LVwG-170000/3/MK/Ka

Linz, 13.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Grieskirchen den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Klaglosstellung gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage zurückgewiesen.

 

III. Gegen diesen Beschluss  ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Eingabe vom 08.09.2011 wurde von den Obgenannten (in der Folge: Bf) der Antrag auf Bauplatzbewilligung für die Grundstücke X, alle KG X, Gemeinde Grieskirchen, gestellt.

 

Da diese Anträge in der Folge unerledigt blieben, wurde von den Bf mit Schriftsatz vom 14.01.2013 gemäß § 73 Abs.2 AVG ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Grieskirchen und infolge weiterer Säumnis am 12.09.2013 Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG nebst Antrag auf Kostenersatz beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

 

Im Rahmen des darüber gemäß § 35 Abs.3 VwGG eingeleiteten Vorverfahrens wurde die belangte Behörde aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und samt Zustellnachweis an die beschwerdeführende Partei dem VwGH vorzulegen oder unter Anschluss der Verfahrensakte anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

 

Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde insoweit vollinhaltlich nach, als mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 10.12.2013, Bau 031-3/2013, der Devolutionsantrag mit der Begründung, dass der belangten Behörde am Verstreichen der in § 73 Abs.1 AVG normierten Entscheidungsfrist jedenfalls kein überwiegendes Verschulden angelastet werden könne, und mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 12.12.2013, Bau 031-3/7-2011 und Bau 031-3/13-2011, die Bauplatzbewilligungsanträge abgewiesen wurden, weil die Voraussetzungen der §§ 6 Abs.3 und 45 Abs.2 Oö. BauO 1994 nicht vorliegen würden bzw. gegeben seien.

Diese Bescheide wurden innerhalb der gesetzten Frist erlassen. In der Bescheidvorlage an den VwGH wurde beantragt, den Bf einen Kostenersatz infolge mutwilliger weil unberechtigter Antragstellung nicht zuzuerkennen.

 

Mit Schriftsatz vom 09.01.2013 wurde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 5 Abs.2 VwGbk-ÜG abgetreten.

 

I.2. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht [mittels Beschluss] zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einzustellen, wenn der Bf im Zuges dieses Verfahrens durch Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde klaglos gestellt und die weitere Behandlung der (an sich berechtigten) Beschwerde obsolet wird (vgl. u.a. jüngst VwGH vom 25.07.2013, 2011/07/0167 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz).

 

Durch die vom Gemeinderat bzw. der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Grieskirchen gewählte Vorgangsweise (Ablehnung des Devolutionsantrages und Übergang der Zuständigkeit auf die Bürgermeisterin, Erledigung des Antrages) wurde dem ursprünglichen Begehren der Bf umfassend entsprochen, die Säumnis also behoben. Dies wurde von den Bf offenkundig auch in diesem Sinn qualifiziert, da zwischenzeitlich die Rechtsmittel gegen den negativen Bauplatzbewilligungsbescheid der Bürgermeisterin eingebracht wurden.

 

 

II. Nach der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Rechtslage war die Säumnisbeschwerde beim VwGH einzubringen und von diesem zu behandeln. Im Verfahren vor dem VwGH stand, nach den Bestimmungen des VwGG Aufwandersatz zu.

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs.2 VwGbk-ÜG wurde die gegenständliche Beschwerde, da das Verfahren am 31.12.2013 noch beim VwGH anhängig war, unter Anschluss der Akten des Verfahrens an das hier zuständige Oö. LVwG angetreten.

 

Dieser Zuständigkeitsübergang erstreckt sich auch auf die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, das heißt, dass (auch) der Kostenersatz nunmehr auf der Grundlage des VwGVG mit subsidiärer Anwendbarkeit des (von der belangen Behörde bei ihrem Verfahren anzuwendenden) AVG zu beurteilen ist. Eine „analoge“ Anwendung der Bestimmungen des VwGG ist ausgeschlossen.

 

Den Regelungen des VwGVG und jenen des AVG ist aber, (anders als im Maßnahmenbeschwerdeverfahren und im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) keine spezielle Kostentragungsregelung im Säumnisbeschwerdeverfahren zu entnehmen, weshalb auf der Grundlage des § 74 AVG auch kein Kostenersatz gebührt. Detaillierte Ausführungen über eine allfällig mutwillige Antragstellung konnten daher unterbleiben.

 

Gemäß § 5 Abs.3 VwGbk-ÜG kann die Rückerstattung einer bereits entrichteten Eingabegebühr für die VwGH-Beschwerde beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel begehrt werden.

 

 

 

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger