LVwG-400040/2/ER/HUE/PP

Linz, 18.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 13. März 2014, Zl VerkR96-45511-2013, wegen einer Übertretung des Bundestraßen-Mautgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land  (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. März 2014, Zl VerkR96-45511-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 BStMG – das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Strafverfügung vom 27. November 2013 eingeleitet – eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen x am 11. August 2013, 11.15 Uhr, die A1 bei km 172.020 benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie haben am 11.08.2013 um 11.15 Uhr das KFZ mit dem amtl. Kennzeichen
x auf der A1 bei Strkm. 172.020 in der Gemeinde Ansfelden, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die Mautvignette nicht ordnungsgemäß angebracht war.

Da der schriftlichen Aufforderung der x vom 20.09.2013 zur Zahlung der Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 4 BStMG 2002 keine Folge geleistet wurde, erstattete die x nach Ablauf der Frist Anzeige.

Gegen die Strafverfügung der hs. Verwaltungsbehörde vom 27.11.2013 haben Sie Einspruch erhoben, da Sie im Besitz einer Mautvignette waren und diese an der Windschutzscheibe abgebracht hätten.

Die Stellungnahme der x vom 13.01.2014 bestätigt den Anzeigeninhalt und führt weiters aus, dass die 10-Tages-Vignette zum Tatzeitpunkt nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst war und nicht mittels originärem Kleber an der Scheibe angebracht wurde.

Die Lenkereigenschaft wurde Ihrerseits nicht bestritten und erweist sich der Tatbestand aufgrund der vorliegenden Beweisbilder und der Stellungnahme der Asfinag als bewiesen.

Rechtliche Grundlage:

[…]

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige mitgeteilt wurde, benützten Sie das Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen x) am 11.08.2013 um 11.15 Uhr in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 (Autobahn-Freiland), bei Strkm. 172.020, Richtung Staatsgrenze Walserberg.

Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht. Deshalb wurde die zeitabhängige Maut nicht entrichtet. Dies wurde von der x unter der
Zl. 7701520130811111153983 angezeigt.

[…]

Sie hätten dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie Ihr Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt haben, eine gültige, von der Trägerfolie vollständig abgelöste, der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß angebracht ist.

Nach Angaben der x wurden Sie am 20.09.2013 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen.

Unbestritten ist, dass die Anbringung der Mautvignette nicht ordnungsgemäß erfolgte. Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden gültigen Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei erfüllt.

[…]

Da die Vignette im gegenständlichen Fall samt Trägerfolie an der Windschutzscheibe angebracht wurde, ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen.

Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da die vorschriftsmäßige Anbringung der Vignette, d.h. das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe, bei jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug gesetzlich festgelegt ist und sich zudem auf der Rückseite der Vignette auch entsprechende Anweisungen bezüglich der korrekten Anbringung befinden.

Der alleinige Erwerb, der Vignette reicht für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht aus, da es auf die ordnungsgemäße Anbringung einer gültigen Vignette ankommt.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

Strafbemessung:

[…]

Strafmildernd war Ihre Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk zu werten.

Zudem wurde die Tatsache, dass Sie im Besitz einer zum Tatzeitpunkt gültigen Vignette waren, strafmildernd gewertet. Im Hinblick auf die bei 10-Tages-Vignetten an sich schon geminderte Missbrauchsgefahr, ist die Behörde der Ansicht, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen und im ggst. Fall eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststraße von 300 Euro auf die Hälfte gerechtfertigt ist.

Aufgrund dieser Tatsache und deren Wertung gelangt die Behörde zu der Auffassung, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch keine straferschwerenden Umstände bekannt waren.

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

[…]"

 

I.2. Gegen diesen am 3. April 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die undatierte Beschwerde des Bf, eingelangt bei der belangten Behörde am
19. Mai 2014. Dass die Beschwerde verspätet wäre, kann aufgrund des Fehlens des dazugehörigen Kuverts nicht festgestellt werden. Aus Rechtschutzgründen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

In der Beschwerde wird erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt und vom Bf vorgebracht, dass er aufgrund der Fotoaufnahme und vorgelegten Rechnung nachweislich die Mautpflicht nicht verletzt habe und sich der Bf zudem nicht vorschreiben lasse, was und wie er "etwas" auf sein persönliches Eigentum zu kleben habe.  

 

I.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 27. Mai 2014 unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine
500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem   S a c h v e r h a l t   aus:

 

Am 11. August 2013, 11.15 Uhr, wurde das Kraftfahrzeug  mit dem Kennzeichen x auf dem mautpflichtigen Straßennetz, nämlich der A1 auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg bei Straßenkilometer 172.020 vom Bf ohne eine ordnungsgemäß angebrachte Vignette gelenkt. Die Vignette war – nicht von der Trägerfolie abgelöst – im linken oberen Bereich der Windschutzscheibe angebracht. Sowohl das aufgedruckte "X" auf der Trägerfolie als auch die darunter aufgedruckte Allonge der Trägerfolie sind auf den Beweisfotos deutlich ersichtlich.

 

Dies ist mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt worden. Der Zulassungsbesitzer wurde am 20. September 2013 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung ist nicht entsprochen worden.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Beweisfoto der x zur Tatzeit. Darüber hinaus bestreitet der Bf die vorgeworfene Anbringung der Vignette nicht.

 

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass auf jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung [z.B. durch (zusätzliche) Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie] ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

 

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die x ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzu­fordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Im gegenständlichen Fall wird durch das Ermittlungsergebnis bewiesen, dass eine gültige Vignette zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht von der Trägerfolie abgelöst und mit dem originären Vignettenkleber auf die Windschutzscheibe aufgeklebt, sondern – entgegen den Anbringungsvorschriften von Punkt 7.1 der Mautordnung – mit der Trägerfolie (samt Allonge) auf die Windschutzscheibe geklebt wurde. Mit dieser Form der Anbringung wurde der Nachweis für die (ordnungsgemäße) Mautentrichtung nicht erbracht. Dies wird durch das vorliegende x-Beweisfoto zur Tatzeit eindeutig bewiesen und vom Bf nicht bestritten. Damit wurde die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, da die Vignette nicht den Vorschriften gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung auf die Windschutzscheibe aufgeklebt war.

 

Der schriftlichen Aufforderung vom 20. September 2013 zur Zahlung der Ersatzmaut wurde – unbestritten – nicht entsprochen.

 

Der Bf hat somit das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungs­strafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vor­­schrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mit dem Vorbringen, er habe eine Vignette bezahlt und es könne ihm nicht vorgeschrieben werden, wie er diese auf seinem Kfz aufklebe, ist es dem Bf nicht gelungen, iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da es der Bf verabsäumt hat, vor Befahren einer Mautstrecke eine gültige Vignette ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufzukleben, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG hat die Bf nicht geltend gemacht. Vielmehr bekräftigt der Bf sein ordnungswidriges Vorgehen damit, dass er sich von keinem vorschreiben lasse, was und wie er etwas auf sein persönliches Eigentum zu kleben habe. Daraus ist ersichtlich, dass der Bf es bewusst unterlassen hat, die Vignette ordnungsgemäß anzubringen. Es ist ihm somit sogar bewusst fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Das Verschulden ist daher keinesfalls als gering anzusehen.

 

Da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.2.2. Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch das Verschulden des Bf nicht als gering anzusehen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.

 

IV.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die Unbescholtenheit und der Besitz einer 10-Tages-Vignette, bei welcher aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer eine geminderte Missbrauchs­gefahr bestehe, strafmildernd gewertet und ohnehin unter Anwendung des ao Milderungsrechts (§ 20 VStG) die gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Eine weitere Reduktion der Strafe ist nicht mehr möglich.

 

 

V. Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid deshalb zu bestätigen, da dem Bf die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen und die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen war. Bei diesem Ver­fahrens­ergebnis war dem Bf zusätzlich zu den vorgeschriebenen Verfahrens­kosten (§ 64 VStG) der Erstbehörde gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechts­prechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  R e i t t e r