LVwG-350049/6/GS/PP

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau x, geboren x, x, vertreten durch ihre Mutter x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. April 2014, GZ: SO-SH-21218-2014 wh, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö Mindestsicherungsgesetz (Oö BMSG):

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch das Geburtsdatum von Frau x jeweils x zu lauten hat.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. April 2014,
GZ: SO-SH-21218-2014-wh, wurde aufgrund geänderter Verhältnisse ent­schieden, dass

1. Frau x am 10. April 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geld-leistungen wie folgt zuerkannt wird:

Für die Zeit von 10. April 2014 – 31. Mai 2014: x, geb. x, der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushalts­gemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö. BMSV inklusive Wohnungs­aufwand.

Ab 1. Juni 2014: x, geb. x, der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö. BMSV.

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß
§ 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsauf-wandes um 73,20 Euro reduziert.

Der noch offene Überbezug aus April in der Höhe von 183,68 Euro werde in drei Raten (im Mai 73,20 Euro sowie in zwei Raten zu je 55,24 Euro im Juni und Juli 2014) einbehalten.

2. Als eigene Mittel sind einzusetzen:

x, geb. x.

Begrün­dend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau x seit
10. April 2014 bei ihrer Mutter in der x, x wohne. Das Mietverhältnis für ihre Wohnung in der x, ende mit 31. Mai 2014. Daher werde bis zu diesem Zeitpunkt der Richtsatz Mindest­standard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö BMSV inklusive Wohnungsaufwand gewährt. Ab 1. Juni 2014 werde der Richtsatz Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushalts­gemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit a Oö BMSV gewährt. Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards werde gemäß § 13 Abs. 4 Oö BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um
73,20 Euro reduziert. Der noch offene Überbezug aus April in der Höhe von 183,68 Euro werde in drei Raten einbehalten.

 

I.2. Mit E-Mail vom 8. Mai 2014, das fälschlicherweise direkt beim Landes­ver­waltungsgericht (LVwG) eingebracht wurde, erhob Frau x, vertreten durch ihre Mutter x, Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels. Begründend wurde unter ausführlicher Schilderung der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Notsituation vorliege. x habe einen bestehenden Mietvertrag bis Ende Mai 2014. Vom Magistrat Wels wäre beim persönlichen Gespräch versichert worden, dass der April 2014 durch diese Notsituation nicht gekürzt werde, laut dem Bescheid, der am 7. Mai 2014 eingeschrieben gekommen sei, sei ersichtlich, dass der Bescheid rückwirkend mit 15. April 2014 datiert worden sei. x habe noch bis Ende Mai 2014 Miet-zahlungen und andere Zahlungen und man könne kaum von 1.100 Euro leben, auch wenn x derzeit bei mir (Anmerkung: der Mutter) lebe und ich (=die Mutter) auch nur 1.100 Euro an Pension habe.

 

Mit E-Mail vom 13. Mai 2014 wurde die fälschlicherweise direkt beim Oö. LVwG  eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde über­mittelt.

 

Mit Schreiben mit 26. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde mit der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Mit E-Mail vom 3. Juni 2014 an das Oö. LVwG brachte die Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass der Mindeststandard 625 Euro sei und warum das nicht so aus-bezahlt worden wäre. Nochmals werde betont, dass eine Notsituation vorliege und x von ihrer Mutter aufgenommen worden wäre.

 

I.3. Das Oö LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1  und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

I.4. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 10. April 2014 ist die Beschwerdeführerin (Bf) x, geb. x, von ihrer Wohnung, x zu ihrer Mutter in deren Wohnung in der x in x gezogen. Den Wohnungsaufwand für ihre eigene Wohnung in der x in x hatte die Bf bis zum 31. Mai 2014 zu tragen. Die Mindestsicherung für April 2014 wurde der Beschwerdeführerin bereits Anfang April in der Höhe des Mindest-standards für alleinstehende Personen ausbezahlt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Dass die Beschwerdeführerin am 10. April 2014 in die Wohnung zu ihrer Mutter gezogen ist, ist unstrittig und außerdem durch eine Meldeauskunft belegt.

Das richtige Geburtsdatum der Bf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs-akt.

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über-windung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.l insbesondere

 

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

 

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

 

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

 

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwen-dung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung und Berücksichtigung

 

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

 

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

 

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

 

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs.3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBI.Nr. 75/2011 idF LGBI.Nr. 107/2013 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 625,70 Euro pro Person.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der genannten Verordnung betragt der Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 888,10 Euro.

 

Gemäß § 13 Abs. 6 Oö BMSG kann bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchs­zeiten sowie bei Vorschussleistungen zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuer-kannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 erster Satz Oö. BMSG ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß der bedarfsorientierten Mindest-sicherung maßgebende Voraussetzung ändert.

 

 

IV. Das Oö. LVwG hat hierzu rechtlich erwogen:

 

Die Beschwerdeführerin spricht sich im Wesentlichen gegen den für sie nunmehr von der belangten Behörde angewandten Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Zi. 2 lita Oö. BMSV aus. Weiters wendet sie sich gegen die Einbehaltung des Überbezuges der gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebens- und des Wohnbedarfs, der durch die Umstellung des Mindeststandards vom Status „alleinstehend“ auf „volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben“ entstanden ist.

 

Aus § 6 Oö. BMSG ist erkennbar, dass Ausgangpunkt und primärer Maßstab für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage ist, wobei durch Abs. 1 deutlich gemacht wird, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushaltes betrachtet werden. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Oö. BMSG hat die Oö Landesregierung im Rahmen der Verordnung über die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö BMSV) Mindeststandards festgelegt, die unter anderem für alleinstehende oder alleinerziehenden Personen (§ 1 Abs. 1 Zi 1 Oö BMSV) und für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Zi 1 Oö BMSV), unterschiedlich hohe Mindeststandards festlegen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sich ihre Wohn-situation insofern geändert hat, als sie am 10. April 2014 zu ihrer Mutter x in deren Wohnung in der x in x gezogen ist. Aufgrund dieser unbestrittenen Tatsache wurde der Mindeststandard von der belangten Behörde somit zu Recht  auf „volljährige Personen, die in Haushalts-gemeinschaft leben“ geändert. Dieser Mindeststandard liegt jedoch betragsmäßig unter dem Mindeststandard für alleinstehende Personen.

 

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 6 Oö BMSG wurde der dadurch  entstandene Überbezug (die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für den gesamten April 2014 wurde bereits Anfang April in der Höhe des Mindeststandards für alleinstehende Personen ausbezahlt) zu Recht bei den folgenden Auszahlungen berücksichtigt.

 

Den Erläuterungen zu der Bestimmung des § 13 Abs. 6 Oö BMSG (vergleiche
AB 434/2011 BLGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung es möglich wird, insbesondere bei wechselnden Einkommen beispielsweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder Maßnahmen der Arbeitslosenversicherung (im Einzelfall sogar bei einer Mindeststandardüberschreitung) mittels Aufrollung durch Einbehaltung von monatlichen Leistungsbestandteilen einen Ausgleich zwischen den ausbezahlten Leistungen und dem tatsächlichen Leistungsanspruch herzustellen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Vor-auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die monatlichen Leistungen als Akontozahlungen anzusehen sind und insofern ungerechtfertigte Leistungs-bestandteile nicht dem Kostenersatzregime unterliegen sollen. Um die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht zu gefährden wird für diese Aufrollung eine Höchstgrenze von 15 % eingezogen. Soweit damit nicht das Auslangen gefunden wird, ist ein eigenes Rückerstattungsverfahren gemäß § 35 anzustrengen.

 

Hinsichtlich dem Einwand, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid rück­wirkend mit 15. April 2014 datiert worden sei, ist festzustellen, dass das Datum auf einem Bescheid keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet( VwSlg 484 A/1948). Rechtlich maßgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des jeweiligen Bescheides.

 

Da das LVwG gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, war das Geburtsdatum der Bf spruchmäßig zu berichtigen.

 

 

V. Ergebnis:

 

Aufgrund der unstrittig vorliegenden geänderten Wohnsituation der Beschwerde-führerin erfolgte von der belangten Behörde zu Recht eine Neu­festsetzung des der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandards. Da durch die Änderung des Mindeststandards ein Überbezug entstanden ist, wurde dieser von der belangten Behörde zu Recht bei den folgenden Auszahlungen berücksichtigt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2014 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, weshalb dieser zu bestätigen war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger