LVwG-550025/19/Wg/AK/IH

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F (Vorsitzende: Mag. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde der
x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 24. Juli 2013,
GZ LNO-101035/47-2013-St/Pla, betreffend Erlassung eines Flurbereinigungsplanes iSd Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 19. Mai 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Das Flurbereinigungsverfahren x liegt im Bereich der Gemeinde x und umfasst im Wesentlichen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Ortschaft x. Die Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans erfolgte bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist in Rechtskraft erwachsen. Eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen wurde nicht angeordnet. Die neuen Grundgrenzen wurden allerdings bereits in die Natur übertragen. Die Besitzeinweisung erfolgt nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplans.

 

2.            Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen, in dem die Eigentumsverhältnisse abschließend neu geregelt werden, sowie auch die Frage der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke über öffentliche Wege, gemeinsame private Wege oder eventuell Geh- und Fahrtrechte.

 

3.            Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Berufung. Diese Berufung gilt als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. In Pkt. 1 ihrer Berufung führt die Bf aus, dass ein Teil ihrer Hauswiese mit einem Abstand von ca. 70 m vom Haus entfernt, mit einem Grundstück, das ca. 200 m entfernt sei, getauscht wurde und sie damit nicht einverstanden sei. In Pkt. 2 vertritt sie die Haltung, dass die Grundstücke x und x an der Gemeindestraße gegenüber einer Siedlung liegen und daher aus ihrer Sicht daraus ein Bauland werden könnte. Sie spricht sich daher gegen den Abtausch dieser Flächen gegen weiter entfernte Grundstücke, die möglicherweise nicht so schnell Baugrund werden könnten, aus. Die Flurbereinigung sei aus ihrer Sicht für ihren Betrieb überhaupt nicht notwendig gewesen und sie hätte nur aus nachbarschaftlichen Gründen zugestimmt. Sie erwähnt auch das nicht Vertauschen des Grundstückes x mit x (Eigentümer Partei x) und stellt fest, dass diese Partei das Grundstück nicht abtauschen hätte müssen. Aus diesem Grund erwartet sie auch das Gleiche für die Grundstücke x und x. Weiter wird die grundsätzliche Frage gestellt, wie bei einem Abstimmungsverhältnis von 3 zu 3 zwischen Befürwortern und Gegnern überhaupt noch eine Grundzusammenlegung vollzogen werden kann.

 

4.            Der Senat F hat am 6. Februar 2014 vor Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt. In der öffentlichen Verhandlung am 1. April 2014 wurde der Akteninhalt mit den Verfahrensparteien erörtert.  x (Sohn der Bf) wurde als beteiligter Parteienvertreter und x als sachverständiges Organ der Agrarbehörde einvernommen. Nachdem die anwesenden Verfahrensparteien im Rahmen der Beweisaufnahme kein weiteres Vorbringen erstatteten, verfügte der Senat den Schluss der Beweisaufnahme. 

 

5.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

6.            Die Bf ist Alleineigentümerin der Liegenschaften x und x, Grundbuch x, wobei alle Grundstücke beider Einlagezahlen in die Flurbereinigung x einbezogen worden sind. Diese Grundstücke bilden fünf Besitzkomplexe mit einer Fläche von 13 ha, 70 a und 27 und einem Vergleichswert von 199.286,36 Euro. Das Fläche-Wertverhältnis beträgt 0,6876, der Durchschnittswert je 1,454 Euro, die gewichtete mittlere Hofentfernung 277 m und die Summe der Grenzlängen (Umfänge) 3,947 km (Seite 1 der Stellungnahme des x vom 14. Oktober 2013, Seite 4 der Stellungnahme des x vom 24. März 2014).

 

7.            Zu Pkt. 1 des Berufungsvorbringens ist festzustellen: Der Hauskomplex/Besitzkomplex f 1 weist eine Fläche von 5 ha 39 a und 59 auf, wobei im Süden dieses Komplexes (Wertabschnitte 7, 8 und 9) eine Fläche von ca. 1 679 weggetauscht und einer anderen Partei (Abfindung B 6) zugeteilt wurde. Gleichzeitig wurden im selben Bereich 155 vom Nachbargrundstück (Teile der Wertabschnitte 24, 30, 31 und 32) zum Hauskomplex der Frau x dazu getauscht. Vom Besitzkomplex f 2 wurde eine ungünstig gelegene Teilfläche im Gesamtausmaß von 5.083 abgetrennt und lit. C zugeteilt. Diese Teilfläche ist 150 m vom Hof x entfernt. Der Besitzkomplex f 5, mit einer Fläche von 3.476 und einer Hofentfernung vom 360 m wurde entsprechend den Wünschen von Frau x vertauscht. Als Ersatz für die abgegebenen Flächen (von f 5, Teile von f 1 und f 2) erfolgte die Zuteilung des Komplexes a 3 unmittelbar nördlich anschließend an den bestehenden Hauskomplex. Die neu zugeteilte Fläche im Ausmaß von 9.304 weist eine Hofentfernung von 350 m auf. Bei der Liegenschaft x wurden im Zuge der Neuordnung die
4 LN – Feldstücke zu 3 LN – Abfindungsgrundstücken arrondiert. Der Abfindungsanspruch von 199.162,84 Euro wurde durch die Abfindungen im Gesamtwert von 199.266, 26 ziemlich genau abgefunden. Die Mehrabfindung von 103,42 Euro (0,05 %) liegt eindeutig im zulässigen Bereich (+/- 5 %). Die durchschnittliche Bodenqualität der Abfindung x weicht unerheblich vom Besitzstand ab: Das Fläche/Wertverhältnis wird unwesentlich kleiner (-0,6 %) und liegt weit unter der zulässigen Schranke von einem Fünftel gemäß
§ 19 Abs. 8 Oö. FLG. Bei der Gesamtbetrachtung der Liegenschaft ist eben die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungen gegeben. Die mittlere Hofentfernung hat nur geringfügig zugenommen. Die Grenzlängen und damit die Randstreifen haben um 381 Meter (9,7 %) abgenommen. Aufgrund der Neuordnung werden bei den unproduktiven Gesamtkosten jährlich 558 Euro eingespart und kann damit der  Betriebserfolg jedenfalls nicht kleiner werden, als im Stand vor der Neuordnung. Ein weiterer Vorteil ist die Übernahme der Abfindungsgrundstücke in den Grenzkataster, der Rechtssicherheit hinsichtlich der Grundgrenzen bedeutet (Stellungnahmen des x vom
14. Oktober 2013 und vom 24. März 2013, Angaben des x Tonbandprotokoll Seite 3).

8.            Zu Pkt. 2 des Berufungsvorbringens wird festgestellt: Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Grundstücke x und x KG x, bilden den Besitzkomplex f 5, im Ausmaß von 3 476 , der im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist. Im gegenständlichen Fall wird gerade von der Gemeinde x im Bereich der Ortschaft x das örtliche Entwicklungskonzept geändert. Auch im dem von der Gemeinde x vorgesehenen neuen örtlichen Entwicklungskonzept ist diese Fläche nicht als Baulandentwicklungsbereich vorgesehen. Im rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ebenfalls nicht. Von einer „absehbaren Widmung“ kann daher nicht ausgegangen werden (Seite 2 der Stellungnahme des x vom 14. Oktober 2013, Angaben x Tonbandprotokoll Seite 2). Die Bf hat bei der Gemeinde x bislang keinen Antrag auf Einbeziehung der Fläche f 5 in das örtliches Flächenentwicklungskonzept zur Umwidmung dieser Fläche als Bauerwartungsland bzw. Bauland gestellt (Aussage x Tonbandprotokoll Seite 5).

 

9.            Soweit die Bf Bezug nimmt auf das Grundstück Nr. x, ist folgendes festzustellen: Es handelt sich dabei um die Fläche b 7, auf der sich ein Transformator befindet. Obige Ausführungen (Pkt. 7) gelten auch ohne Zuteilung dieser Fläche zur Liegenschaft x. Aus agrartechnischer Sicht ist die Zuteilung der Fläche b 7 nicht unbedingt erforderlich (Angaben x Tonbandprotokoll Seite 4)

 

10.         Beweiswürdigung:

 

11.         Die Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des sachverständigen Organes wurden eingehend geprüft und für schlüssig befunden. Die Bf ist den Ausführungen des sachverständigen Organes der Agrarbehörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bzgl. Pkt. 2 der Berufung wurde in das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeine x Einsicht genommen. Dabei zeigte sich, dass im örtlichen Entwicklungskonzept bzgl. der von der Bf erwähnten Grundstücke kein Baulandentwicklungsbereich vorgesehen ist. Die Bf hat bislang – wie x bestätigte – bislang auch keinen Antrag auf Umwidmung gestellt.

 

12.         Rechtliche Beurteilung:

 

13.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes (Oö. FLG):

 

§ 12 Abs. 6 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG) lautet:

 

(6) Als Grundstücke von besonderem Wert gelten insbesondere

1.   Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut oder rechtswirksam als Bauland gewidmet sind, oder die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen; dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Flächen im Flächenwidmungsplan (im örtlichen Entwicklungskonzept) rechtswirksam als solche dargestellt sind;

2.   Gärten, die mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament einge­friedet sind;

3.   Flächen mit mehrjährigen Sonderkulturen, wie z.B. Hopfen;

4.   Flächen, die anderen Zwecken als der Pflanzenerzeugung dienen, wie z.B. Fischteiche;

5.   Flächen, die zu Materialgewinnungen, Materialablagerungen oder Wasserent­nahmen in rechtlich zulässiger Weise genutzt werden;

6.   Hofstellen und Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind (§ 15 Abs. 3).

Bei Grundstücken von besonderem Wert ist zusätzlich zur Bewertung nach Abs. 1 bis 4 auch der Verkehrswert auszuweisen. Wenn kein landwirtschaftlicher Ertrag anfällt, ist nur der Verkehrswert auszuweisen. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielt werden kann.

 

§ 15 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet:

 

(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzu­streben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaft­liche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet auszugsweise:

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirt­schaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zu Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf von Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insge­samt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

1.   Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

2.   für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach
§ 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszu­gleichen. Hierfür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungs­berechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentums­verhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen.
(Anm: LGBl Nr. 86/2001)

 

14.         Zu Pkt. 1 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten: Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für die Beschwerdeführerin wurde in den Ausführungen der Agrarbehörde deutlich herausgearbeitet und nachvollziehbar und schlüssig bewiesen, dass durch die Neuordnung für den Betrieb der Beschwerdeführerin jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben sein kann. Auch die Vergrößerung der Feld- Hofentfernung oder die Verkleinerung hofnaher Grundstücke ist nicht unmittelbar als ungesetzlich zu bezeichnen. Es  muss immer eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.

 

15.         Zu Pkt. 2 der Berufung: Das Flurverfassungslandesgesetz sieht die spezielle Behandlung von Flächen von besonderem Wert vor. Die entscheidende Frage ist daher, handelt es sich bei den angesprochenen Flächen um solche von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6 Oö. FLG). Im gegenständlichen Fall wird gerade von der Gemeinde x im Bereich der Ortschaft x das örtliche Entwicklungskonzept geändert. Auch im dem von der Gemeinde x vorgesehenen neuen örtlichen Entwicklungskonzept ist diese Fläche nicht als Baulandentwicklungsbereich vorgesehen. Im rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ebenfalls nicht. Von einer „absehbaren Widmung“ kann daher nicht ausgegangen werden.

 

16.         Der Vergleich der durchschnittlichen Bodenqualität zeigt, dass der gesetzliche Rahmen des Flächen-Wertverhältnisses von +/- 20 % mit - 0,6 % weit unterschritten wird. Der Vergleich des Abfindungsanspruches in Höhe 199.182,84 € mit der Abfindung in Höhe von 199.266,26 € zeigt, dass der zulässige Bereich von +/- 5 % ebenfalls (Unterschied 0,05 %) weit unterschritten wird. Der Grundsatz, dass die abgefundenen Grundstücke eine tunlichst gleiche Beschaffenheit aufzuweisen haben, wird eingehalten.

 

17.         Zu den generell an der Flurbereinigung geäußerten Bedenken ist festzuhalten: Der Vergleich mit anderen Parteien und anderen Abfindungen steht in keinem Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der eigenen Abfindung. Dier Gesetzmäßigkeit beruht auf klaren, nachvollziehbaren Fakten und nicht auf persönlichen Einschätzungen und Wahrnehmungen.  Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungs-erfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für die Beschwerdeführerin wurde in den Ausführungen der Agrarbehörde deutlich herausgearbeitet und nachvollziehbar und schlüssig bewiesen, dass durch die Neuordnung für den Betrieb der Bf jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben sein kann.

 

18.         Hinsichtlich der von der Bf aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit eines Flurbereinigungsverfahrens bei der angesprochenen Zustimmungsrate ist festzuhalten, dass der Einleitungsbescheid nicht beeinsprucht wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

 

19.         Die Abfindung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

20.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

21.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Fragen einzelner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogener Grundstücke.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Karin Lederer