LVwG-600243/2/Sch/BD

Linz, 08.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.3.2014, GZ: S-37848/13-4 gerichtete Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, betreffend Übertretung der StVO 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 (20 % der bezüglich Faktum 1 des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat Herrn x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Faktum 1. des Straferkenntnisses vom 12. März 2014, GZ: S-37848/13-4, neben einer weiteren Übertretung die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben

am                                                 um (von-bis)                                in

 

15.09.2013            1) 15.08 Uhr            1) Linz, Wankmüllerhofstr. x,1 Meter vor dem 

2) 15:13 Uhr               Objekt Wiener Str. x, stadtauswärts fahrend

2) Linz, Wankmüllerhofstr., 5 Meter vor der Hal­telinie an der Krzg. m.d. Glimpfingerstr., stadt­auswärts fahrend

 

das Kfz, Kz. x gelenkt und

1) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 69 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messtoleranz wurde bereits abgezogen);

2) die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)§20 Abs. 2StVO

2) § 97 Abs. 4 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EURO             Ersatzfreiheitsstrafe Freiheitsstrafe               gemäß §

von                                                                         von

1) 50,--                                     1) 24 Stunden                                                 1) 99 Abs.3 lit a

                                                                                                                    StVO 

2) 60,-- 2) 24 Stunden 2) 99 Abs.3 lit a StVO

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

11,-   Euro   als   Beitrag   zu   den   Kosten   des   Strafverfahrens,   das   sind   10 %   der   Strafe mind. aber Euro 10,- (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100 — angerechnet);

•      Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 121“

2.  Gegen die Bestrafung laut Faktum 1. des Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt vorgelegt.

Gemäß § 2 VwGVG hatte der hiefür zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Oberösterreich zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus den Gründen des § 45 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht erforderlich.

 

3.   Im Hinblick auf die Bestrafung gemäß Faktum 1. des Straferkenntnisses wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei vom amtshandelnden Polizeibeamten vorerst die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden. Der Beschwerdeführer sei zahlungswillig gewesen, habe aber die verlangten 25 Euro nur in Form eines 50 Euro Scheines begleichen können. Allerdings habe der Beamte ihm auf diesen Geldschein nicht herausgeben können. Er habe deshalb erklärt, dass sein Beifahrer schnell das Geld in einer nahegelegenen Pizzeria wechseln lassen würde und er dann den Betrag von 25 Euro in genauer Form zur Bezahlung zur Verfügung hätte.

Allerdings habe der Beamte hierauf angegeben, dass die Sache nun erledigt sei und er mit einer Anzeige zu rechnen habe.

Demgegenüber gibt der Meldungsleger schon in der entsprechenden Anzeige an, dass der Beschwerdeführer von Anfang an nicht zahlungswillig gewesen sei, als ihm eine Organstrafverfügung angeboten worden war. Deshalb sei er über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden. Hierauf kam es zur Aufnahme der notwendigen Daten für die Anzeige und wollte der Beschwerdeführer auf einmal doch die Organstrafverfügung begleichen. Danach war die Amtshandlung hinsichtlich dieser Übertretung für den Beamten beendet gewesen.

Auch in seinem von der belangten Behörde eingeholten Bericht zu dem Vorfall führt der Meldungsträger im Wesentlichen dasselbe aus wie schon in der Anzeige. Demnach habe er sehr wohl genügend Wechselgeld bei sich gehabt, dies pflege er schon seit Jahren so zu handhaben, um für solche Fälle gerüstet zu sein. Im vorliegenden Fall scheiterte demnach die Bezahlung der Organstrafverfügung nicht an einer Geldwechselproblematik, sondern daran, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungswillig war und erst später doch die Organstrafverfügung bezahlen wollte. Während der Amtshandlung sei nicht die Rede davon gewesen, dass in irgendeiner Weise passendes Geld herbeigeschafft werden sollte, um die Organstrafverfügung mit dem genauen Betrag begleichen zu können.

Schließlich hat der Meldungsleger zeugenschaftlich bei seiner Einvernahme vom 4. März 2014 seine Schilderungen des Vorfalles durch Verweis auf den entsprechenden Bericht wiederholt bzw. bestätigt.

 

4.   Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Angaben des Meldungslegers im Rahmen der Anzeige bzw. im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren den Tatsachen entsprechen. Er war demnach bestrebt, die Übertretung im Wege einer Organstrafverfügung zu ahnden. Der beanstandete Beschwerdeführer hatte allerdings die Bezahlung verweigert. Deshalb begann der Meldungsleger, die für eine Anzeige notwendigen Daten aufzunehmen. Erst dann besann sich offenkundig der Beschwerdeführer und wollte doch noch die Organstrafverfügung begleichen.

§ 50 Abs.6 VStG sieht allerdings vor, dass im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages die Organstrafverfügung gegenstandslos wird. Nachdem eben der Beschwerdeführer nach der Beweislage nicht zahlungswillig war, ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden. Diese Rechtsfolge liegt nicht in der Disposition des amtshandelnden Beamten. Damit war er gehalten, den Vorfall der Behörde zur Anzeige zu bringen. Zu diesem Zweck war naturgemäß die Aufnahme der entsprechenden Daten des Lenkers und des Fahrzeuges erforderlich.

 

5.   Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es einem geschulten und im Verkehrsdienst eingesetzten Polizeibeamten möglich ist, hinreichende Wahrnehmungen über relevante Vorgänge zu machen und entsprechend diese in einer Anzeige festzuhalten. Wenn also der Beschwerdeführer, wie vom Beamten ausdrücklich geschildert, eben nicht zahlungswillig war, dann besteht kein Grund daran, an dieser deutlichen Aussage des Meldungslegers in irgendeiner Form zu zweifeln. Dazu kommt noch, dass dieser auch noch zeugenschaftlich im Verwaltungsstrafverfahren befragt worden war, wo er die Angaben bestätigte. Ein Zeuge ist bekanntermaßen, im Unterschied zu einem Beschuldigten, an die strafgesetzlich geschützte Wahrheitspflicht gebunden. Demgegenüber kann sich der Beschwerdeführer in jeder Weise hin frei  verantworten, ohne irgendwelche Folgen befürchten zu müssen.

In Würdigung dieser Umstände kann nur davon ausgegangen werden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom Anfang an absolut zahlungswillig gewesen, die Zahlung sei bloß daran gescheitert, dass der Beamte kein Wechselgeld bei sich gehabt habe, eine bloße Schutzbehauptung darstellt.

 

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme des von ihm namhaft gemachten damaligen Beifahrers ist zu bemerken, dass aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhaltes diese entbehrlich ist. Ganz abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer nur ein Name und eine Telefonnummer bekannt, weitere Daten dieses angeblichen Zeugen konnte er aber nicht benennen. Wie eine Behörde oder das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine solche Person einer Befragung zuführen könnte, bleibt unerfindlich.

 

6.  Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens von 726 Euro, wie ihn § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorsieht. Diese Strafbemessung kann daher schon von vornherein nicht als unangemessen angesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h immerhin um 19 km/h überschritten gehabt, also in einem Ausmaß von nahezu 40%. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung kann nur mit einem beträchtlichen Maß an Unaufmerksamkeit begründet werden, wenn man nicht ohnehin davon ausgehen muss, dass zumindest bedingter Vorsatz vorlag.

Schließlich kommen dem Beschwerdeführer keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Er scheint vielmehr bereits mehrfach wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften vorgemerkt auf, unter anderem auch wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960.

Angesichts dieser Erwägungen konnte einer allfälligen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keinesfalls näher getreten werden.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr teilnimmt, von vornherein erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung von Geldstrafen in der vorliegenden Höhe ohne Weiteres in der Lage ist.

 

7. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich nur gegen die Bestrafung wegen des Geschwindigkeitsdeliktes, Faktum 2. des Straferkenntnisses, wo dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 97 Abs.4 StVO 1960 vorgeworfen wurde, wird mit keinem Wort erwähnt. Damit war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eben nur diese eine Übertretung, auf das zweite Delikt war nicht einzugehen.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von 10 Euro (20% der bezüglich Faktum 1 verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n