LVwG-450035/2/Zo/SH

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der x GmbH, vertreten durch X, vom
16. April 2014 gegen den Bescheid des  Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 2014, GZ: 10575/2014 FSA/a wegen Abweisung der Berufung vom
24. Februar 2014 sowie Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

1.           Mit dem angefochtenen Bescheid hat der X der Berufung vom 24. Februar 2014 gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 13. Februar 2014 keine Folge gegeben und entschieden, dass die Ab-weisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend X GmbH (Veranstaltung: X vom X) zu Recht erfolgte.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Lustbar-keitsabgabe für die Veranstaltung „X“ vom X letztlich mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 rechtskräftig in einer Höhe von 4.560 Euro festgesetzt worden war. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 4. Februar 2014 sei abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde-führerin die Abrechnungen, welche Basis für die Berechnung der Lustbarkeits-abgabe gewesen wären, während des gesamten Verfahrens bekannt gewesen seien, sie diese jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Eine Wiederauf-nahme des Verfahrens komme jedoch nur dann in Frage, wenn Umstände neu hervorgekommen seien, welche der Partei tatsächlich nicht bekannt gewesen seien.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass die Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde geschätzt worden seien. Gemäß § 303 BAO in der geltenden Fassung habe eine Wiederaufnahme auch dann zu erfolgen, wenn sich diese zugunsten der Partei auswirkt, zB wenn eine Schätzung wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung erfolgt sei. Es sei auch unerheblich, ob das Unterlassen des Vorbringens der neu hervorgekommenen Tatsachen vom Antragsteller verschuldet sei oder nicht.

 

Aus der Abrechnung der Veranstaltung „X“ vom X sei zu entnehmen, dass die Einnahmen insgesamt 22.700 Euro betragen hätten. Bei diesen Abrechnungen handle es sich zweifellos um neue Beweismittel, welche für das abgeschlossene Verfahren relevant seien. Aufgrund der Neufassung des § 303 BAO sei es auch egal, ob die Partei an der Nicht-vorlage der Abrechnungsunterlagen ein Verschulden treffe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Schreiben vom 23.5.2014 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche  Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

4.1 Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die X GmbH führte in der Zeit vom X im X die Veranstaltung „X“ durch. Diese Veranstaltung unterliegt einer Lustbarkeitsabgabe. Die Beschwerdeführerin hat der Abgabenbehörde keine Abrechnung vorgelegt, weshalb sie bei Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert wurde. Auch dieser Aufforderung hat sie keine Folge geleistet, weshalb in weiterer Folge die Zwangsstrafe verhängt und ein Abgabenbescheid aufgrund einer Einnahmenschätzung durch die Abgaben-behörde erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 eine Berufung eingebracht, ohne diese zu begründen. Eine Begründung wurde trotz Aufforderung nicht nachgereicht, weshalb die Abgaben-behörde mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärte. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Die festgesetzte Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 4.560 Euro wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht bezahlt, weshalb von der Abgaben-behörde die zwangsweise Einbringung im Rechtshilfeweg (die Beschwerde-führerin hat ihren Sitz in X) in die Wege geleitet wurde.

 

Am 4. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gemäß § 303 BAO und legte eine Abrechnung der Veranstaltung vor. In diesem Antrag machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, weshalb diese Unterlagen, welche vom 23. bis 26. Februar 2012 datiert waren, bisher nicht vorgelegt wurden.

 

Die Abgabenbehörde 1. Instanz hat diesem Wiederaufnahmeantrag nicht statt-gegeben, die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

 

5.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1 Gemäß § 303 Abs. 1 BAO in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung (BGBl I Nr. 14/2013) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu
hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage
von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten
anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei-geführt hätte.

 

Die bis 31. Dezember 2013 geltende Fassung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO lautete wie folgt:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

 

Gemäß § 303 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

 

5.2 Ein Vergleich dieser Bestimmungen zeigt, dass nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage eine Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Beweismittel auf Antrag einer Partei nur möglich war, wenn die Partei diese Beweismittel im Verfahren ohne grobes Verschulden nicht geltend machen konnte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen war jedoch – unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Behörde – in jedem Fall zulässig. Die Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO beseitigt diesen Unterschied dadurch, dass sie die Wiederaufnahme auch auf Antrag der Partei unabhängig von deren allfälligem Verschulden zulässt. Damit wurde offenbar in diesem Punkt eine „Waffengleichheit“ zwischen Abgabenbehörde und Abgabenschuldner hergestellt. In diese Richtung deuten auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2007 der Beilagen XXIV. GP), wonach die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen beseitigt werden sollen.

 

Richtig ist das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient, und zwar unabhängig davon, ob sie sich zugunsten des Abgabengläubigers oder zugunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Eine Verringerung der Abgabenschuld steht daher einer Wiederaufnahme nicht entgegen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Wiederaufnahmetatbestand erfüllt ist. Im konkreten Fall stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme auf die von ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2014 vorgelegten Abrechnungen und macht geltend, dass es sich dabei um neue Beweismittel handle, die für das abgeschlossene Verfahren relevant seien.

 

Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass nicht jedes neue Beweismittel einen Wiederaufnahmegrund darstellt, sondern gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nur jene Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich um für das abgeschlossene Verfahren neue Beweismittel handelt, sondern ob es sich um solche handelt, welche neu hervorgekommen sind. Im konkreten Fall stammen die Unterlagen ganz offensichtlich vom 23., 24., 25. und 26. Februar 2012. Die Beschwerde-führerin wurde im gegenständlichen Verfahren am 11. April 2012 aufgefordert, die Lustbarkeitsabgabe abzurechnen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 wurde ihr die von der Abgabenbehörde beabsichtigte Schätzung der Besteuerungs-grundlage zur Kenntnis gebracht und auf dieser Basis in weiterer Folge die Lustbarkeitsabgabe festgesetzt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wurde sie aufgefordert, ihre dagegen eingebrachte Berufung zu begründen. Die Beschwerdeführerin wurde daher bereits im Jahr 2012 nachweislich drei Mal aufgefordert, die Erlöse aus der gegenständlichen Veranstaltung der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Dennoch hat sie dies unterlassen und erst mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erstmals mitgeteilt, dass sie aus Eintritten insgesamt 17.211 Euro erlöst habe. Am 4. Februar 2014 legte sie dann gemeinsam mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Unterlagen vor, wonach der Erlös insgesamt 22.700 Euro betragen habe. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin über diese Unterlagen nicht während des gesamten Verfahrens hätte verfügen sollen, sie hat derartiges auch nie behauptet. Es handelt sich daher nicht um Unterlagen bzw. Beweismittel, welche neu hervorgekommen sind. Ganz im Gegenteil befanden sich diese die gesamte Zeit über im Besitz der Beschwerdeführerin. Es ist daher bereits aus diesem Grund der Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt.

 

Richtig ist, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 14/2013 die Frage des Verschuldens nicht mehr zu prüfen ist, dies ändert aber nichts daran, dass es sich um Beweismittel handeln muss, die eben erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hervorgekommen, also „aufgetaucht“ sind. Würde man die Bestimmung so auslegen wie die Beschwerdeführerin, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass es jeder Abgabenpflichtige in der Hand hätte, durch bewusste Nichtvorlage von bereits vorhandenen Berechnungsunterlagen eine endgültige Steuerfestsetzung jahrelang zu verzögern, indem diese Unterlagen vorerst nicht vorgelegt werden und erst im Zuge der zwangsweisen Vollstreckung der rechts-kräftig vorgeschriebenen Abgabenschuld ein Wiederaufnahmeantrag – gestützt auf die von Anfang an vorhandenen Unterlagen – gestellt würde. Diese Möglichkeit wäre auch dadurch gegeben, dass die bis Ende 2013 vorgesehene Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages von drei Monaten in der neuen Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 nicht mehr enthalten ist. Damit wäre jedoch das Prinzip der Rechtskraft von Bescheiden ad absurdum geführt, und es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er eine derartige Regelung treffen wollte.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Wiederauf-nahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens führt, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, mit anderen Worten, wenn sich der Wiederaufnahmegrund tatsächlich auf die Höhe der Abgabenschuld ausgewirkt hätte. Im konkreten Fall hat die Beschwerde-führerin fünf nicht nummerierte, handschriftlich ausgefüllte Kassenbelege sowie eine handschriftlich geführte Liste, mit welcher offenbar die Einnahmen bei der gegenständlichen Veranstaltung belegt werden sollen, vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ist in keiner Weise zu entnehmen, ob diese vollständig sind, und das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin im Verfahren legt durchaus den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, ihre Einnahmen zu verschleiern. Es ist daher keinesfalls sicher, ob diese Unterlagen vollständig sind und tatsächlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder die – würde man von einem Wiederaufnahmegrund ausgehen – weiteren notwendigen Ermittlungen allenfalls dazu geführt hätten, dass der rechtskräftige Abgabenbescheid nicht hätte abgeändert werden müssen. Festzuhalten ist aber nochmals, dass überhaupt kein Wiederaufnahmetatbestand vorliegt, weshalb die Abgabenbehörde zu Recht keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat.

 

Zu II:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema der „neu hervorgekommene Tatsachen“ ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

 

 

 

 

 

LVwG-450035/2/Zo/SH vom 25. Juni 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

BAO §303

 

* Nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage war eine Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Beweismittel auf Antrag einer Partei nur möglich, wenn die Partei diese Beweismittel im Verfahren ohne grobes Verschulden nicht geltend machen konnte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen war hingegen – unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Behörde – in jedem Fall zulässig. Diesen Unterschied beseitigt die Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO dadurch, dass sie eine Wiederaufnahme auch auf Antrag der Partei unabhängig von deren allfälligem Verschulden zulässt. Damit wurde offenbar in diesem Punkt eine „Waffengleichheit“ zwischen Abgabenbehörde und Abgabenschuldner hergestellt. In diese Richtung deuten auch die E zur RV (2007 BlgNR, XXIV. GP), wonach die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen beseitigt werden sollen. Objektiv besehen dient die Wiederaufnahme dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, ob sie sich zugunsten des Abgabengläubigers oder zugunsten des Abgabenschuldners auswirkt; eine Verringerung der Abgabenschuld steht daher einer Wiederaufnahme nicht entgegen.

 

* Eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit.b BAO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein Faktum oder ein Beweismittel tatsächlich neu hervorgekommen ist; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der im Jahr 2014 eingebrachte Antrag auf Abrechnungen aus dem Jahr 2012 stützt, die sich während des gesamten Verfahrens im Besitz der Bf. befanden und die sie trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat.

 

Beschlagwortung:

 

Amtswegige Wiederaufnahme; Wiederaufnahme auf Parteienantrag; Neuerungstatbestand; nova reperta; nova producta; zurückgehaltene Unterlagen