LVwG-150143/6/VG
Linz, 26.06.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des DI (FH) x vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 16. Dezember 2013, Zl. Bau-41/2013-Ke, betreffend Beseitigungsauftrag, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 26. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 34/2013 aufgetragen, das konsenslos an der Westseite seines Objektes angebaute Carport auf Parz. Nr. x, EZ x, KG x, innerhalb einer näher bestimmten Frist abzutragen und den ursprünglichen konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen.
I.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 als unbegründet ab.
I.3. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
I.4. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt.
I.5. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 (hg. eingelangt am 24. Juni 2014) zog der Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Eingaben des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (ON 1 und 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches Anbringen iSd § 13 Abs. 7 AVG zu werten. Wird eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil dadurch das Landesverwaltungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verloren hat (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at] zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Zurückziehung einer Berufung). Dies hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.
Da der Beschwerdeführer seine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 16. Dezember 2013 ausdrücklich zurückzogen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch