LVwG-350060/2/Py/TO/SH

Linz, 03.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau x, x, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2014,
GZ: 0047382/2008 ASJF/SH-Beh/Pfl, mit dem der Kostenbeitrag zur Gewährung einer Hauptleistung, Mobile Betreuung und Hilfe gemäß Oö. Chancen-gleichheitsgesetz (Oö. ChG), festgelegt wird,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
24. April 2014, GZ: 0047382/2008 ASJF/SH-Beh/Pfl, wurde dem Antrag von Frau x, x, auf Weitergewährung einer Hauptleistung, Mobile Betreuung und Hilfe nach § 14 Oö. ChG, stattgegeben.

In Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wird die Hauptleistung unter Zugrunde-legung des Assistenzplanes vom 7.9.2010 für durchschnittlich 10 Stunden pro Monat für den Zeitraum 3.5.2014 bis 2.5.2017 durch die Mobile Betreuung x, x gewährt.

In Spruchpunkt 2. wird festgehalten, dass Frau x für die Dauer der gewährten Hauptleistung 20% der tatsächlich entstandenen Kosten – die im Bescheid mit 10,25 Euro pro Stunde angeführt sind - zu leisten hat.

 

2. In der von Frau x rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
8. Mai 2014, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides richtet, wird vorgebracht, dass durch die Erhöhung des zu zahlenden Kostenanteils von 9,62 Euro pro Stunde auf mittlerweile 10,51 Euro pro Stunde ihr monatliches Pflegegeld erschöpft sei und sie weitere Dienstleistungen, die ihrer Pflege dienen, nun aus ihrer Pension zahlen müsse. Sie hält fest, dass sie weiterhin den Satz von 9,62 Euro zahlen möchte.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19. Mai 2014 dem Landes-verwaltungsgericht Oö. (LVwG) vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Frau x ist österreichische Staatsbürgerin, bezieht Pflegegeld der Stufe 1 sowie eine Pension und lebt alleine in ihrer Wohnung in x, x. Am 15. April 2014 stellt Frau x einen Antrag auf Weitergewährung einer Hauptleistung, Mobile Betreuung und Hilfe nach § 14 Oö. ChG. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen wurde diesem Antrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2014 stattgegeben und im Spruchpunkt 2. des Bescheides angeführt, dass Frau x für die Dauer der gewährten Hauptleistung 20% der tatsächlich entstandenen Kosten – zur Zeit der Bescheiderlassung  10,25 Euro je Stunde - zu leisten hat. Begründend wurde angeführt, dass Frau x Einkommen aus Pension und Pflegegeld beziehe und gemäß § 10 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung einen Beitrag zur gegenständlichen Leistung zu leisten habe, nämlich 20% der tatsächlich entstandenen Kosten.

 

4.2. Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie behördliche Erhebungen beinhaltet und sind in dieser Form unstrittig.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF ist Ziel dieses Landesgesetzes, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 Oö. ChG kommen als Leistungen nach diesem Landes-gesetz Hauptleistungen in Betracht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. ChG kommen als Hauptleistungen in Betracht:

1.     Heilbehandlung (§ 9);

2.     Frühförderung und Schulassistenz (§ 10);

3.     Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);

4.     Wohnen (§ 12);

5.     Persönliche Assistenz (§ 13);

6.     Mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).

 

Nach § 40 Abs. 1 Oö. ChG ist die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.     sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen iSd § 20 Abs.2 Z1 gelangt;

2.     nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen iSd § 20 Abs. 2 Z1 hatte;

3.     im Fall des § 20 Abs. 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar wird.

 

Aufgrund des § 20 Abs. 5 Oö. ChG wurden mit Verordnung der Oö. Landesregierung StF: LGBl. Nr. 78/2008 idF LGBl. Nr. 61/2013 die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung hat der Mensch mit Beeinträchtigung bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragen.

 

Hinsichtlich des Kostenbeitrages bei Gewährung mobiler Betreuung und Hilfe legt § 10 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung fest, dass wenn ein Pflege-bedarf im Sinn der Pflegegesetze des Bundes und der Länder vorliegt bzw. sonstige pflegebezogenen Geldleistungen gewährt werden, sich der Beitrag daraus mit von 20% der tatsächlich entstandenen Kosten errechnet.

 

In § 12 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung ist zudem eine Deckelung der Beiträge bei der Gewährung von Maßnahmen geregelt. Im Fall der Gewährung von mobiler Betreuung und Hilfe darf nach dieser Bestimmung die Summe der dafür gemäß §§ 5 und 10 und § 11 Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80% des jeweils gewährten Pflegegeldes überschreiten.

 

5.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sind dem Berufungsvorbringen folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen bei Gewährung einer Hauptleistung nach dem Oö. ChG ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen - gesetzlich vorgesehen und liegt - ebenso wie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge - nicht im Ermessen der Behörde. Die derzeit vom Land zu entrichtenden Kosten an den Leistungserbringer für die der Beschwerdeführerin gewährte Maßnahme beträgt 51,23 Euro pro Stunde. Für diese tatsächlichen Kosten der gewährten Maßnahme entfällt gemäß § 10 Oö. ChG- Beitrags- und Richtsatzverordnung ein Kostenanteil von 20% auf die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin, somit 10,25 Euro.

 

Hinsichtlich der in § 12 Oö. ChG- Beitrags- und Richtsatzverordnung festgelegten Deckelung ergibt sich folgende Berechnung:

Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1, das derzeit monatlich 154,20 Euro beträgt. Für die Hauptleistung Mobile Betreuung und Hilfe im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat hat sie bei einem Kostenanteil von
10,25 Euro pro Stunde derzeit 102,50 Euro zu leisten. Gemäß § 12 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung darf die Summe der zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80% des jeweils gewährten Pflegegeldes überschreiten. 80% des Pflegegeldes der Stufe 1, das die Beschwerdeführerin bezieht, betragen 123,36 Euro. Der mit Bescheid vorgeschriebene Kostenanteil liegt somit darunter und erfolgte daher die Festsetzung des von der belangten Behörde im Bescheid vorgeschriebenen Kostenbeitrages zu Recht.

 

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

II.               Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny