LVwG-550185/7/KLe/IH
Linz, 07.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des
x, x, x vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 26. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 2. September 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der Folgendes beantragt wird:
„1. Vorlage des Aktes an die Berufungsbehörde;
2. Der Berufung des Einschreiters wolle Folge gegeben werden und bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, erläutert in der planlichen Darstellung im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Berufung bildenden, Lageplan, der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben und an die Erstbehörde zur ergänzenden Verhandlung und Neufassung zurückverwiesen werden.
3. In eventu:
in Stattgebung der Berufung, wolle der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert werden:
a) Die vormals bestandene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts in einer
Breite von 3 m über dem Abfindungskomplex AL45 (Parzelle x) wolle wiederum zugunsten des Abfindungskomplex AK32 (Parzelle x) grundbücherlich einverleibt werden und zwar hinsichtlich des Abfindungskomplexes AK32 (Parzelle x) als dem herrschenden und hinsichtlich des Abfindungskomplexes AL45 (Parzelle x) als dem dienenden Gut.
b) Die planliche „Einfärbung“ der Parzelle x (Abfindungskomplex BG01) wolle berichtigt werden.
c) Die im Plan der Dienstbarkeiten festgelegte Dienstbarkeit „51“ des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten der Abfindungsflächen AK19 (Parzelle x) und BG01 (Parzelle x) wolle – soweit sie Abfindungsflächen, die dem Berufungswerber zugewiesen wurden betreffen – entfallen (Parzelle x
– AG31).
d) In Korrektur der planlichen Darstellung wolle die dem Berufungswerber zugewiesene Abfindungsfläche AG31 (Parzelle x) gegen Ausweitung des dem Berufungswerber ebenfalls zugewiesenen Abfindungskomplexes AG01 (Parzelle x) in nördlicher Richtung und zwar im Flächen- bzw. wertmäßig adäquaten Verhältnis, „vertauscht“ bzw. denjenigen Interessenten, die durch die Korrektur bzw. Ausweitung der Abfindungskomplex AG01 (Parzelle x) Grundstücksflächen verlieren, zugewiesen werden.
e) Die Abfindungsfläche AL61 wolle in Korrektur der planlichen Darstellung dem Berufungswerber zugewiesen werden.
f) Der Abfindungskomplex AX01 (Parzelle x) wolle hinsichtlich seiner Grenzziehung im östlichen Bereich der Gestalt begradigt werden, so dass parallel zur westlichen Grenzziehung hier eine Begradigung erfolgt.
g) Es wolle die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts vom Abfindungskomplex AL01 hin zum Abfindungskomplex AG01 zugunsten des Abfindungskomplexes AG01 (als herrschendes Gut) und zu den dort situierten Wasserspeichern einverleibt werden.
h) Hinsichtlich des sogenannten „x“ (Parzelle x) wolle die Belastung durch die Herstellung der Dienstbarkeit dieses Weges anteilig der Abfindungsfläche AG22 und auch zur Hälfte auf dem angrenzenden Grundstück (x) hergestellt werden.“
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
„a) Vormals hatte der Berufungswerber die Dienstbarkeit eines Geh- und
Fahrtrechts über den Abfindungskomplex AL45 (Parzelle x) hin zur Wegparzelle x bzw. x, damit er seine Parzelle x (Abfindungskomplex AK32) bewirtschaften konnte. In der nunmehrigen planlichen Darstellung entfällt diese Dienstbarkeit, es ist der Berufungswerber allerdings auf diese Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts insofern dringend angewiesen, weil ansonsten eine – kosteneffiziente – gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Abfindungskomplexes AK32 (x) nicht mehr mit der südlich der Parzelle x hin zur Parzelle x gelegenen Waldparzelle möglich ist. Insbesondere beim Abtransport von Holzprodukten handelt es sich dabei um unüberbrückbare Schwierigkeiten, die durch den Entfall der Dienstbarkeit bewerkstelligt werden. Diese Parzellen sind durch ein Gerinne getrennt, eine andere Fahrmöglichkeit besteht im Nahebereich nicht, sondern müsste hier ein Umweg von mehr als 1 km gefahren werden. Es wird mithin in jedem Fall die Aufrechterlassung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über den Abfindungskomplex AL45 (Parzelle x) zugunsten des Abfindungskomplexes AK32 (Parzelle x) begehrt.
b) Die Parzelle x ist in der planlichen Darstellung des Bescheides grün eingefärbt, was zu berichtigen ist, weil es sich hier augenscheinig um einen Irrtum handelt (Abfindungskomplex BG01).
c) Parzelle x (Abfindungskomplex AG31) geht ins Eigentum des Berufungswerbers. Im Plan der Dienstbarkeiten ist die bei der Einteilungsziffer „51“ das Geh- und Fahrtrecht über die Parzelle x (AG31) zugunsten der Parzelle x (AK19) eingetragen. Auch zugunsten Parzelle x (BG01) ist diese Dienstbarkeit eingetragen. Zumal alle dortigen Parzellen nämlich x und x ohnehin durch die Wegparzelle AN40 (Parzellennummer x) im westlichen Bereich erschlossen sind, ist nicht nachvollziehbar, warum hier die Abfindungsfläche AG31 (Parzelle x) mit einer Dienstbarkeit belastet wird, die noch dazu die Parzelle „mittig teilt“. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit ist mithin nicht notwendig und hat zu entfallen.
d) Die Abfindungsfläche AG31 (Parzelle x), die dem Berufungswerber zugewiesen wurde, stellt für ihn keine wirtschaftliche Bedeutung dar und er hat mitgeteilt, dass er diese Parzelle in jedem Fall zur Disposition stellt, wenn gleichzeitig er im nördlichen Bereich des Abfindungskomplexes AG01 (Parzelle x) Grundstücksfläche im selben Ausmaß hinzuerhalten würde. Auch bei der „Gesamtschau“ würde sich ergeben, dass es sicherlich einfacher und den Grundsätzen des Zusammenlegungsverfahrens entsprechender zu bewerkstelligen wäre, den Abfindungskomplex AG31 einem anderen Grundstückseigentümer, der dort Flächen zu bewirtschaften hat, zuzuschlagen, während der Berufungswerber beim Abfindungskomplex AG01 dort im nördlichen Bereich eine adäquate Grundstücksfläche hinzu erhalten würde. Auch dies wird hiermit ausdrücklich beantragt. Notwendig wäre dies insbesondere zur zweckentsprechenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung deswegen, weil für die südlich gelegenen Parzellengrundstücke zur besseren Entwässerung nach der Schneeschmelze oder bei starken Niederschlägen vom Berufungswerber zusätzliche Maßnahmen getroffen werden könnten, insbesondere eine Ausdehnung des Wiesengrundstücks und damit eine bessere Wasserversickerung. Dies dann, wenn die projektierte Ackerfläche hier nach Norden auf die dazu gehörigen Grundstücksflächen ausgedehnt werden könne.
e) In keinster Weise nachvollziehbar ist, warum die Abfindungsfläche AL61, die vormals immer dem Berufungswerber zugewiesen wurde und an seine Abfindungsfläche AG22 im östlichen Bereich anschließt, nunmehr nicht mehr dem Berufungswerber, sondern Herrn x zugewiesen wird. Auch fehlen diesbezüglich sämtliche Wertausgleichsmaßnahmen und es wurde hier offensichtlich „ersatzlos“ eine Grundstücksrochade durchgeführt. Dies wird zu korrigieren sein, sodass das Abfindungsgrundstück AL61 dem Berufungswerber zuzuweisen sein wird.
f) Nach Ansicht des Berufungswerbers falsch gelöst wurde auch die Grundstücksziehung hinsichtlich der Parzelle x (Abfindungskomplex AX01). Wie bereits im gesamten Verfahren vorgebracht, findet sich hier ein Wasserleitungsrecht, welches durch die ungünstige Ausformung dieses Abfindungskomplexes AX01 faktisch gegenstandslos und unbrauchbar wird. Es wurde im Vorfeld auch mit der Gemeinde vereinbart, dass auf der öffentlichen Wegparzelle, die im südlichen Bereich dieser Abfindungsfläche AX01 liegt bzw. unmittelbar im südlichsten Bereich der Abfindungsfläche AX01 ein Auffangbecken von Seiten der Gemeinde errichtet wird. Es ist mithin notwendig, den Abfindungskomplex AX01, nämlich die Parzelle x im östlichen Bereich nicht südöstlich mittels Grenzziehung verlaufen zu lassen, sondern geradlinig, parallel zur westlichen Grenzziehung hin zum öffentlichen Gut. Dies, um – wie bereits dargestellt – die Wasserleitungsrechte des Berufungswerbers hier aufrecht zu lassen.
g) In den behandelten Darstellungen fehlt auch das Wasserleitungsrecht zugunsten Abfindungskomplex AG01 vom Abfindungskomplex AL01, wo Wasserspeicher errichtet sind. Dies wurde zwar bis dato so bewerkstelligt, es fehlt allerdings nunmehr in der planlichen Darstellung dieses Wasserleitungsrecht. Auf dem Abfindungskomplex AL01 ist ein Wasserspeicher und hier wird das Wasser mittels Leitung zur Abfindungsfläche AG01 transportiert. Es hätte die Behörde bei Berücksichtigung dieses Wasserleitungsrechts in den Plan der Dienstbarkeiten auch eine entsprechende Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts zugunsten des Abfindungskomplexes AG01 eintragen müssen.
h) Beim sogenannten „x“, Parzelle x war zunächst ein völlig anderer Verlauf vorgesehen, als dieser nunmehr eingezeichnet ist. Insbesondere war der Berufungswerber nicht im Rahmen des Parteiengehörs dazu befragt worden, als hier offenkundig Umplanungsmaßnahmen bewerkstelligt wurden, sodass nunmehr dieser Weg lediglich auf dem Grundstück des Berufungswerbers, der Abfindungsfläche AG22 verlaufen soll. In der ursprünglichen planlichen Ausfertigung war hier vorgesehen, dass dieser Weg zur Hälfte auf dem Grundstück des Berufungswerbers und zur Hälfte auf dem Grundstück des x verlaufen solle. Dies wurde allerdings in der nunmehrigen Planauflage nicht (mehr) berücksichtigt, was gleichfalls vom Berufungswerber bemängelt wird.“
Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der forsttechnische Amtssachverständige und der Beschwerdeführer mit seinem rechtfreundlichen Vertreter teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, x, x, ist Alleineigentümer der Liegenschaften x und x GB x. Im rechtskräftigen Besitzstandsausweis sind im Eigentum des Beschwerdeführers eine Gesamtfläche von 19 ha 88 a 97 m² mit einem Vergleichswert von 296.319,76 Euro ausgewiesen. Nach der Berücksichtigung entsprechender Sondervereinbarungen sowie des Wertabzuges für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen erhielt Herr x einen Abfindungsanspruch in Höhe von 292.930,86 Euro zugewiesen. Die Abfindung umfasst 293.042,10 Euro, das ergibt einen Geldausgleichsbetrag von 111,24 Euro. Die Gesamtfläche der Abfindung beträgt 20 ha 31 a 88 m².
Im Flurbereinigungsplan wurde unter Punkt C.) Verfügungen
I. Grunddienstbarkeiten und Reallasten Folgendes angeordnet:
„ […] Jedoch werden die folgenden Grunddienstbarkeiten und Reallasten aufrechterhalten, weil sie aus öffentlichem Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind: […]
b) Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes sofern in den nachfolgenden Ausführungen nicht anderes verfügt ist. Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrechterhalten. […]“
a) Das Grst. Nr. x (AK 32) ist an das öffentliche Gut angebunden, laut forsttechnischem Amtssachverständigen ist das Gelände traktorbefahrbar und ausreichend durch das öffentliche Gut erschlossen.
b) Die Färbelung des Flurbereinigungsplans erfolgt automatisiert und das Farbspektrum wiederholt sich (aus technischen Gründen) nach einer gewissen Anzahl an Litera. Sowohl in der planlichen Darstellung sowie im Bescheid sind alle Abfindungskomplexe des Beschwerdeführers angeführt.
c) Das Fahrtrecht Nr. 51 wurde im Zuge der Festlegung der Geh- und Fahrtrechte vom forsttechnischen Amtsverständigen sachlich begründet. Das neu ausgebaute öffentliche Gut westlich der Grundstücke x und x ist für den östlichen Teil dieser beiden Grundstücke nicht ausreichend. Die mittige „Teilung“ des Komplexes AG31 liegt nicht vor, da es sich um ein eingeschränktes Winterfahrtrecht handelt. Ein Schaden für diese landwirtschaftliche Fläche ist nicht ersichtlich, da das Geh- und Fahrtrecht nur bei trockenem oder gefrorenem Boden von 1.11.-31.3. ausgeübt werden darf.
d) Der Abfindungskomplex AG 31 weist eine Fläche von 6.016 m² auf und entspricht wertmäßig 2,7 % des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers. Das Grundstück ist durch den ausgebauten Wirtschaftsweg auf Grundstück x gut erschlossen und zu bewirtschaften. Das Flächen-Wert-verhältnis entspricht 3,5 % und liegt weit in den Schranken von 20 % des Abfindungsanspruchs. Hinsichtlich der tunlichst gleichen Beschaffenheit ist auszuführen, dass die Feldbreiten um 442 m und die Vorgewende um 108 Stück abnehmen. Die Länge der Vorgewende nimmt um 5064 lfm ab und die Randstreifen um 8495 lfm. Der Betriebserfolg wird dadurch nach h. sachverständiger Berechnung nachvollziehbar um 4.421,23 Euro erhöht. Die Transportlage verbessert sich um 315,48 Euro Transportkosten pro Jahr. Der Hangneigungsvergleich zeigt einen Mehraufwand von 620 Euro. Die Gesamtbilanz beträgt 4.116,71 Euro im Sinne einer Verbesserung des Betriebserfolges) Der Komplex AL63 (in der Beschwerde fälschlich als AL61 bezeichnet) wurde im rechtskräftigen Besitzstandsausweis als ein Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers ausgewiesen und wurde im Rahmen der Abfindungsberechnung berücksichtigt.
f) Im Bereich des Abfindungskomplexes AX1 liegt der vorhandene Quellsammelschacht zum überwiegenden Teil auf öffentlichem Gut.
g) Die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts vom Abfindungskomplex AL01 wurde nicht im Servitutenplan eingezeichnet.
h) Der Neuwaldweg wurde nach Begehung mit dem Flurbereinigungsausschuss im Zuge des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Baulos x angeordnet und planlich verortet. Die dafür benötigten Flächen wurden im Zuge der Grundaufbringung für die öffentlichen Wege von allen Grundeigentümern gemäß der Abfindungsberechnung aufgebracht. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist rechtskräftig.
II.1. Die Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und des forstfachlichen Amtssachverständigen bzw. deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das erkennende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei der Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochte.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 1 Oö. FLG
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen
(§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Zu a)
Das Grst. Nr. x (AK32) ist ausreichend erschlossen, eine weitere Erschließung ist nicht notwendig.
Zu b)
Entscheidend für den Inhalt des Bescheids ist keinesfalls die Farbe im Plan, sondern die Bezeichnung sowie das Schriftoperat des gegenständlichen Bescheids. Sowohl in der planlichen Darstellung als auch im Schriftoperat sind diese Daten korrekt und es handelt sich daher beim angesprochenen „Fehler“ richtigerweise lediglich um eine farbliche Irritation und nicht um einen Fehler im Bescheid.
Zu c)
Das angeordnete Geh- und Fahrtrecht Nr. 51 ist für die Erschließung der
Grst. Nr. x und x jedenfalls notwendig. Es war daher aufrecht zu halten.
Zu d), e), f)
Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Beschwerdeführer wurde in den Ausführungen der Agrarbehörde deutlich herausgearbeitet und nachvollziehbar und schlüssig bewiesen, dass durch die Neordnung für den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben ist. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006).
Zu g)
Die Grunddienstbarkeit des Wasserleitungsrechts wurde im Flurbereinigungsplan aufrecht erhalten. Die Agrarbehörde hat in diesem Bereich hinsichtlich der Wasserleitung keine Eingriffe vorgenommen und der Ist-Stand wurde daher auch nicht verändert. Das bereits bisher im Grundbuch eingetragene Wasserbezugs- bzw. Leitungsrecht wurde lediglich auf die neuen Grundstücksnummern richtiggestellt und in keiner Form verändert.
Zu h)
Der Neuwaldweg wurde im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen rechtskräftig angeordnet. Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist auf die Ausführungen zu den Punkten d), e) und f) zu verweisen.
Die Abfindung des Beschwerdeführers entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier