LVwG-450031/5/HW/TK

Linz, 30.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 6.2.2014, 811/6-2014/L, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Gemeinderat der Gemeinde x zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B–VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde x vom 22.6.2010 wurde Herrn x (in der Folge kurz „Bf“) eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 5.927,90 für das angeschlossene Grundstück Nr. x, KG x, vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 7.10.2010 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde vom Bf eine (als „Berufung“ bezeichnete) Vorstellung erhoben, in der beantragt wurde, gemäß § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x ausschließlich die Gebäudeteile, die für Wohnzwecke genutzt werden, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da es sich gegenständlich um ein landwirtschaftliches Gebäude handle.

 

1.2. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14.4.2011 wurde der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 7.10.2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde x zurückverwiesen. Im Vorstellungsbescheid wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Problematik stelle, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde x heranzuziehen sei. In dieser Norm werde auf „land- und forstwirtschaftliche Bauten“ abgestellt. Es sei daher der verordnungsspezifische Begriff „land- und forstwirtschaftliche Bauten“ auszulegen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sei auf die natürliche Beschaffenheit des Gebäudes abzustellen, also darauf wie sich das Gebäude einem objektiven Betrachter darstelle. Die bislang getätigten Ermittlungen seien nicht ausreichend, um festzustellen, ob ein landwirtschaftlicher Bau vorliege.

 

1.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 4.6.2012 wurde – nach Einholung eines Gutachtens – der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde x vom 20.6.2010 aufgehoben und die Kanalanschlussgebühr mit € 7.928,80 neu festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Entscheidung der Oö. Landesregierung vom 14.4.2011 der Auftrag hervorgehe, zu dokumentieren, wie sich das Gebäude einem unvoreingenommenen Betrachter darstelle. Ein entsprechendes Gutachten sei erstellt worden. In diesem werde festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Objekt den Charakter eines Siedlungshauses habe. Es sei daher § 2 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung heranzuziehen und die Gebühr spruchgemäß vorzuschreiben.

 

1.4. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 4.6.2012 erhob der Bf neuerlich Vorstellung, welcher mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7.2.2013 Folge gegeben wurde. Die  Oö. Landesregierung hob mit diesem Vorstellungsbescheid den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde x zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes zur Beurteilung herangezogen werden dürfe, sondern auch darauf abzustellen sei, wie sich das Innere des Gebäudes einem unvoreingenommenen Betrachter darstelle. Das ergänzende Ermittlungsverfahren sei in diesem Sinne mangelhaft geblieben. Für das weitere Verfahren wurde angemerkt, dass sich für die Oö. Landesregierung – ohne einem ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgreifen zu wollen – durch die im Rahmen der Vorstellung vorgelegten Fotos der Sachverhalt so darstelle, dass vermutlich vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Baues auszugehen sei.

 

1.5. Mit dem (im gegenständlichen Verfahren) angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 6.2.2014 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde x 20.6.2010 aufgehoben und die Kanalanschlussgebühr mit € 6.283,20 neu festgesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 7.2.2003 ausgeführt, dass am 10.12.2013 im Beisein des Bf ein Lokalaugenschein vorgenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass im Erdgeschoss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes die in den Plänen als „Garage, Hühnerstall und Holzlager“ titulierten Räume tatsächlich als Stellplätze für Pflanzen sowie als Aufbewahrungsort für Handwerkzeuge samt Drexel/Werkbank genutzt werden würden. Ebenfalls im Erdgeschoss sei im ursprünglich als Kuhstall bezeichneten Raum eine Ölheizung samt dazu gehörigem Brennstofflagerraum eingebaut worden. Zusammenfassend erscheine dies nach Ansicht des Gemeinderates der Gemeinde x als absolut typisch für den Charakter eines Siedlungsbaues, es gebe keinerlei Hinweise auf eine Eigenschaft als landwirtschaftliches Objekt. Es sei daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 2 Abs. 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x anzuwenden, wonach im Erdgeschoss jedenfalls die Gesamtquadratmeterzahl der bebauten Grundfläche heranzuziehen sei. Weiters habe der Lokalaugenschein ergeben, dass das Obergeschoss tatsächlich nur teilweise für Wohnzwecke genutzt werde bzw. dafür ausgebaut sei. Unter Heranziehung des Paragraphen 2 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde x sei somit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr um die Fläche des „Heubodens“ zu kürzen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, welcher nach Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufs vorbringt, dass im Rahmen des Augenscheins vom Gemeinderat festgestellt worden sei, dass die Räume als Wintereinstellplatz für Pflanzen sowie als Aufbewahrungsort für Handwerkzeuge genutzt werden würden. Im ursprünglichen Kuhstall sei eine Ölheizung samt dazugehörigem Brennstoff Lagerraum eingebaut worden. Dazu merkt der Bf an, dass der Auftrag der Vorstellungsbehörde gewesen sei, darzulegen, wie sich das Innere des Gebäudes darstelle, und nicht, ob es sich um einen Siedlungsbau handle. Es könne wohl nicht sein, dass ehemals landwirtschaftliche Räume zu Wohnräumen werden würden, nur weil Kübelpflanzen überwintert werden bzw. diese als Nutzräume verwendet werden. Da Gebäudeteile zwischen 1959 und 1986 landwirtschaftlich genutzt worden seien, sei es irrelevant, ob das Gebäude optisch einem Siedlungsbaus oder einem typischen Bauernhaus gleiche. In der ehemals landwirtschaftlichen Garage würden 4-5 Monate im Jahr Kübelpflanzen überwintert, im restlichen Jahr stehe der Raum bis auf einige Geräte leer. Im Holzlagerraum habe sich die Werkstatt des Vaters befunden. Der Raum sei seit etwa 45 Jahren unverändert und seit der Stilllegung der Landwirtschaft unbenutzt. Im ehemaligen Hühnerstall würden auch Pflanzen überwintert. Die Durchgänge würden leer stehen. Im ehemaligen Kuhstall mit einer Größe von ca. 60 sei eine Zentralheizung mit Öltanks installiert worden, der restliche Raum würde nicht genützt werden. Keiner dieser Räume sei für Wohnzwecke umgebaut worden. Abschließend wird beantragt, ausschließlich die Gebäudeteile, welche für Wohnzwecke genutzt werden, für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sowie eine Neuberechnung der Gebühren durchzuführen.

 

3. Am 19.5.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Beweis wurde erhoben durch Dartuung des Akteninhaltes, durch Einsicht in den Akt, die vorliegenden Urkunden und Lichtbilder sowie durch Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. (Weitere) Beweisanträge wurden nicht gestellt. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf ist Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks Nr. x, KG x, mit dem darauf befindlichen Gebäude mit der Adresse x, welches ursprünglich von den Eltern des Bf gekauft wurde. Ende der sechziger Jahre erfolgte durch die Eltern des Bf ein Umbau, im Zuge dessen im Wesentlichen der heutige Zustand des Gebäudes hergestellt wurde. Anfang der siebziger Jahre erfolgte der Zubau einer Garage. Anfang der neunziger Jahre wurde eine Ölheizung installiert. In den Jahren 2006 und 2007 wurden im Wohnbereich des Gebäudes die Fenster gewechselt und es wurde ein Fassadenputz angebracht. Die Eltern des Bf nutzten das Gebäude bis etwa Mitte der achtziger Jahre teilweise auch landwirtschaftlich (Angaben des Bf; Einsicht in von der belangten Behörde vorgelegte Akten in der mündlichen Verhandlung; ZV x).

 

Beim Gebäude auf dem Grundstück Nr. x handelt es sich um einen zweigeschossigen Massivbau mit Satteldach. An der Nordseite befindet sich die zugebaute Garage, an der Südseite wurde im Bereich der Terrasse ein Schutzdach ausgebildet (Befund und Gutachten Ing. x).

 

Im Obergeschoss dieses Gebäudes wird ein Teil zum Wohnen genutzt. Zudem befindet sich im Obergeschoss ein ehemals als Futterboden (Heuboden) genutzter Raum, welcher weitgehend leer steht und seit der landwirtschaftlichen Nutzung nicht umgebaut wurde, sodass sich dieser Raum einem Betrachter als ehemaliger nunmehr weitgehend leerstehender Futterboden darstellt. Im Erdgeschoss befinden unter anderem auch ehemals landwirtschaftlich genutzte Räumlichkeiten und eine Garage. Im ehemaligen Kuhstall, der eine Größe von ca. 60 m2 aufweist, wurden eine  Ölheizung und Öltanks installiert und es wurde zu diesem Zweck teilweise ein neuer Fußbodenbelag gemacht. Der restliche ehemalige Kuhstall wird nicht genutzt und steht leer. Der ehemalige Hühnerstall wird unter anderem im Winter zum Einlagern von Kübelpflanzen genutzt, die im Sommer wieder entfernt werden. In einem weiteren Raum im Erdgeschoss befindet sich die ehemalige Werkstätte des Vaters des Bf, in der dieser auch Reparaturarbeiten für die Landwirtschaft durchführte (Holzlagerraum). Dieser Raum wurde nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht verändert, sodass sich auch die Arbeitsmaterialien des Vaters des Bf noch dort befinden. Dieser Raum wird seither auch nicht mehr genutzt. In der Garage werden Kübelpflanzen überwintert und es befinden sich dort auch Gartengeräte und Holzlatten. Die Durchgänge zwischen ehemaligen Kuhstall, ehemaligen Hühnerstall, ehemaliger Werkstatt und der Garage stehen leer. Im ehemals landwirtschaftlich genutzten Teil befindet sich auch der Aufgang zum ehemaligen Futterboden. Mit Ausnahme der Bereiche, in denen die Ölheizung und die Öltanks montiert wurden, wurde der Boden in den ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen inklusive der Durchgänge seit Aufgabe der Landwirtschaft nicht erneuert bzw. verändert. Es wurden in diesen Gebäudeteilen auch sonst, ausgenommen im Zusammenhang mit der Installierung der Ölheizung, keine wesentlichen Umbauten vorgenommen. Die Räume in den ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen befinden sich – ausgenommen der Änderungen im Zusammenhang mit der Ölheizung im ehemaligen Kuhstall und der in den Räumen befindlichen Einrichtung bzw. den dort befindlichen Sachen und Inventar – im Wesentlichen in dem Zustand, in dem sie sich bereits nach Aufgabe der Landwirtschaft befunden haben (Angaben des Bf; ZV x; Lichtbilder; festgehaltene Feststellungen über den Lokalaugenschein vom 10.12.2013).

 

4. Der unter Punkt 3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln. Die beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführten Zu- bzw. Umbauten sowie die Installation der Ölheizung konnten auf Basis der Angaben des Bf festgestellt werden. Zudem wurde in die vom Vertreter der belangten Behörde mitgenommenen Akte betreffend Bau, Garage und Ölheizung im Zuge der Verhandlung Einsicht genommen. Dass – wie vom Bf angegebenen – früher eine landwirtschaftliche Nutzung beim verfahrensgegenständlichen Gebäude erfolgte, wird auch im Befund von Ing. x festgehalten. Die Feststellungen zur Beschaffenheit und nunmehrigen Nutzung der ehemals landwirtschaftlich genutzten Räume ergeben sich vor allem aus den vorliegenden Lichtbildern sowie aus den Angaben des Bf und der Zeugin x. Sowohl der Bf als auch die Zeugin x hinterließen vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und es stehen ihre Aussagen auch mit den Lichtbildern im Einklang. Die Lichtbilder und Angaben der vernommenen Personen stehen auch mit den festgehaltenen Feststellungen über den Lokalaugenschein vom 10.12.2013 (Ölheizung, Pflanzeneinlagerung, Werkstatt) im Einklang, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Angaben bzw. die Lichtbilder und die festgehaltenen Feststellungen über den Lokalaugenschein vom 10.12.2013 den Feststellungen zu Grunde legen konnte. Angesichts der Übereinstimmung der festgehaltenen Feststellungen über den Lokalaugenschein vom 10.12.2013 mit den Lichtbildern (insbesondere auch den in der Verhandlung ergänzend vorgelegten Fotos) erschien ein Lokalaugenschein durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr erforderlich. Der Bf gab vor allem auch an, dass die ehemals landwirtschaftlich genutzten Räume „außerhalb dem Ölheizungsraum unverändert gelassen“ wurden bzw., dass ausgenommen dem ehemaligen Kuhstall „die ehemals landwirtschaftlichen Räume nicht verändert“ wurden, insbesondere „weder der Boden getauscht noch ein [anderer] Bodenbelag angebracht“ wurde. Dies erscheint angesichts der Lichtbilder auch nachvollziehbar, sodass festgestellt werden konnte, dass die Räume in den ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen sich – ausgenommen der Änderungen im Zusammenhang mit der Ölheizung im ehemaligen Kuhstall und der in den Räumen befindlichen Einrichtung bzw. den dort befindlichen Sachen und Inventar – im Wesentlichen in dem Zustand befinden, in dem sie sich bereits nach Aufgabe der Landwirtschaft befunden haben. Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Strittig ist, welche Bemessungsgrundlage gegenständlich für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr heranzuziehen ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x bildet die Bemessungsgrundlage bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bauweise die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen benützbar ausgebaut sind.

 

Nach § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x werden bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten nur die zu Wohnzwecken benützten Gebäude oder Gebäudeteile als Bemessungsgrundlage herangezogen.

 

5.2. Gegenständlich liegen bereits zwei rechtskräftige Vorstellungsbescheide vor. Wird ein Bescheid einer obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde - aber auch die anderen Parteien des Verfahrens - an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, sofern die Sach- und Rechtslage gleich geblieben ist. Der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde entfaltet in Bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe, sofern er unbekämpft bleibt oder eine Beschwerde vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts keinen Erfolg hat, vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof Bindungswirkung (VwGH 15.10.2013, 2009/02/0364 mwN). Diese Bindungswirkung gilt auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher im vorliegenden Fall an die die Aufhebung tragenden Gründe der in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheide gebunden.

 

5.3. Aus den Vorstellungsbescheiden ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Sinne des § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x vorliegen, darauf abzustellen ist, wie sich das Gebäude einem unvoreingenommenen Betrachter darstellt und nicht darauf, ob eine agrarliche Bewirtschaftung vorliegt (Vorstellungsbescheid vom 14.4.2011). Bei dieser Beurteilung ist auch darauf abzustellen, wie sich das Innere des Gebäudes darstellt (Vorstellungsbescheid vom 7.2.2103). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist an diese die Aufhebung tragenden Gründe der in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheide gebunden.

 

5.4. Die Vorstellungsbehörde merkte bereits im Vorstellungsbescheid vom 7.2.2103 an, dass ausgehend von den vom Bf im Rahmen der Vorstellung vorgelegten Fotos vermutlich vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Baues auszugehen sei. Diese Fotos zeigen aber bereits die Ölheizung und stimmen mit den Lichtbildern, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegt wurden, überein. Es sind zwar auf den mit der Vorstellung vorgelegten Fotos keine Topfpflanzen ersichtlich, doch lässt sich dies dadurch erklären, dass die im Rahmen der Vorstellung vorgelegten Bilder offensichtlich im Juni aufgenommen wurden. Angesichts der festgestellten Beschaffenheit des (Inneren des) verfahrensgegenständlichen Gebäudes, insbesondere des Umstandes, dass sich sowohl der (ehemalige) Futterboden als auch der (ehemalige) Hühnerstall im Wesentlichen in dem Zustand befinden, in dem sie sich bei Aufgabe der Landwirtschaft befunden haben (ausgenommen der darin befindlichen Sachen und Einrichtung bzw. Inventar), stellen die festgehaltenen Feststellungen vom Augenschein vom 10.12.2013 keinen ausreichenden Grund dar, um von der bereits von der Oö. Landesregierung obiter getätigten Einschätzung, dass sich das Innere des Gebäudes als landwirtschaftlicher Bau darstelle, abzuweichen. Im Übrigen stehen die festgehaltenen Feststellungen über den Lokalaugenschein vom 10.12.2013 (Ölheizung, Pflanzeneinlagerung, Werkstatt) auch mit den (in der Verhandlung ergänzend vorgelegten) Lichtbildern in Einklang. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Räume, vor allem auch der der Boden, (ausgenommen im Bereich der Ölheizung/Tanks) seit Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Wesentlichen unverändert gelassen wurden und sich etwa der Boden (im Erdgeschoss) im ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil daher – wie aus den Lichtbildern ersichtlich – als eher typisch für landwirtschaftlich genutzte Räumlichkeiten darstellt (als für den Erdgeschossbereich eines Siedlungshauses). Dass im Winter Pflanzen bzw. andere Sachen eingelagert werden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da sich einerseits bereits aus den Vorstellungsbescheiden ergibt, dass eine agrarliche Nutzung nicht erforderlich ist. Im Übrigen geht es um die Beurteilung des Gebäudes und nicht um eine Beurteilung der darin gelagerten Gegenstände. Zudem sind im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Juni) ohnehin keine Pflanzen eingelagert. Bezüglich der Werkstatt ist festzuhalten, dass diese bereits während aufrechter Landwirtschaft für Reparaturarbeiten für die Landwirtschaft genutzt wurde und deren (unverändertes) Vorhandensein daher nicht gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Baues spricht. Angesichts der die Aufhebung tragenden Gründe der Vorstellungsbescheide ist daher im Ergebnis ausgehend vom festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass das gegenständliche Gebäude unter den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Sinne des § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x zu subsumieren ist. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die über den Augenschein vom 10.12.2013 festgehaltenen Wahrnehmungen (ebenso wie die im Rahmen der Beschwerde und der Verhandlung ergänzend vorgelegten Lichtbilder) keinen ausreichenden Anlass geben, um von der bereits von der Oö. Landesregierung obiter angemerkten Einschätzung, dass sich das Innere des Gebäudes wohl als landwirtschaftlicher Bau darstelle, abzugehen.

 

5.5. Zusammenfassend ist im Ergebnis somit vom Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Baues im Sinne des § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde X auszugehen, sodass § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde X anwendbar ist. Es ist daher festzustellen, welche Gebäudeteile für Wohnzwecke benützt werden und es sind (nur) diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Vorbringen des Bf ergibt sich, dass dieser dabei insgesamt von einer Fläche von 247,75 m2 ausgeht. Die belangte Behörde hat jedoch – aufgrund der von ihr vorgenommenen Anwendung des § 2 Abs. 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x konsequenterweise – Ermittlungen zu diesen Angaben (Quadratmeterzahl) unterlassen.

 

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs. 3 BAO).

 

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich selbst ist gegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde rasch(er) zur Ergänzung der Ermittlungen in der Lage ist. Das zu beurteilende Gebäude befindet sich in der Gemeinde X und es verfügt die Gemeinde auch über allfällig vorhandene Bauakten samt Plänen, welche möglicherweise für eine Flächenermittlung dienlich sein könnten. Zudem konnten sich Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde X bereits anlässlich des Lokalaugenscheins vom 10.12.2013 einen Eindruck von (bestimmten) Räumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Gebäude verschaffen, der für die Feststellung, welche Gebäudeteile für Wohnzwecke benützt werden, unter Umständen dienlich sein könnte. Unter Anwendung von § 278 BAO ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte an die belangte Behörde zurückzuverweisen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

5.6. Für das weitere Verfahren gilt: Die belange Behörde wird im weiteren Verfahren die für Wohnzwecke benützten Gebäudeteile samt Quadratmeterzahl zu ermitteln haben. Danach sind unter Anwendung von § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung der Gemeinde x (nur) diese Gebäudeteile als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr heranzuziehen.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde die Auslegung der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X bereits mit Bindungswirkung (auch für den Verwaltungsgerichtshof) durch die Vorstellungsbescheide vorgenommen. Gegenständlich war daher nur mehr zu beurteilen, ob sich das konkrete verfahrensgegenständliche Gebäude unter Berücksichtigung seiner konkreten Beschaffenheit im vorliegenden Fall als landwirtschaftlicher Bau im Sinne der von der Vorstellungsbehörde ausgelegten Kanalgebührenordnung der Gemeinde X darstellt. Dem Ergebnis dieser Beurteilung kommt aber keine Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Wiesinger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 23. Februar 2015, Zl.: E 1032/2014-7