genehmigung entgegenstehen. Festgehalten wird, dass das in der Realität bestehende Gebäude nicht den eingereichten Plänen entspricht.

 

Betreffend der nicht gefahrlosen Benützbarkeit der Straße durch verfahrensgegenständliches Gebäude liegen mehrere fachliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen Ing. x vor (02.06.2010, Verk-210001/2969-2010; 06.06.2011 Verk-210001/4183-2011; 05.06.2012 Verk-210001/5147-2012). Aus allen Stellungnahmen geht hervor, dass aus verkehrstechnischer Sicht des Sachverständigen, die gefahrlose Benützbarkeit der an das Gebäude angrenzenden öffentlichen Straße durch die Zufahrten zum unbewilligten Gebäude beeinträchtigt wird. Auch im letzten Bauansuchen bzw. mit den zuletzt eingereichten Plänen wird, entgegen dem Vorbringen der Berufungswerber, nicht um eine Situierung der PKW‘s quer zur Straße geparkt, angesucht. Auch eine Bauverhandlung vor Ort kann nicht zu einem neuen Ergebnis führen, da am realen Gebäude seit der letzten Begutachtung nichts wesentlich verändert wurde bzw. die eingereichten Pläne entgegenstehen.

 

Die Berufungswerber „lehnen den Amtssachverständigen Ing. X strikt ab" und bringen Befangenheit und Verlassen seines Kompetenzbereiches vor. Gemäß §§ 7 und 52 AVG besteht jedoch kein subjektives Recht von Parteien oder Beteiligten eines Verfahrens einen Amtssachverständigen abzulehnen. Ein Amtssachverständiger hätte eine etwaige Befangenheit selbst wahrzunehmen und für seine Vertretung zu sorgen. Auch kann kein Befangenheitsgrund, wie auch bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, erkannt werden. Die Zuziehung von Sachverständigen, die auch in unteren Instanzen oder anderen behördlichen Verfahren an denen die Berufungswerber beteiligt waren, stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Diese Rechtsmeinung bringt auch der VwGH in seinen Erkenntnissen immer wieder zum Ausdruck.

 

Am 21.09.2012 fand bei der Liegenschaft der Berufungswerber x ein Lokalaugenschein im Beisein von Vertretern der Baubehörde, der Meldebehörde sowie Amtssachverständigen und Vertretern der Polizei statt. Die Berufungswerber wurden zuvor mit Schreiben der Marktgemeinde Regau vom 24.07.2012 von diesem Termin in Kenntnis gesetzt und erfolgte keine Reaktion der Berufungswerber auf das Ankündigungsschreiben. Am 21.09.2012 waren die Berufungswerber vor Ort anwesend. Gemäß § 41 BauO kann sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Behörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten. Gemäß § 47 Abs 3 ist den Organen der Baubehörde zur Überprüfung des Bauzustandes der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen Anlage zu gestatten. Einer Rechtsauskunft des Landes Oö folgend ist § 47 Abs 3 nicht nur zwecks Überprüfung des Erhaltungszustandes heranzuziehen, sondern generell zur Überprüfung des Bauzustandes. Auch § 54 AVG bietet eine gesetzliche Grundlage für das Betreten einer baulichen Anlage zur Feststellung des im Bauverfahren rechtlich relevanten Sachverhalts.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das zuletzt eingereichte Gebäude, als auch das in der Realität bestehende Gebäude nicht bewilligungsfähig sind, da wie oben erörtert die maßgebliche Rechtslage als auch die Neuplanungsgebietsverordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 49 BauO hat die Baubehörde mit Bescheid aufzutragen, dass eine bewilligungslose bauliche Anlage zu beseitigen ist und der ordnungsgemäße Zustand herzustellen ist, wenn sie festgestellt hat, dass nach der maßgeblichen Rechtslage das bestehende Gebäude nicht bewilligt werden kann.“

 

I.2.5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung (nun: Beschwerde) vom 11.11.2013 stellten die Bf den Antrag, die Oö. Landesregierung möge den hier angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 17.10.2013 wegen Verletzung subjektiver Rechte der Vorstellungswerber (nun: Beschwerdeführer) aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Marktgemeinde Regau zurückverweisen oder dahingehend abändern, dass ihrem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum Wohngebäude für Garagen- und Müllraum auf Gst Nr x, KG x, stattgegeben und die beantragte Baubewilligung erteilt werde, sowie der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, bei richtiger Würdigung ihres Vorbringens hätte man die beantragte Bauverhandlung durchführen und die Baubewilligung erteilen müssen. Faktum sei, es gebe eine vorhandene Bauabweichung mit einer geringeren Bebauung mit den Flächenmaßen von 28 m x 3,75 m (statt 5,0 m) und Abstellräume im Dachboden statt ebenerdig. Seitens der Gemeinde Regau sei mit unvorstellbarem Aufwand bis in die letzte Instanz (VwGH) gekämpft worden, um die Bewilligung der vorhandenen Bauabweichung für die Änderung von 5 m auf 3,75 m Breite und Abstellräume im Dachboden zu verhindern. Diese Vorgangsweise der Gemeinde sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, denn das Gebäude sei sogar schmäler als anfänglich genehmigt. Es gebe ein neuerliches Bauansuchen vom 29.12.2009, in dem um neuerliche Baubewilligung (siehe Einreichplan erste Seite Bauansuchen 29.12.2009) mit den Flächenmaßen (wie schon rechtskräftig am 11.11.2002 bewilligt) von 28 m x 5 m angesucht worden sei und der geänderten Traufenhöhe von unter 3 m im 3 m Nahebereich zur Nachbargrundgrenze. Dadurch wäre es auch bewilligungsfähig und man hätte eine Bauverhandlung für die Bf im positiven Sinne durchführen müssen. Dies sei ihnen auch mittels Planunterlagen von einem Juristen der Oö. Landesregierung und eines zugezogenen Bautechnikers bestätigt worden. Der bewilligungsfähige Umbau des vorhandenen Gebäudes sei möglich. Stattdessen habe die Gemeinde Regau am 12.4.2010 die Verordnung eines Neuplanungsgebietes für x erlassen. Dieses im Gemeinderat beschlossene Neuplanungsgebiet x solle rückwirkend auch auf das Bauansuchen der Bf vom Dezember 2009 wirksam sein und dadurch eine neuerliche Bewilligung „von Unterstellplätzen für PKW und Abstellräume“ für die Bf unmöglich machen. Dass damit offensichtlich in rechtswidriger Weise eine „lex x“ geschaffen werden sollte, sei offensichtlich. Bestritten werden auch die Ausführungen des Sachverständigen Herrn X, der vom 1,5 m geschoßigen Bau im Vorgarten spreche. Durch die geplante Gebäudeverbreiterung (um 1,25 m) wieder auf 5 m Breite ändere sich die Kniestockhöhe auf unter 1,2 m im Dachgeschoß. Dadurch würde der eingereichte Plan somit auch der Neuplanungsgebietsverordnung entsprechen. Dies sei vom Sachverständigen Herrn X nicht berücksichtigt und falsch dargestellt worden. Sodann wurde auf den Gleichheitsgrundsatz rekurriert und moniert, dass anderen Bürgern unter Nichteinhaltung der Vorgaben der Neuplanungsgebietsverordnung bauliche Anlagen bewilligt worden seien. Die von der Behörde aufgestellte Behauptung, die gefahrlose Benützbarkeit der Straße sei durch das eingereichte Gebäude nicht mehr gegeben, könne durch eine Bauverhandlung vor Ort jederzeit wirksam entkräftet werden. Ansonsten wäre auch durch die zahlreichen vorhandenen Hauszufahrten der umliegenden Parzellen eine gefahrlose Benützung der Straße nicht möglich. Nicht nachvollziehbar sei, dass 2013 im Neuplanungsgebiet x insgesamt 22 PKW-Stellplätze mit durchgehenden 60 m in der Breite von der Marktgemeinde Regau genehmigt worden seien und trotz unübersichtlicher Kurve die gefahrlose Benützung der Straße dort gegeben sei und bei den Bf aber nicht. Ihre Parzellenzufahrt auf dem Gst. Nr. x, bestehe seit 1994 in der vollen Breite samt dem Straßenanschluss inklusive Tiefgaragenabfahrt und sie hätten auch seit 11.11.2002 eine Baugenehmigung für Unterstellplätze für PKW und Abstellräume mit 28 m x 5 m. Hinsichtlich der Zufahrtsbreite ihrer Stellflächen und der Tiefgaragenabfahrt dürfe auf die Baugenehmigungen von 1994 und 2002 verwiesen werden. Im neu eingereichten Bauansuchen seien die Abstellflächen vom Erdgeschoß in den Dachboden verschoben worden und dadurch könnten die PKWs ebenerdig quer zur Straße geparkt werden. Damit sei ein noch übersichtlicheres Zu- und Abfahren möglich. Dem Grunde nach handle es sich um das gleichgenutzte (wie schon genehmigte 28 m x 5 m) Bauwerk, nur dass jetzt die Abstellräume im Dachboden seien. Die Stellungnahmen des Amtssachverständigen Herrn X seien unschlüssig, unrichtig, nicht nachvollziehbar und würden nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen. Ihre Stellflächen würden schon ein Jahrzehnt im rechten Winkel zur Straße zum Parken benützt werden. Das Zu- oder Abfahren zu den Stellflächen könne ohne Reversieren in einem Zug nach links oder rechts durchgeführt werden. Die Benützbarkeit der Straße sei dadurch nicht beeinträchtigt. Der Amtssachverständige, Herr X, werde darüber hinaus von den Bf strikt abgelehnt, da er immer wieder seine Kompetenzbereiche verlasse, zB habe er auf Wunsch der Gemeinde am 21.9.2012 eine Hausdurchsuchung bei ihrem Wohnhaus durchgeführt. Abschließend wurde noch einmal bekräftigt, dass die eingereichten Änderungen vom 28.12.2009 bewilligungsfähig seien. Die Abweisung des Bauansuchens sei gesetzwidrig. Die Baubehörde verstecke sich hinter einer rechtswidrig beschlossenen Neuplanungsgebietsverordnung „lex x“. Ihr neu eingereichter Plan entspreche durch die Änderung auf 5,0 m Breite einer Kniestockhöhe von unter 1,2 m und somit auch einem eingeschoßigen Bauwerk mit Dachboden und ist auch mehr als 1 m von der Straßengrundgrenze entfernt. Also entspreche ihr eingereichter Plan jetzt auch der Neuplanungsgebietsverordnung. Es fehle somit jedwede Rechtsgrundlage für eine Aberkennung des Bauansuchens. § 49 Oö. BauO 1994 sei anwendbar.

 

I.2.6. Mit Schreiben vom 4.2.2014 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bf hinsichtlich ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass ihre Vorstellung nunmehr als Beschwerde iSd VwGVG zu werten sei und Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Dies – zusammengefasst formuliert – unter der Voraussetzung, dass sie einer aufschiebenden Wirkung überhaupt zugänglich sei.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.1. Nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

III.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl Nr 66/1994, in der gemäß Abs 2 des Art II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl Nr 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 36/2008 lauten auszugsweise:

 

 

„§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

§ 30

Vorprüfung

 

...

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

 

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

 

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

...“

 

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG 1994, LGBl Nr 67/1994, in der gemäß § 88 Abs 2 Oö. BauTG 2013, LGBl Nr 35/2013, anzuwendenden Fassung des LGBl Nr 68/2011 lauten auszugsweise:

 

 

 

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

31. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

...

43. Vorgarten: der Bereich des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie; besteht kein Bebauungsplan oder legt dieser keine vordere Baufluchtlinie fest, so gilt als Vorgarten jener Bauplatz- oder Grundstücksbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und straßenseitiger Bauflucht des Hauptgebäudes, welcher sich aus den straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen (§ 18 Oö. Straßengesetz 1991, § 21 Bundesstraßengesetz 1971) ergibt; wird der Bauplatz oder das zu bebauende Grundstück von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, so gilt als Vorgarten jener Bereich, über dessen Bauplatz- oder Grundstücksseite die tatsächliche oder vorrangige Aufschließung erfolgt;

...

 

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

...

5. Der Mindestabstand gemäß Z 1 bis 4 gilt nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Erholungsflächen sowie öffentlichen oder privaten Gewässern.

6. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, die an den Vorgarten des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes angrenzen, ist bei Neu- und Zubauten der sich aus § 2 Z 43 ergebende Abstand einzuhalten.

...

 

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

 

1. Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes gelegen sind;

2. widmungsneutrale Gebäude im Sinn des § 27a Oö. Bauordnung 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge;

3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind,

a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 ,

b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,

c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und

d) bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zubau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptgebäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Hauptgebäude verfügt;

...

(3) Im Vorgarten gelten Abs. 1 Z 3 und 3a sowie Abs. 2 sinngemäß, wobei für Stellplätze die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 unberührt bleiben.

...“

 

III.4. Die 2. Verlängerung der Neuplanungsgebietsverordnung „Kirchberg“ vom 10.4.2010, Zl. BauR-031-2010/Bi-Kl, ist mit 4.5.2014 abgelaufen, weshalb die Neuplanungsgebietsverordnung gemäß § 45 Abs 5 Oö. BauO 1994 außer Kraft getreten ist. Ein Bebauungsplan besteht derzeit nicht.

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Zunächst sei angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich der Bescheid der Baubehörde erster Instanz sowie der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung an den Erst-Bf als Antragsteller richtet und hinsichtlich des „Auftrages“, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (unter Anführung der Rechtsgrundlage des § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994), sowohl an den Erst-, als auch an die Zweit-Bf als Eigentümer der baulichen Anlage. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde der Zweit-Bf nur auf den „Auftrag“ zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezieht.

 

Die Bf bringen in ihrem Schriftsatz einleitend vor, bei richtiger Würdigung ihres Vorbringens hätte die beantragte Bauverhandlung durchgeführt und die Baubewilligung erteilt werden müssen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird dies wie folgt begründet: Faktum sei, dass es eine vorhandene Bauabweichung mit einer geringeren Bebauung mit den Flächenmaßen von 28 m x 3,75 m (statt 5,0 m) sowie Abstellräume im Dachboden statt ebenerdig gebe. Im nun gegenständlichen Bauansuchen vom 29.12.2009 (erg.: bzw vom 25.1.2012) sei um die Baubewilligung für das Bauvorhaben mit den Flächenmaßen (wie schon rechtskräftig am 11.11.2002 bewilligt) von 28 m x 5 m und der geänderten Traufenhöhe von unter 3 m im 3 m Nahebereich zur Nachbargrundgrenze angesucht worden. Dadurch sei das Bauvorhaben auch bewilligungsfähig. Der bewilligungsfähige Umbau des vorhandenen Gebäudes sei möglich. Nach Ausführungen zur Neuplanungsgebietsverordnung „Kirchberg“ monierten die Bf weiters, die Stellungnahmen des verkehrstechnischen Amtsachverständigen Ing. X, wonach die gefahrlose Benützbarkeit der Straße durch das eingereichte Gebäude beeinträchtigt werde, seien unschlüssig, unrichtig, nicht nachvollziehbar und gingen nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten aus. Zuletzt führen die Bf aus, es fehle jedwede Rechtsgrundlage für eine Aberkennung des Bauansuchens. § 49 Oö. BauO 1994 sei anwendbar. Das Bauansuchen aus dem Jahr 2009 sei bewilligungsfähig. Die Neuplanungsgebietsverordnung sei gesetz- und verfassungswidrig.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

IV.1.1. Zunächst sei festgehalten, dass entsprechend dem Zeitpunkt des Bauansuchens vom 29.12.2009 bzw 25.1.2012 die Oö. BauO 1994 und das Oö. BauTG in der Fassung jeweils vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anzuwenden sind (siehe Artikel II Abs 2 zur Novelle LGBl Nr 34/2013 sowie § 88 Abs 2 Oö. BauTG 2013).

 

Festgehalten wird weiters, dass die von der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch anzuwendende Neuplanungsgebietsverordnung „x“ zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht mehr in Geltung stand. Da maßgeblich für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist, war die Neuplanungsgebietsverordnung „x“ daher bei der gegenständlichen Entscheidung nicht anzuwenden. Auf die Ausführungen der Bf betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung („lex x“) braucht daher nicht weiter eingegangen werden.

 

IV.1.2. Gemäß § 30 Abs 6 Z 2 Oö. BauO 1994 ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben „sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann“.

 

IV.1.3. Grundsätzlich ist mit Gebäuden (soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt) zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten (§ 5 Z 1 Oö. BauTG).

 

Ausnahmen davon sind im § 6 leg cit normiert. Demnach gelten – entsprechend dem hier maßgeblichen Abs 1 Z 3 - die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, (a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2, (b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche, (c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und (d) bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche.

 

Um in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung zu kommen, ist zunächst maßgeblich, dass es sich um ein Nebengebäude handelt. § 2 Z 31 Oö. BauTG definiert „Nebengebäude“ als „ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient ...“.

 

In der in dieser Verwaltungssache bereits ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2009, Zl 2008/05/0140, dem ein geringfügig anderes Bauansuchen zu Grunde lag (va Grundmaß 28 m x 3,75 m, Traufenhöhe 4,25 m bzw 3,3 m bei Gebäudetrakt im Bauwich) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass für die Qualifikation eines Gebäudes als Nebengebäude nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Traufenhöhe an der der Grundstücksgrenze nächstgelegenen Stelle nicht 3 m übersteigt. Von einem Nebengebäude könne vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn die Traufenhöhe des Gebäudes – von den übrigen im § 2 Z 31 Oö. BauTG genannten Voraussetzungen abgesehen – nicht die Höhe von 3 m gemessen vom Erdgeschossfußboden überschreite. Der VwGH hat damit in Bezug auf die Traufenhöhe klargestellt, dass ein Nebengebäude iSd dieser Definition nur dann vorliegt, wenn das Gebäude auf der gesamten Länge eine maximale Traufenhöhe von 3 m aufweisen.

 

Aus dem nicht datierten Einreichplan „x 2009“, Planverfasser X GmbH, auf den sich auch die bautechnische Vorprüfung vom 6.7.2012 bezieht, geht nun hervor, dass das gegenständliche Garagengebäude im an der Westseite gelegenen Bauwich zwar eine Traufenhöhe von lediglich 2,19 m aufweist. Außerhalb des Bauwichs misst die Traufenhöhe jedoch 3,84 m. Ein Nebengebäude gemäß der Definition des § 2 Z 31 Oö. BauTG - und den Ausführungen des VwGH im oa Erkenntnis - liegt daher nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund die Anwendung des § 6 leg cit ausscheidet.

 

Für das gegenständliche Bauvorhaben ist daher die Vorschrift des § 5 Oö. BauTG anzuwenden. Gemäß Z 1 par cit hat das vom Erst-Bf zur Bewilligung eingereichte Gebäude zu den seitlichen Bauplatzgrenzen einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Dies ist hier nicht gegeben.

 

IV.1.4. Das Bauvorhaben des Erst-Bf widerspricht sohin zwingenden baurechtlichen Vorschriften. Die Baubehörde erster Instanz hat vor ihrer abweisenden Entscheidung des Baubewilligungsantrages mit Schreiben vom 16.7.2012 das Parteiengehör gewahrt. Die belangte Behörde daher hat in Übereinstimmung mit § 30 Abs 6 Oö. BauO 1994 zu Recht den Baubewilligungsantrag vom 29.12.2009 bzw 25.1.2012 abgewiesen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

IV.1.5. Bereits mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 26.6.2013, Zl Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu, wurde den Bf als Eigentümer der baulichen Anlage aufgetragen, den „gesamten bewilligungslos errichteten ‚Neubau von vier Unterstellplätzen und vier Abstellräumen‘, in der Natur acht Stellflächen sowie den sich darüber befindlichen Abstellräumlichkeiten, situiert entlang der öffentlichen Straße, bei der Liegenschaft x auf dem Grundstück x, EZ x, KG x binnen drei Monaten zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.“

 

Dieser Bescheid wurde von der Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl Bau-131/9-E1-2013/Bi, bestätigt (siehe dazu auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu LVwG-150136-2014).

 

IV.1.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und damit der erstinstanzliche Bescheid vom 30.8.2013 bestätigt. Der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides lautet:

 

Der Antrag des Herrn X, x vertreten durch Mag. Dr. x, x auf Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum auf Gst. Nr. x, KG x – x, wird abgewiesen und es wird aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand bis längsten 03.Oktober 2013 herzustellen.“ [Hervorhebungen im Original]

 

Als Rechtsgrundlage werden die §§ 30 Abs 6 und 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 idgF angeführt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Auftrag, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, sei zu erteilen gewesen, da das bestehende Gebäude nicht bewilligt sei und nicht benutzt werden dürfe und auch keine Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung bestehe. Die Fristsetzung sei aufgrund des ergangenen Bescheides der Marktgemeinde Regau vom 26.6.2013, Zl. Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu, erfolgt.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass mit der Formulierung im Spruch „... und es wird aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand bis längsten 03. Oktober 2013 herzustellen“ kein Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 erteilt wurde, sondern dies allenfalls einen Hinweis auf den bereits erlassenen baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters vom 26.6.2013, Zl Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu, bzw des Gemeinderates vom 23.10.2013, Zl Bau-131/9-E1-2013/Bi, darstellen soll. Dies deshalb, weil dieser Ausspruch jedes Mindestmaß an Konkretheit eines baupolizeilichen Auftrages vermissen lässt (vgl VwGH 25.10.1994, Zl 92/05/0250 ua). Darüber hinaus wäre auch die Leistungsfrist „bis…03. Oktober 2013“ nicht angemessen iSd § 59 Abs 2 AVG und im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits abgelaufen. Weiters wird auch in der Begründung des Bescheides auf den ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 26.6.2013, Zl Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu, verwiesen.

 

Es wurde sohin im angefochtenen Bescheid (nur) über den Antrag vom 29.12.2009 bzw 25.1.2012 auf Erteilung der Baubewilligung entschieden. Da die Zweit-Bf im Baubewilligungsverfahren nicht Antragstellerin war, kommt ihr in diesem Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen war.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art  133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insb die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2009, Zl 2008/05/0140, in der die Bf betreffenden Verwaltungssache), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 22. September 2014, Zl.: E 1060-1061/2014-7

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19. März 2015, Zl.: Ra 2015/05/0060, 0061-7