LVwG-150136/6/DM/CJ

Linz, 24.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des 1. x und der
2. x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 23.10.2013, Zl. Bau-131/9-E1-2013/Bi, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung sowie Beseitigung einer baulichen Anlage

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Zur Vorgeschichte:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 11.11.2002 wurde Herrn x die Baubewilligung für den „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ auf dem Grundstück Nr x, EZ x, KG x, erteilt. Bewilligungsgemäß sollte das 27,90 m lange und 5 m breite Gebäude 30 cm von der Grenze zum Weg Grundstück Nr x eingeschossig in Holzriegelbauweise mit einem Pultdach errichtet werden.

 

I.1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 14.7.2005 wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: Bf) gemäß § 41 Oö. BauO 1994 die Fortsetzung der hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ bei der Liegenschaft x auf dem Gst Nr x, EZ x, KG x, bereits begonnen Bauarbeiten bis zum rechtskräftigen Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung „gemäß §§ 24 Abs 1, 41 Abs 3 Z 4 Oö. Bauordnung 1994 iVm § 2 Z 40a Oö. Bautechnikgesetz“ untersagt. Gleichzeitig wurde den Bf gemäß § 24 Abs 1 und § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 aufgetragen, hinsichtlich der konsenslos vorgenommenen baulichen Anlagen auf dem genannten Grundstück binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Baubewilligung einzukommen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die bewilligungslos vorgenommenen baulichen Anlagen zu beseitigen. Die Bf hätten ein vollständig anderes als das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt. Das Bauvorhaben sei nicht in Holzbauweise, sondern in massiver Ziegelbauweise mit Massivdecke ausgeführt worden. Zwischen den überdachten Abstellplätzen und dem Wohnhaus sei eine Stahltreppe zur Erreichbarkeit der Dachräume eingerichtet worden. Die massiven Deckenplatten zur Begehung des Dachraumes seien bereits vorhanden. Diverse Änderungen (Reduzierung der Durchgangsbreite zum Hauptgebäude und damit die Erweiterung der Stellplätze sowie die Ausführung in Massivbauweise) seien bereits vorgenommen worden. An der Ostseite sei ein Anbau für einen Müllraum mit einem Grundrissausmaß von 3,75 m x 2 m vorgenommen worden. Der Durchgang zum Haus sei von ursprünglich 4,5 m auf 2,5 m reduziert worden. Die Pultdachkonstruktion solle zur Straße hin bis zur Gesamtbreite von 5 m ohne eine Stützenreihe ausgekragt ausgeführt werden.

 

Die dagegen erhobene Berufung der Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2005 – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – als unbegründet abgewiesen. Die Vorgangsweise des bedingten Beseitigungsauftrages wurde damit begründet, dass alternativ zumindest die Möglichkeit eines nachträglichen Baubewilligungsantrages eingeräumt worden sei, weil bei entsprechender „Abänderungs- bzw Konsensbereitschaft“ seitens der Bf eine grundsätzliche nachträgliche Baubewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abänderungen im Zeitpunkt der Entscheidung zumindest in Teilbereichen nicht völlig von der Hand zu weisen gewesen wäre.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Bf wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006 keine Folge gegeben.

 

I.1.2. In Entsprechung dieses Alternativauftrages beantragte der Erst-Beschwerdeführer (kurz: Erst-Bf) sodann mit Eingabe vom 26.6.2006 eine „Änderungsbewilligung“ zum Bewilligungsbescheid vom 11.11.2002 unter Vorlage eines „Änderungs-Austauschplanes“ und einer Baubeschreibung. Das Gebäude soll nunmehr 1,20 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt in Ziegelbauweise errichtet werden. In dem 28 m langen und 3,75 m breiten Gebäude sind Stellplätze, ein Müllraum sowie ein Dachbodenausbau vorgesehen. Die Gebäudehöhe ist mit +5,70 m plangemäß angegeben.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 16.8.2007 wurde der Antrag des Erst-Bf vom 26.6.2006 um Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau von Unterstellplätzen für PKW und Abstellraum“ auf dem Baugrundstück gemäß § 30 Abs 6 Z 2 Oö. BauO 1994 iVm §§ 2 Z 20, 31, 40a sowie §§ 5, 6 Oö. BauTG abgewiesen. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass das eingereichte Bauvorhaben als Hauptgebäude zu qualifizieren sei. Die im Bauplan enthaltene Dachabschleppung könne für sich allein ein Gebäude nicht als Nebengebäude qualifizieren. Das Bauvorhaben stelle sich als eigenständiges Gebäude dar. Es liege somit ein Widerspruch zu zwingenden baurechtlichen Abstandsbestimmungen vor. Auch verstoße das Bauvorhaben gegen die bestehende Charakteristik des maßgeblichen Ortsbildes.

 

Der dagegen erhobenen Berufung des Erst-Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 6.11.2007 keine Folge gegeben.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3.6.2008, Zl IKD (BauR)-013653/4-2007-Um/Wm, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Erst-Bf mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Erst-Bf durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Begründend wurde ausgeführt, das vom Erst-Bf eingereichte Bauvorhaben sei als Gebäude im Sinn des §  2 Z 20 Oö. BauTG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 zu beurteilen. Ein Nebengebäude läge nur dann vor, wenn (sämtliche) Begriffsmerkmale des § 2 Z 31 Oö. BauTG gegeben wären. Der bautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten zutreffend festgestellt, dass die Traufenhöhe außerhalb des Bereiches des abgeschleppten Daches (bei einem Dachvorsprung von ca 1,50 m) – bezogen auf den Erdgeschoßfußboden – 4,25 m betrage. Schon aus diesem Grund könne das Bauvorhaben nicht als Nebengebäude qualifiziert werden. Dass im Zuge der Projektsänderung an der westlichen Grundstücksgrenze im Bauwich nunmehr ein abgeschlepptes Dach mit einer geringeren Traufenhöhe vorgesehen sei, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil es sich hier um einen unselbständigen Gebäudeteil handle, der nicht isoliert betrachtet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass von einem Nebengebäude lediglich dann gesprochen werden könne, wenn das Bauwerk an keiner Stelle eine Traufenhöhe von mehr 3 m aufweise. Maßgeblich sei daher nicht die jeweils niedrigste, sondern vielmehr die größte Traufenhöhe des zu beurteilenden Gebäudes. Gründe für die in der Vorstellung vorgetragene Behauptung, es läge kein Nebengebäude vor, würden vom Bf nicht vorgebracht werden. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein Hauptgebäude handle. Da sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 Oö. BauTG auf mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude beziehe, komme sie im Beschwerdefall nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben müsste also – entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 1 leg cit einen Mindestabstand von 3 m zur Bauplatz- und Nachbargrundgrenze einhalten. Diesen Vorgaben entspreche jedoch dieses Vorhaben an der Westseite des Grundstückes nicht. Dazu komme, dass zufolge § 5 Z 6 Oö. BauTG zu öffentlichen Verkehrsflächen, die an den Vorgarten des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks angrenzen, bei Neu- und Zubauten, der sich aus § 2 Z 43 Oö. BauTG ergebende Abstand einzuhalten sei. Auch diesbezüglich liege ein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen vor. Das Bauvorhaben sei somit in der beantragten Form nicht bewilligungsfähig.

 

I.1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.10.2009, Zl 2008/05/0140-7, nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes aus:

 

„Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht als "Gebäude" zu qualifizieren. Eine Begründung für diese Beurteilung fehlt jedoch in der Beschwerde. Unter Berücksichtigung der im § 2 Z. 20 Oö. BauTG normierten Definition, wonach ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m ist, bestehen keine Zweifel daran, dass der hier zu beurteilende Bau ein Gebäude ist.

Die belangte Behörde ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass dieses Gebäude kein Nebengebäude im Sinne der hier anzuwendenden Rechtslage ist. Gemäß § 2 Z. 31 Oö. BauTG kann nur ein Gebäude mit einer Traufenhöhe bis zu 3 m als Nebengebäude qualifiziert werden. Eine Definition der Traufenhöhe fehlt im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage. Nach Frommhold/Gareis, Bauwörterbuch, 2. Auflage, ist unter Traufe "die untere waagerechte Kante des geneigten Daches" zu verstehen. (Siehe auch die Definitionen in Wikipedia: Als Dachtraufe, kurz Traufe bezeichnet man die Tropfkante am Dach eines Gebäudes. Die Traufhöhe ist die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain. Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut bezeichnet.) Ausgehend von dieser Definition überschreitet die Traufenhöhe des hier zu beurteilenden Gebäudes jedenfalls 3 m.

Auch wenn dem Begriff "Traufe" die nunmehr im § 2 Z. 40a lit. a Oö. BauTG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 enthaltene Definition "bei geneigten Dächern: die untere Kante (Tropfkante) des Daches (gemessen bei maximal 1 m Dachvorsprung);" zu Grunde gelegt wird, ändert sich an diesem Ergebnis nichts, weil - wie der Amtssachverständige in seinem unbedenklichen Gutachten vom 20. März 2007 zutreffend ausführt - aus den Einreichplänen die Traufenhöhe gemessen bei einem Meter Dachvorsprung des Gebäudetraktes im Bauwich über 3 m hoch ist. Schon die Baubehörde erster Instanz hat dieses Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 20. März 2007 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Spätestens im Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich mit diesem Gutachten auseinander zu setzen. Eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird durch die Gewährung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren geheilt. Dass dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit, vom genannten Gutachten Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, nicht eingeräumt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Daher war das mit dem Verwaltungsverfahren in erster Instanz in Zusammenhang stehende Vorbringen nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshofes aufzugreifende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, Zl. 2005/06/0230, mwN).

Im Übrigen ist für die Qualifikation eines Gebäudes als Nebengebäude nicht entscheidungswesentlich, ob die Traufenhöhe an der der Grundstücksgrenze nächstgelegenen Stelle nicht 3 m übersteigt. Von einem Nebengebäude kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn die Traufenhöhe des Gebäudes - von den übrigen im § 2 Z. 31 Oö. BauTG genannten Voraussetzungen abgesehen - nicht die Höhe von 3 m gemessen vom Erdgeschossfußboden überschreitet. Rechtlich nicht von Belang war in diesem Zusammenhang, ob das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Ob Stellplätze in einem früheren Baubewilligungsverfahren (betreffend ein nicht bewilligungsgemäß ausgeführtes Nebengebäude) mit einer größeren Stellfläche bewilligt worden sind, ist ebenfalls rechtlich nicht relevant, weil das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheides durch die belangte Behörde war nur das in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung ausgewiesene Bauvorhaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155).

Für das gegenständliche Bauvorhaben sind daher die Vorschriften über die Lage und die Höhe der Gebäude und deren Abstandsvorschriften (§§ 5 f Oö. BauTG) zu beachten. Für das Baugrundstück ist offene Bauweise angeordnet. Gemäß § 5 Z. 1 Oö. BauTG hat daher das vom Beschwerdeführer zur Bewilligung eingereichte Gebäude zu den seitlichen Bauplatzgrenzen einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Dies ist hier nicht gegeben. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG ist auf das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar. Diese Ausnahme von der Abstandsvorschrift des § 5 Abs. 1 Oö. BauTG kommt nur für "mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude" in Betracht. Der hier zu beurteilende Bau ist - wie oben bereits ausgeführt - ein Gebäude; er kann daher weder als ein mit Schutzdach versehener Abstellplatz noch als Garage, die die Voraussetzungen eines Nebengebäudes erfüllen muß, qualifiziert werden.

Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers widerspricht sohin zwingenden
baurechtlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer hat in seinen Stellungnahmen
vom 16. November 2006 und vom 26. Jänner 2007 (nach Vorlage geänderter Pläne) eine inhaltliche Entscheidung über sein Bauansuchen begehrt. Die Baubehörden haben daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Baubewilligungsantrag gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO abgewiesen.“

 

I.2. Vor dem Landesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlicher Sachverhalt:

 

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.6.2013 wurde festgehalten, es sei bei einer an diesem Tag vorgenommenen Besichtigung der Liegenschaft „x“ festgestellt worden, dass beim nicht bewilligten Bauvorhaben „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ weitere bauliche Maßnahmen getätigt würden. So würden die Oberflächen der Stellplätze befestigt sowie der Straßenanschluss hergestellt werden. Auf beiliegenden Fotos ist ersichtlich, dass bei Abstellflächen des gegenständlichen Garagengebäudes Betonierungsarbeiten durchgeführt wurden.

 

I.2.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 26.6.2013 wurde den nunmehrigen Bf die Fortsetzung der Bauausführung „Oberflächenbefestigung der Stellplätze“ beim nicht bewilligten Bauvorhaben „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“, in der Natur acht Stellplätze und den sich darüber befindlichen Abstellräumen, bei der Liegenschaft x auf dem Gst Nr x, EZ x, KG x, untersagt. Die Bautätigkeiten seien sofort einzustellen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde den Bf aufgetragen, den gesamten bewilligungslos errichteten „Neubau von vier Unterstellplätzen und vier Abstellräumen“, in der Natur acht Stellflächen sowie den sich darüber befindlichen Abstellräumlichkeiten, situiert entlang der öffentlichen Straße, bei der Liegenschaft x, auf dem Gst Nr x, EZ x, KG x, binnen drei Monaten zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen (Spruchpunkt II.). Einer allfälligen Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag werde gemäß § 64 Abs 2 AVG idgF iVm § 41 Abs 3 Oö. BauO 1994 idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit Vorstellungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006, Zl. BauR-013653/3-2006-Um/Vi, sei im Instanzenzug der Rechtsansicht der Baubehörde der Marktgemeinde Regau Rechnung getragen worden, dass das von den Eigentümern X an der nordseitigen Grundstücksgrenze ausgeführte Bauvorhaben „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ auf dem Gst Nr x, EZ x, KG x, eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Auf Grund der baubehördlichen Wahrnehmungen vor Ort bzw des Berichtes der Polizeiinspektion Attnang-Puchheim vom 26.5.2013 führe bzw habe der Bescheidadressat dennoch am betreffenden Bauvorhaben weitere bauliche Maßnahmen durchgeführt. So sei die Oberfläche der Stellplätze befestigt worden, sowie der Straßenanschluss hergestellt worden. Sodann wird auf die Neuplanungsgebiets-Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 12.4.2010 Bezug genommen und ein mehrfacher Widerspruch der baulichen Anlage zu dieser festgestellt. Für das genannte Bauvorhaben liege bis dato keinerlei rechtskräftige Baubewilligung vor und sei dieses in der gegenständlichen Form auch nicht bewilligungsfähig. Unbeschadet des Vorhandenseins dieser Verordnung würde die bauliche Anlage aber auch auf Grund der Oö. BauO 1994 iVm mit dem Oö. BauTG nicht bewilligungsfähig sein, da ein Teil des Gebäudes in eineinhalb geschoßiger Ausführung näher als drei Meter zur Nachbargrundgrenze situiert sei. Die Vorschriften über Lage und Höhe der Gebäude und deren Abstandsvorschriften seien einzuhalten. Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 1 Z 3 Oö. BauTG sei nicht anzuwenden. Darüber hinaus würden auch verkehrstechnische Stellungnahmen von X vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass aus verkehrstechnischer Sicht die gefahrlose Benützbarkeit der angrenzenden öffentlichen Straße bei den gegenständlichen Zufahrten zum unbewilligten Gebäude beeinträchtigt werde. Auch aus diesem Grund sei das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht bewilligungsfähig.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 11.7.2013 wird im Wesentlichen ausgeführt, es gäbe eine rechtskräftige Baubewilligung „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräume“ mit Bewilligungsdatum vom 11.11.2002 für die Flächenmaße 28 m x 5 m. Es gäbe eine vorhandene Bauabweichung mit einer geringeren Bebauung mit den Flächenmaßen von 28 m x 3,75 m und Abstellräume im Dachboden statt ebenerdig. Das Gebäude sei also um 1,25 m weiter vom öffentlichen Gut entfernt als im rechtskräftig bewilligten Plan vom 11.11.2002. Nach Hinweis auf das in dieser Verwaltungssache bereits ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2009, Zl 2008/05/0140, wird ausgeführt, es gäbe ein neuerliches Bauansuchen vom 29.12.2009, in dem um neuerliche Baubewilligung mit den Flächenmaßen von 28 m x 5 m und der geänderten Traufenhöhe von unter 3 m im 3 m-Nahebereich zur Nachbargrund­grenze angesucht worden sei. Dadurch sei es auch bewilligungsfähig und man hätte eine Bauverhandlung für die Bf im positiven Sinne durchführen müssen. Stattdessen habe die Gemeinde Regau am 12.4.2010 eine Neuplanungsgebiets-Verordnung erlassen. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass die Behauptungen der Erstbehörde unrichtig seien. Die Stellplätze seien schon seit über 10 Jahren oberflächenbefestigt und würden über eine rechtskräftige Baubewilligung vom 11.11.2002 für den Neubau von Unterstellplätzen für PKW und Abstellräume verfügen. Jetzt sei diese Fläche mit Beton staubfrei gemacht worden. Dies stellte kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar und rechtfertige keinesfalls eine Baueinstellung seitens der Baubehörde. Zu Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass für das Gebäude eine rechtskräftige Baubewilligung für eine größere Grundflächenbebauung (28 m x 5 m statt tatsächlich 28 m x 3,75 m) vorliege. Das Gebäude sei sohin kleiner ausgeführt als ursprünglich genehmigt. Bei dieser Konstellation sei ein Abbruchauftrag nicht zulässig. Ein Abbruchauftrag sei aber auch deshalb nicht zulässig, weil die Behörde verpflichtet sei, zunächst das von den Bf eingeleitete Baubewilligungsverfahren aus dem Jahre 2009 rechtskräftig abzuhandeln, bevor ein Abbruchauftrag erteilt werde. Auf die einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung (Alternativauftrag) dürfe verwiesen werden. § 49 Oö. BauO 1994 sei anwendbar. Das Bauansuchen der Bf von 2009 sei bewilligungsfähig. Die Neuplanungsgebiets-Verordnung sei gesetz- und verfassungswidrig und werde der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen. Nach Wegfall der Neuplanungsgebietsverordnung werde das Baubewilligungsansuchen von 2009 rechtskräftig positiv zu erledigen sein.

 

I.2.2 Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 wurde die Berufung der Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 26.6.2013 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass bezüglich der Baubewilligung vom 11.11.2002 festgestellt werde, dass sich diese Baubewilligung auf ein Gebäude beziehe, welches mit dem in der Realität bereits existierenden nicht übereinstimme. Darüber hinaus sei diese Baubewilligung auf Grund des Zeitablaufes bereits erloschen. Wie in der Niederschrift vom 21.9.2012, fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen X, nach erfolgtem Lokalaugenschein festgehalten worden sei, handle es sich zweifelsfrei aus fachlicher Sicht um ein völlig anderes Gebäude als mit Bescheid der Baubehörde vom 11.11.2002 bewilligt worden sei. Die Ausführung sei nicht, wie in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehen, in Holzbauweise erfolgt, sondern in massiver Ziegelbauweise mit Massivdecke. Auf der Massivdecke über dem Erdgeschoß sei eine Aufmauerung in massiver Bauweise mit einer Höhe von sieben Ziegelreihen (entspreche etwa 1,60 m) an der Straßenseite und von 13 Ziegelreihen (entspreche etwa 3,10 m) an der hauszugewandten Seite, errichtet worden. Zusätzlich bestehe ein Verbindungsgang zum Obergeschoß des Wohnhauses. Das Grundrissausmaß der gesamten Gebäudekonstruktion liege bei ca 28 m x 3,80 m. Der bewilligte Plan hätte zudem eine maximale Höhe von 4,39 m vorgesehen. Derzeit weise das Gebäude eine Traufenhöhe von ca 4 m auf. Die Maximalhöhe betrage ca 6,5 m, die Abdeckung bestehe in Form eines Pultdaches mit Blecheindeckung. Demensprechend liege entgegen den Ausführungen der Bf derzeit keine rechtskräftige Baubewilligung für das tatsächlich existierende Gebäude vor. Betreffend der Entscheidung des VwGH vom 20.10.2009, Zl 2008/05/0140, werde festgehalten, dass der VwGH erkannt habe, dass Lage und Höhe der Gebäude und deren Abstandsvorschriften einzuhalten seien. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 Oö. BauTG (alt) sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ein Teil des verfahrensrelevanten Gebäudes sei in eineinhalb geschoßiger Ausführung näher als 3 m zur Nachbargrundgrenze situiert (Niederschrift der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen x vom 4.10.2005, ergänzt am 7.10.2005). Den Ausführungen des VwGH folgend, ist verfahrensgegenständliches Gebäude nach der maßgeblichen Rechtslage – auch nach der Novellierung der baurechtlichen Vorschriften, die inhaltlich keine verfahrensrelevante Änderung brachte – auch nicht (nachträglich) bewilligungsfähig. Daher hätte auch die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um Bewilligung nicht eingeräumt werden können und können weitere Ansuchen um Bewilligung nicht positiv erledigt werden. Ein Abbruchauftrag gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 sei daher zu erteilen gewesen. Nach Ausführungen, wonach die gegenständliche bauliche Anlage der Neuplanungsgebiets-Verordnung widerspreche, wurde hinsichtlich der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße durch das gegenständliche Gebäude ausgeführt, dass auch diesbezüglich Stellungnahmen von Amtssachverständigen vorliegen, aus denen hervorgehe, dass aus verkehrstechnischer Sicht die gefahrlose Benützbarkeit der angrenzenden öffentlichen Straße bei den gegenständlichen Zufahrten zum unbewilligten Gebäude beeinträchtigt werde. Auch aus diesem Grund könne das Gebäude nicht bewilligt werden, da die Baubehörde den Ausführungen des Sachverständigen Glauben schenke und folge. Da das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits mehrfach begutachtet worden sei und es zahlreiche fachliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen gebe, sei es im Berufungsverfahren nicht notwendig gewesen, neuerliche Gutachten einzuholen, da sich am Gebäude an sich nichts so verändert habe gegenüber dem Bestand zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, dass das Gebäude nunmehr bewilligungsfähig wäre.

 

In der von der belangten Behörde angeführten Niederschrift vom 21.9.2012 führte der bautechnische Amtssachverständige auszugsweise Folgendes aus:

 

„... Die Baubewilligung für den Neubau von 4 Unterstellplätzen samt Abstellräumen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11.11.2002 erteilt. Der zugrundeliegende Plan der Firma x sieht die Errichtung von 4 überdachten PKW Abstellflächen samt Lagerräumen und überdachten Hauszugang in Holzbauweise vor. Der Baubeginn wurde mit 30.04.2004 gemeldet.

 

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Baumaßnahmen bereits überwiegend fertig gestellt wurden. ... Zweifelsfrei handelt es sich aus fachlicher Sicht um ein völlig anderes Gebäude als mit Bescheid der Baubehörde vom 11.11.2002 bewilligt. Der bewilligte Plan sah eine max. Höhe von 4,39 m vor. Derzeit weist das Gebäude eine Traufenhöhe von ca. 4 m auf. Die Maximalhöhe beträgt ca. 6,5 m. Die Abdeckung besteht in Form eines Pultdaches mit Blecheindeckung. ...

 

I.2.3. In der dagegen erhobenen Vorstellung (nun: Beschwerde) vom 11.11.2013 bringen die Bf im Wesentlichen vor, es gebe eine vorhandene Bauabweichung mit einer geringeren Bebauung mit den Flächenmaßen von 28 m x 3,75 m (statt 5,0 m) und Dachräume im Dachboden statt ebenerdig. Es gebe ein neuerliches Bauansuchen vom 29.12.2009, in dem um neuerliche Baubewilligung mit den Flächenmaßen von 28 m x 5 m und der geänderten Traufenhöhe von unter 3 m im 3 m-Nahebereich zur Nachbargrundgrenze angesucht worden sei. Dadurch wäre es auch bewilligungsfähig und man hätte eine Bauverhandlung für die Bf im positiven Sinne durchführen müssen. Stattdessen habe die Gemeinde Regau am 12.4.2010 die Neuplanungsgebiets-Verordnung für Kirchberg erlassen. Dass damit offensichtlich in rechtswidriger Weise eine „lex x“ geschaffen werden sollte, sei offensichtlich. Bestritten würden auch die Ausführungen des Sachverständigen X, der vom 1,5 m geschoßigen Bau im Vorgarten spreche. Durch die geplante Gebäudeverbreiterung (um 1,25 m) wieder auf 5 m Breite ändere sich die Kniestockhöhe auf unter 1,2 m im Dachgeschoß. Dadurch entspreche der eingereichte Plan somit auch der Neuplanungsgebiets-Verordnung. Die von der Behörde aufgestellte Behauptung, die gefahrlose Benützbarkeit der Straße sei durch das eingereichte Gebäude nicht mehr gegeben, könnte durch eine Bauverhandlung vor Ort jederzeit wirksam entkräftet werden. Die Parzellenzufahrt auf dem Gst Nr x bestehe seit 1994 in der vollen Breite samt dem Straßenanschluss inklusive Tiefgaragenabfahrt und sie hätten auch seit 11.11.2002 eine Baugenehmigung für Unterstellplätze für PKW und Abstellräume mit 28 m x 5 m. Im neu eingereichten Bauansuchen seien die Abstellflächen vom Erdgeschoß in den Dachboden verschoben worden und dadurch könnten die PKWs ebenerdig quer zur Straße geparkt werden. Somit sei ein noch übersichtlicheres Zu- und Abfahren möglich. Dem Grunde nach handle es sich um das gleich genutzte (wie schon genehmigte 28 m x 5 m) Bauwerk, nur dass jetzt die Abstellräume im Dachboden seien. Die Stellungnahmen des Amtssachverständigen Herrn Ing. Lindenberger seien unschlüssig, unrichtig, nicht nachvollziehbar und würden nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen. Ihre Stellflächen würden schon über ein Jahrzehnt im rechten Winkel zur Straße zum Parken benützt werden. Das Zu- oder Abfahren zu den Stellflächen könne ohne Reversieren in einem Zug nach links oder rechts durchgeführt werden. Die Benützbarkeit der Straße sei dadurch nicht beeinträchtigt. Zusammengefasst führten die Bf aus, es fehle jedwede Rechtsgrundlage für eine Aberkennung des Bauansuchens. § 49 Oö. BauO 1994 sei anwendbar. Ihr Bauansuchen von 2009 sei bewilligungsfähig. Die Neuplanungsgebietsverordnung sei aus den dargelegten Gründen gesetz- und verfassungswidrig.

 

I.2.4. Mit Schreiben vom 4.2.2014 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bf hinsichtlich ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass ihre Vorstellung nunmehr als Beschwerde iSd VwGVG zu werten sei und Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Dies – zusammengefasst formuliert – unter der Voraussetzung, dass sie einer aufschiebenden Wirkung überhaupt zugänglich sei.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.1. Nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl Nr 66/1994, in der gemäß Abs 2 des Art II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl Nr 34/2013 (das baupolizeiliche Verfahren wurde vor dem 1.7.2013 eingeleitet), anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 36/2008 lauten auszugsweise:

 

„§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

…“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl Nr 66/1994, betreffend die Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage im Errichtungszeitpunkt (Baubeginn wurde mit 30.4.2004 gemeldet), LGBl Nr 114/2002, sowie im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörden, LGBl Nr 36/2008 bzw 34/2013, und auch des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LGBl Nr 90/2013, lautet:

 

„§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...“

 

Die hier – für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage im Zeitpunkt der belangten Behörde bzw auch des Landesverwaltungsgerichts – relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG 2013, LGBl Nr 35/2013, lauten auszugsweise:

 

„§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

5. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten.

 

§ 41
Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a) die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden;

b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;

c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;

d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;

e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;

f) bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten;

…“

 

III.4. Die 2. Verlängerung der Neuplanungsgebietsverordnung „Kirchberg“ vom 10.4.2010, Zl. BauR-031-2010/Bi-Kl, ist mit 4.5.2014 abgelaufen, weshalb die Neuplanungsgebietsverordnung gemäß § 45 Abs 5 Oö. BauO 1994 außer Kraft getreten ist. Ein Bebauungsplan besteht derzeit nicht.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 in der Fassung der am 1.7.2013 in Kraft getretenen Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl Nr 34/2013) hat die Baubehörde – unabhängig von § 41 – im Fall der Feststellung, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Gemäß Artikel II Abs 2 zur Novelle LGBl Nr 34/2013 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

 

Auf den vorliegenden Rechtsfall angewendet bedeutet dies, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des Artikel II Abs 2 Oö. BauO 1994 zur Novelle LGBl Nr 34/2013 das vor dem 1.7.2013 gemäß § 49 Oö. BauO 1994 idF LGBl Nr 36/2008 eingeleitete Verfahren zur Erteilung des den Bf zugrundeliegenden baupolizeilichen Auftrages weiterhin nach dieser Rechtsvorschrift weiterzuführen ist. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da sich § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 nach der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 inhaltlich nicht verändert hat.

 

IV.2. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw ist. Für die Klärung der Frage aber, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl VwGH 30.1.2014, Zl 2013/05/0223).

 

Unstrittig ist, dass das hier zu beurteilende Garagengebäude der Bf im Zeitpunkt seiner Errichtung (vgl Niederschrift vom 21.9.2012, Seite 5: „Der Baubeginn wurde mit 30.04.2004 gemeldet.“; baupolizeiliche Überprüfung vom 8.6.2005, wonach die Baumaßnahmen betreffend den Neubau der Unterstellplätze begonnen, aber noch nicht fertiggestellt worden seien) bewilligungspflichtig gemäß § 24 Oö. BauO 1994 war und auch nach der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 ist. Wenn die Bf anführen, es gebe eine mit 11.11.2002 datierte rechtskräftige Baubewilligung „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und Abstellräume“ (mit den Flächenmaßen von 28 m x 5 m), so ist dazu auszuführen, dass diese – wie die belangte Behörde richtig ausführt – nicht konsumiert wurde (und daher gemäß § 38 Oö. BauO 1994 durch Zeitablauf auch bereits erloschen ist), da die bauliche Anlage in der Realität anders ausgeführt wurde (bspw anderes Flächenmaß von 28 m x 3,75 m; Gebäudehöhe ...). Für diese tatsächliche Ausführung gibt es jedoch keine Baubewilligung. Ein diesbezügliches nachträgliches Bauansuchen vom 26.6.2006 wurde von den Baubehörden abweisend entschieden und von der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie vom VwGH bestätigt (siehe VwGH 20.10.2009, Zl 2008/05/0140). Ein weiteres nachträgliches Bauansuchen vom 29.12.2009 bzw 25.1.2012 (siehe dazu das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu LVwG-150134-2014) ist im konkreten baupolizeilichen Verfahren insofern ohne Bedeutung, da dieses Bauansuchen dem in der Realität ausgeführten Objekt nicht entspricht (etwa wiederum ein Flächenmaß von 28 m x 5 m; ...).

 

IV.3. Zu prüfen ist daher weiters, ob die belangte Behörde zu Recht einen unbedingten Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 erlassen hat: Bei der Beurteilung der im Zusammenhang mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Abs 1 leg cit stehenden Frage der Bewilligungsfähigkeit des betroffenen Objekts ist von der „maßgeblichen Rechtslage“ auszugehen. Dies ist im gegenständlichen Fall die seit 1.7.2013 in Geltung stehende Oö. BauO 1994 idF LGBl Nr 90/2013 bzw das Oö. BauTG 2013. Das Verwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass sein Prüfungsmaßstab die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist.

 

Festgehalten wird zunächst, dass die von der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch anzuwendende Neuplanungsgebietsverordnung „x“ zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht mehr in Geltung stand. Auch ein Bebauungsplan besteht nicht. Da maßgeblich für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist, war die Neuplanungsgebietsverordnung „x“ daher bei der gegenständlichen Entscheidung nicht anzuwenden. Auf die Ausführungen der Bf betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung („lex X“) braucht daher nicht weiter eingegangen werden.

 

Gemäß § 41 Abs 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 gelten – soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt – die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind. Dabei müssen jedoch mehrere Voraussetzungen (lit a bis f) erfüllt werden. Entsprechend lit d darf die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen 3 m über dem Erdgeschossfußboden nicht überschreiten ... . In der Niederschrift vom 21.9.2012 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen Folgendes festgehalten: „... Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Baumaßnahmen bereits überwiegend fertig gestellt wurden. ... Zweifelsfrei handelt es sich aus fachlicher Sicht um ein völlig anderes Gebäude als mit Bescheid der Baubehörde vom 11.11.2002 bewilligt. Der bewilligte Plan sah eine max. Höhe von 4,39 m vor. Derzeit weist das Gebäude eine Traufenhöhe von ca. 4 m auf. Die Maximalhöhe beträgt ca. 6,5 m. Die Abdeckung besteht in Form eines Pultdaches mit Blecheindeckung. ...“ Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Traufenhöhe auf der gesamten Länge des Gebäudes gleich lang ist. Mit einer ca 4 m Traufenhöhe im Bauwich wird jedoch auch der nun maßgeblichen Regelung des § 41 Abs 1 Z 5 lit d Oö. BauTG 2013 nicht entsprochen. Ob das errichtete Gebäude noch weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung widerspricht, war daher nicht mehr zu prüfen. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung daher zu Recht davon aus, dass das bereits errichtete Garagengebäude einer nachträglichen Baubewilligung nicht zugänglich ist, weshalb ein unbedingter Beseitigungsauftrag erlassen wurde.

 

IV.4. Angemerkt sei noch, dass die Bf in ihrem Rechtsmittel mit keinem Wort behaupten, dass das in der Realität ausgeführte Garagengebäude bewilligungsfähig sei. Argumentiert wurde vielmehr, dass das neu eingereichte Bauansuchen aus 2009 (das jedoch mit dem bereits errichteten Objekt nicht übereinstimmt) bewilligungsfähig sei. Dies ist im konkreten Beseitigungsverfahren gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 2994 jedoch ohne Belang.

 

IV.5. Hinsichtlich der von der Erstbehörde festgelegten und von den Bf in der Beschwerde nicht näher bekämpften Erfüllungsfrist von drei Monaten zur Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Garagengebäudes geht das Verwaltungsgericht von deren Angemessenheit aus. Nach ständiger Rspr des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist lediglich darauf an, dass diese objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der festgelegten Frist technisch durchgeführt werden können (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 59 Rz 63).

 

6. Im Ergebnis konnten die Bf die Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Garagengebäudes nicht erfolgreich behaupten. Der unbedingte Beseitigungsauftrag gemäß § 49 BauO 1994 erging daher in rechtlich zulässiger Weise.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 30.1.2014, Zl 2013/05/0223; 20.10.2009, Zl 2008/05/0140), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 22. September 2014, Zl.: E 1060-1061/2014-7

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19. März 2015, Zl.: Ra 2015/05/0060, 0061-7