LVwG-050028/3/Bi/CG

Linz, 04.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der x, vom 17. Juni 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2014, GZ: 0020395/2014, mit dem dem x, vertreten durch x, vertreten durch die Geschäftsführer x, die Bewilligung der Verwendung von 3 Greifvögeln bei der Veranstaltung x, unter Auflagen erteilt wurde, zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem x, vertreten durch x, vertreten durch die Geschäftsführer x, ua die Bewilligung der Verwendung von 3 Greifvögeln bei der Veranstaltung x, unter Auflagen erteilt.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht, die dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 24 VwGVG). 

 

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich – wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 – im Wesentlichen dagegen, dass die Tiere bei der Veranstaltung auf der Faust und auf Sitzstangen gehalten würden und verweist dazu auf § 16 Abs.6 TSchG. Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) sei gemäß der 2. TierhaltungsVO auf die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd und auf die Jagdzeit beschränkt. Die mehrere Stunden dauernde Haltung bei der Greifvogelflugshow um 12.00 Uhr und um 17.00 Uhr auf „Sitzstangen“ falle unter das Verbot des § 16 Abs.6 TSchG. Sie widerspreche der Forderung der 2. TierhaltungsVO.

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Präsentation inkl. Flugvorführung beim x auf der Grundlage der Anlage 2 Z 11.2.1(1) 2. TierhaltungsVO nicht bewilligungsfähig sei, weil demnach „kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen verboten“ seien. Dazu verweist sie auf das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 10.6.2013, Zl. UVS-101/13/14-2013.

 

Bei der Verwendung von Greifvögeln für eine Präsentation und eine Flugschau sei von negativem Stress für die Tiere auszugehen, die Umgebung, die Lärmkulisse und die Vielzahl vn unbekannten Personen und Eindrücken sei für sie ungewohnt. Relevant sei auch der Transport zwischen x und x, das seien 86 km für die ca 1:15 Stunden erforderlich seien. Aufgrund de erforderlichen Transportes handle es sich um eine Wanderschau. Die Bewilligung sei diesbezüglich unrechtmäßig erfolgt. Beantragt wird die Abänderung des Bescheides insofern, als die Bewilligung für die Verwendung von Greifvögeln gestrichen werde, in eventu Aufhebung es Bescheides. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, (in Anbetracht der kurzen Zeit) kurzfristige Wahrung des Parteiengehörs (Telefonat mit Herrn x, Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2014) und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 13 Abs.1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Die ggst Beschwerde erfolgte auf der Grundlage des Art.130 Abs.1 Z1 iVm Art. 132 Abs.5 B-VG und § 41 Abs.4a TSchG.

Die ggst Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht und zulässig.

 

Gemäß § 28 Abs.1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernseh­aufnahmen (grundsätzlich) einer behördlichen Bewilligung nach § 23.

Gemäß § 23 Abs.2 TSchG ist die Bewilligung zu erteilen, wen die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkennten Stand der wissen­schaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

Anlage 2 Z11 (Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen) Punkt 11.2.1. (Haltung) Abs.1 der 2. Tierhaltungsverordnung lautet: “Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln und Eulen sind verboten.“

 

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Erkenntnis des UVS Salzburg ist auf den ggst Fall nicht anwendbar, weil es dort um die viermal wöchentliche Beförderung von Greifvögeln (hin und zurück, ca 45 Minuten pro Fahrt) in Transportboxen vom Wohnort zu einem Messestandort ging.

 

Im ggst Fall ist aufgrund des einmaligen Transports von x nach x und zurück hingegen nicht von „Wanderschauhaltungen“ auszugehen, auch wenn die Falkenflugvorführungen ua dazu dienen, Besucher zum x anzulocken und dort zu konsumieren – selbst wenn die Veranstaltung am Samstag, dem 5. Juli 2014, keinen „bezifferbaren Gewinn“ erbringen sollte, dient sie zumindest Geschäftsinteressen.

 

Die in der Beschwerde angeführte „Anbindehaltung“ ist durch die im Bescheid enthaltenen Auflagen zeitlich und auch hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Modalitäten auf ein vertretbares Maß beschränkt; von einer verbotenen „dauernden Anbindehaltung“ kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Die auf die Zeit der Veranstaltung beschränkte Haltung auf Sitzstangen ist in den Auflagen  (Punkt C)10. Seite 5 des Bescheides) angeführt. Dabei ist aber davon auszugehen, das keine Landung der Vögel auf den Sitzstangen und damit kein ev. gleichgewichtsrelevantes Anfliegenmüssen dorthin erfolgt, sondern die Falken von der Faust auf eine Sitzstange gesetzt werden.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

 

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19. Dezember 2014, Zl.: Ro 2014/02/0115-3