LVwG-350049/6/GS/PP
Linz, 25.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau x, geboren x, x, vertreten durch ihre Mutter x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. April 2014, GZ: SO-SH-21218-2014 wh, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö Mindestsicherungsgesetz (Oö BMSG):
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch das Geburtsdatum von Frau x jeweils x zu lauten hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. April 2014,
GZ: SO-SH-21218-2014-wh, wurde aufgrund geänderter Verhältnisse entschieden, dass
1. Frau x am 10. April 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geld-leistungen wie folgt zuerkannt wird:
Für die Zeit von 10. April 2014 – 31. Mai 2014: x, geb. x, der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö. BMSV inklusive Wohnungsaufwand.
Ab 1. Juni 2014: x, geb. x, der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö. BMSV.
Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß
§ 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsauf-wandes um 73,20 Euro reduziert.
Der noch offene Überbezug aus April in der Höhe von 183,68 Euro werde in drei Raten (im Mai 73,20 Euro sowie in zwei Raten zu je 55,24 Euro im Juni und Juli 2014) einbehalten.
2. Als eigene Mittel sind einzusetzen:
x, geb. x.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau x seit
10. April 2014 bei ihrer Mutter in der x, x wohne. Das Mietverhältnis für ihre Wohnung in der x, ende mit 31. Mai 2014. Daher werde bis zu diesem Zeitpunkt der Richtsatz Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö BMSV inklusive Wohnungsaufwand gewährt. Ab 1. Juni 2014 werde der Richtsatz Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö BMSV gewährt. Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards werde gemäß § 13 Abs. 4 Oö BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um
73,20 Euro reduziert. Der noch offene Überbezug aus April in der Höhe von 183,68 Euro werde in drei Raten einbehalten.
I.2. Mit E-Mail vom 8. Mai 2014, das fälschlicherweise direkt beim OÖ Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingebracht wurde, erhob Frau x, vertreten durch ihre Mutter x, Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels. Begründend wurde unter ausführlicher Schilderung der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Notsituation vorliege. x habe einen bestehenden Mietvertrag bis Ende Mai 2014. Vom Magistrat Wels wäre beim persönlichen Gespräch versichert worden, dass der April 2014 durch diese Notsituation nicht gekürzt werde, laut dem Bescheid, der am 7. Mai 2014 eingeschrieben gekommen sei, sei ersichtlich, dass der Bescheid rückwirkend mit 15. April 2014 datiert worden sei. x habe noch bis Ende Mai 2014 Miet-zahlungen und andere Zahlungen und man könne kaum von 1.100 Euro leben, auch wenn x derzeit bei mir (Anmerkung: der Mutter) lebe und ich (=die Mutter) auch nur 1.100 Euro an Pension habe.
Mit E-Mail vom 13. Mai 2014 wurde die fälschlicherweise direkt beim Oö. LVwG eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Schreiben mit 26. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde mit der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.
Mit E-Mail vom 3. Juni 2014 an das Oö. LVwG brachte die Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass der Mindeststandard 625 Euro sei und warum das nicht so aus-bezahlt worden wäre. Nochmals werde betont, dass eine Notsituation vorliege und x von ihrer Mutter aufgenommen worden wäre.
I.3. Das Oö LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
I.4. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
Am 10. April 2014 ist die Beschwerdeführerin (Bf) x, geb. x, von ihrer Wohnung, x zu ihrer Mutter in deren Wohnung in der x in x gezogen. Den Wohnungsaufwand für ihre eigene Wohnung in der x in x hatte die Bf bis zum 31. Mai 2014 zu tragen. Die Mindestsicherung für April 2014 wurde der Beschwerdeführerin bereits Anfang April in der Höhe des Mindest-standards für alleinstehende Personen ausbezahlt.
II. Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Dass die Beschwerdeführerin am 10. April 2014 in die Wohnung zu ihrer Mutter gezogen ist, ist unstrittig und außerdem durch eine Meldeauskunft belegt.
Das richtige Geburtsdatum der Bf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs-akt.
III. Rechtslage:
Gemäß § 13 Abs. 6 Oö BMSG kann bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuer-kannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche.
AB 434/2011 BLGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung es möglich wird, insbesondere bei wechselnden Einkommen beispielsweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder Maßnahmen der Arbeitslosenversicherung (im Einzelfall sogar bei einer Mindeststandardüberschreitung) mittels Aufrollung durch Einbehaltung von monatlichen Leistungsbestandteilen einen Ausgleich zwischen den ausbezahlten Leistungen und dem tatsächlichen Leistungsanspruch herzustellen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Vor-auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die monatlichen Leistungen als Akontozahlungen anzusehen sind und insofern ungerechtfertigte Leistungs-bestandteile nicht dem Kostenersatzregime unterliegen sollen. Um die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht zu gefährden wird für diese Aufrollung eine Höchstgrenze von 15 % eingezogen. Soweit damit nicht das Auslangen gefunden wird, ist ein eigenes Rückerstattungsverfahren gemäß § 35 anzustrengen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger