LVwG-150206/2/MK/GD
Linz, 24.06.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 24.03.2014, GZ: BauR01-1-2013, nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 11.11.2002, Bau-7635/1-2002/ef, wurde Herrn x die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Pkw-Doppelgarage und Überdachung des Zugangsweges auf den Gst. x und x, EZ x, GB x, erteilt.
In den Auflagenpunkten 2. und 3. wurde festgehalten, dass die Bauführung nach den vom Bürgermeister am 11.11.02 genehmigten Plänen zu erfolgen habe und dass die Auflagenpunkte der Verhandlungsschrift zu erfüllen seien. Darin enthalten ist auch der Auflagenpunkt 9 mit dem angeordnet wird, dass „die Niederschlagswässer … in geeigneter Weise auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen (sind). Eine Ableitung dieser Abwässer auf Straßengrund oder Nachbargrund oder in den Kanal ist verboten“.
I.2. Mit Antrag gem. § 1a Abs. 2 VVG (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 06.06.2013) ersuchten die Beschwerdeführer x (im Folgenden Bf) um Vollstreckung der mit Bescheid 11.11.2002 (Bau-7635/1-2002/ef) erteilten Verpflichtungen, insbesondere der erteilten Auflagen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden (BauR01-1-2013) vom 24.10.2013, nachweislich zugestellt am 30.10.2013) abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit eingeholten Stellungnahmen, Gutachten und ein Urteil des Landesgerichtes Wels, dem ebenfalls einschlägige Gutachten zugrunde lagen. Diesen zufolge war es für die Vollstreckungsbehörde erwiesen, dass dem Auflagepunkt 9 (laut Bescheidauflagenpunkte 2. und 3.) des Baubescheides vollständig entsprochen wurde und eine ordnungsgemäße Versickerung auf eigenem Grund der Familie x gegeben sei.
I.3. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 11.11.2013 innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung (iSe nunmehrigen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren betreffend die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes in Zusammenhang mit der Versickerung der Oberflächenwässer herzustellen. Hilfsweise wurde die diesbezügliche Befundaufnahme an Ort und Stelle beantragt.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.01.2014 (LVwG-150012/2/MK/Ka) als unbegründet abgewiesen und substantiell begründet. Besonders hervorgehoben wurde, dass der Sachverhalt zweifelsfrei erhoben und umfassend beurteilt wurde. Sämtliche Bescheidanordnungen seien erfüllt worden. Die zu beurteilende Beweisfrage sei (vor dem Hintergrund des gerichtlichen Präjudizes) umfassend geklärt. Eine neuerliche Befundaufnahme vor Ort sei daher obsolet, weshalb auch nach § 24 Abs.4 VwGVG vorgegangen werden konnte.
Die fachliche Beurteilung beruhte auf drei unabhängig voneinander, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit differierender Interessenslage erstellten akademisch-fachlichen Befunden und Gutachten aus dem Bereich der Geohydrologie.
Abschließend und zusammenfassend hielt das Landesverwaltungsgericht fest, dass der durchgeführten Geländekorrektur in Form einer waagrecht abgeschlossenen Aufschüttung kein erhöhtes Vernässungspotential gegenüber dem Grundstück der Bf beigemessen werden könne, als dem Gelände vor Bebauung und Anschüttung. Eben dies sicherzustellen war Gegenstand des Auflagenpunktes 9. des baubehördlichen Bewilligungsbescheides, dem daher vollinhaltlich entsprochen wurde. Der in Frage stehende Auflagenpunkt wurde durch x und Frau x entsprochen, für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren gäbe es daher keine materielle Grundlage.
I.5. Mit Antrag vom 24.02.2014 ersuchten die Bf die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum dritten mal um Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gem. § 1a VVG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bezüglich der Oberflächenwasserableitung der gegenständlichen Grundstücke.
Der neuerliche Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gründete sich auf eine durch die Bf vorgelegte Mappe mit 14 Beweisurkunden und Fotos, die
sich wie folgt darstellen:
bei unserer nördlichen Feuermauer wegen Unterspülungen
I.6. Dieser Antrag wurde vom Bezirkshauptmann Gmunden am 24.03.2014, nachweislich zugestellt am 27.03.2014, wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Zl. BauR01-1-2013). Die Zurückweisung wurde inhaltlich umfassend begründet und abschließend Folgendes festgehalten:
I.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf am 14.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Oö. Landesverwaltungsgericht. Diese langte beim OÖ Landesverwaltungsgericht am 29.04.2014 ein.
In der Begründung wurde das mit der Bezirkshauptmannschaft durchlaufene Verfahren aus Sicht der Bf dargestellt und inhaltlich folgende Punkte aus dem abgehaltenen Verfahren angeführt:
- die in Frage stehenden Auflagen 2. und 3. laut Baubewilligungsbescheid seien nicht erfüllt und die Behörde hätte dies „überhaupt nicht geprüft und behandelt“
- die beantragte Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens sei ungeprüft zurückgewiesen worden
- die im Bauplan bewilligte Sickerschächte seien nicht errichtet worden, was zu Beeinträchtigungen des Grundstückes und Hauses der Bf führe
- Fotos von der Bauverhandlung im Jahr 2002 zeigten nachteilige Niveauveränderungen
- Die verlegten Steine entlang ihrer Grenze dienten zur Abwehr von Fuchs und Dachs
- Das von den Bf erwirkte Zivilverfahren hatte wegen betrügerischer Angaben des Zweitbeklagten x keinen Erfolg
- Angaben des x betreffend sein Grundeigentum seien eine Lüge
- Der sachverständige Landeshydrogeologe habe beim Lokalaugenschein am 4.11.2010 nur einen Alibischacht feststellen können
- Der Sachverständige x hätte den Wasserabfluss auf das Grundstück des Bf zugegeben
- Eine Skizze vom 05.11.2004 mit Fotos (Beilage 5) und die Beilagen 6, 7 und 8.
- Hinweis auf ein bereits aus dem Verfahren bekanntes SV-Ergebnis
Die Bf waren der Meinung, dass die von ihnen vorgelegten Beweisurkunden immer wieder unterdrückt worden seien und stellten folgende Anträge:
- Die Bf hätten den Antrag auf Vollstreckung nach § 1a VVG eingebracht und ersuchten nun nach Abs. 3, die Behörde möge von Amtswegen das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unter Zugrundelegung aller vorgelegten Beweisurkunden einleiten, damit geklärt werde (eventuell durch Ortsaugenschein), dass die Auflagenpunkte 2. und 3. der Baubewilligung nicht erfüllt worden seien.
- Der bekämpfte Bescheid sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezüglich der Niederschlags- und Dachwasserableitung bei den Baugrundstücken x und x, KG x nach Maßgabe des Baubewilligungsbescheides vom 11.11.202, Gz. Bau-7635/1-2002/ef, wieder aufgenommen und eingeleitet werde und die übergebenen 14 Beweisurkunden beachtet würden.
II. In der Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass – was die fachlich fundierten Vorbringen bzw. Aussagen (aller) Verfahrensbeteiligten betrifft – der Sachverhalt zweifelsfrei erhoben und beurteilt werden konnte.
Im Ergebnis stellt sich die inhaltliche Sachlage als auch das Verfahren für das Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar dar, insbesondere aber wurde der zu beurteilende fachliche Sachverhalt durch drei unabhängig voneinander, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit differierender Interessenslage erstellten akademisch-fachlichen Befunden und Gutachten aus dem Bereich der Geohydrologie erstellt.
Die Bindungswirkung des landesgerichtlichen Urteils, auch – ja gerade – in seinen einschlägigen Sachverhaltsfeststellungen, sei im Zuge der gegenständlichen Beweiswürdigung nur am Rande erwähnt.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. Verwaltungsverfahren:
Gemäß § 1a Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/119, idF BGBl. I. 33/2013, ist von der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
Nach Abs.2 ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch steht, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
Abs.3 dieser Bestimmung ordnet an, dass die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Zur Antragslegitimation:
Aus den Materialien zur Bestimmung des § 1a VVG ergibt sich – neben den unstrittigen Szenarien der Amtswegigkeit bei Vollstreckungen im öffentlichen Interesse – eine weitere Ausweitung der Aktivlegitimation zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens über jene Partei hinaus, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckung vorgenommen wird, und zwar auf der Grundlage des Inhaltes der zu vollstreckenden Verpflichtung.
Als anspruchsberechtigt sind demnach (unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs.1 und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs.2 B-VG) alle Parteien des Titelverfahrens, also nicht nur die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, sondern auch eine Partei, in deren Interesse dem Inhaber einer Bewilligung die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgeschrieben wurde (z.B. Nachbarn).
IV.2. In der Sache:
In der Sache handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Thematik. Die Bf haben den Antrag auf Vollstreckung nach § 1a VVG eingebracht (zum insgesamt vierten mal) und ersuchen nun nach Abs. 3, die Behörde möge von Amtswegen das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unter Zugrundelegung aller vorgelegten Beweisurkunden einleiten, damit geklärt werde (eventuell durch Ortsaugenschein), dass die Auflagenpunkte 2. und 3. der Baubewilligung nicht erfüllt worden seien.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, zielen die Bf, wie auch schon bei den drei vorhergehenden Anträgen, auf die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezüglich der Oberflächenwasserableitung bei der Liegenschaft auf Gstk. Nr. x und x, KG x ab.
Der bekämpfte Bescheid sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezüglich der Niederschlags- und Dachwasserableitung bei den Baugrundstücken x und x, KG x nach Maßgabe des Baubewilligungsbescheides vom 11.11.202, Gz. Bau-7635/1-2002/ef, wieder aufgenommen und eingeleitet werde und die übergebenen 14 Beweisurkunden beachtet würden.
Unter Unwiederholbarkeit eines Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser ergehen (VwGH 4. 5. 1990, 90/09/0016; 17. 6. 1993, 93/09/0076; 9. 11. 2006, 99/16/0395). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.
Die Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus:
Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 7. 1992, 92/06/0062; 28. 10. 2003, 2001/11/0224; 27. 5. 2004, 2003/07/0100). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH 28. 7. 1995, 95/02/0082; 28. 3. 2000, 99/08/0284; 24. 3. 2004, 99/12/0114), der ihr nicht zusteht.
Im gegenständlichen Verfahren war nunmehr zu prüfen, ob eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt: Wie bereits festgestellt, deckt sich das Parteienbegehren im gegenständlichen Antrag mit jenen in den Vorverfahren. Jedes mal konzentriert sich das Begehren der Bf auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens hinsichtlich der Auflagenpunkten 2. und 3. des Baubewilligungsbescheides, die zum Auflagenpunkt 9 führen, mit dem angeordnet wird, dass „die Niederschlagswässer … in geeigneter Weise auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen (sind). Eine Ableitung dieser Abwässer auf Straßengrund oder Nachbargrund oder in den Kanal ist verboten“.
Die Rechtslage ist unverändert, da seit Erlassung des angefochtenen Bescheids am 24.03.2014 keine Änderungen des OÖ. Baurechts (letzte Änderung durch LGBl. Nr. 90/2013, Kundmachung 31.12.2013) noch des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (letzte Änderung durch BGBl. I Nr. 33/2013, Kundmachung 13.02.2013) erfolgten.
Auch der Sachverhalt stellt sich als unverändert dar. Die Bf bringen keine neuen Beweise vor, sondern stützen sich in ihrem Antrag auf – aus ihrer Sicht - fehlerhafte Verfahrensschritte und Entscheidungen im abgehaltenen Verfahren. Bei der vorgelegten Mappe mit den 14 Beweisurkunden (oben angeführt) handelt es sich um Unterlagen, die alle aus dem Zeitraum lange vor Erlassung des bekämpften Bescheids stammen, wie die folgende Übersicht zeigt:
14) Fotos Ende Februar 2014:
Die Bf verweisen in ihrem Antrag (siehe oben) auf ihren Anspruch nach § 1a VVG und ersuchten das Landesverwaltungsgericht OÖ ausdrücklich und zum vierten male um Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Durch diesen schriftlich gestellten Antrag liegt die Geltendmachung des rechtlichen Anspruchs auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache vor.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts (gleiches Parteienbegehren, unveränderte Sach- und Rechtslage, und Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durch die Bf) ergibt sich, dass eine entschiedene Sache vorliegt.
Die Bf haben somit ein Anbringen eingebracht, mit dem sie die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehrten. Das Landesverwaltungsgericht hat das Anbringen auf Grund der eingetretenen Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen (VwGH 25. 4. 2006, 2006/06/0038; 27. 6. 2006, 2005/06/0358, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger