LVwG-150120/2/MK/Ka

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck, vom 23.10.2013, GZ: Bau-401/Kirchenplatz 8-2013-Dw,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottnang am Hauruck vom 23.10.2013, obige Zahl (baurechtliche Untersagung – Berufungsentscheid), als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottnang am Hauruck vom 23.10.2013, obige Zahl (straßenrechtlicher Beseitigungsauftrag – Berufungsentscheid), als unbegründet abgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Eingabe vom 02.01.2013 wurde von Herrn x (in der Folge: Bf) u.a. die (bereits durchgeführte) Errichtung eines Schutzdaches übereinem Whirlpool auf Gst.Nr. x, KG x, angezeigt. Der Anzeige waren ausreichende planliche Darstellungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitt und Ansichtsplan) angeschlossen.

 

Mit gleichem Datum wurde auch um Erteilung der straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Oö. Straßengesetz 1991 angesucht.

 

I.1. Verfahren nach der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

Bereits vor der oben angeführten Bauanzeige wurde (auf Grund einer anonymen Anzeige) vom Bürgermeister der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck am 26.11.2012 ein Ortsaugenschein unter Beziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik durchgeführt. Dabei wurde  zusammengefasst festgestellt, dass von den Bf direkt an der Grundgrenze eine L-förmige Einfriedungsmauer mit einer (auf Grund des Gefälles der Aufstandsfläche unterschiedlichen) Höhe von (außen) etwa 2,40 bis 2,60 m errichtet worden sei, wobei der straßenseitige (südliche) Mauerflügel eine Länge von ca. 5,40 m und der nach Norden anschließende (westliche) Flügel eine Länge von ca. 2,30 m aufweise. Zu der wiederum nördlich anschließenden Gebäudeaußenmauer würde ein Abstand von etwas mehr als 1m eingehalten. Dieser westliche Flügel stelle die Verlängerung der Gebäudefluchtlinie des Hauptgebäudes das, an welches aber eine Garage angebaut sei. Die Innenhöhe der Mauer betrage auf Grund des im Vergleich zur Außenfläche geringfügig erhöhten Bodenniveaus zwischen ca. 2,40 bis 2,50 m.

Es sei darüber hinaus festzustellen, dass das Bauwerk innerhalb des 8m-Bauverbotsbereich des Oö. Straßengesetzes zu liegen komme. Die diesbezügliche Beurteilung sei aber dem straßenrechtlichen Verfahren vorbehalten.

Da die errichtete Einfriedung die gemäß § 29 Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) maximalen Mauerhöhen überschreite, könne die nachträgliche Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen werden.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Bf mit Schreiben vom 11.12.2012 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnisgesetzt. Eine Stellungnahmefrist bis 04.01.2013 wurde eingeräumt. Anstelle einer Stellungnahme wurde die Bauanzeige eingebracht.

 

In einem weiteren Ortsaugenschein vom 28.02.2013, der wiederum unter Beziehung des Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden abgehalten wurde, stellte dieser ergänzend zu den oben bereits wiedergegebenen fachlichen Ausführungen fest, dass auf der errichteten Mauer bzw. an der Außenwand des Hauptgebäudes ein von einer verzinkten Stahlkonstruktion getragenes weitgehend waagrechtes Schutzdach aus Sicherheitsglas mit einer Fläche von ca. 3,30 x 5,40 m aufgesetzt werden solle. Die Oberkante des Mauerwerks weise außen eine Höhe von 2,37 m, die Oberkante der Schutzdachkonstruktion innen eine Höhe von 2,62 m auf. Das bebaute Grundstück sei als „Bauland – Gemischtes Baugebiet (M)“ ausgewiesen. Für das Areal bestehe ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (Nr. x, „Ortszentrum x“, Änderung Nr. 3).

In westlicher Richtung an das bebaute Grundstück anschließend würde sich auf Gst.Nr. x, KG x, die öffentliche Zu- und Abfahrt zu einer Einrichtung des „betreuten Wohnens“ befinden. Auf dem in südlicher Richtung anschließenden Gst.Nr. x, KG x, sei unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Bf ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die befestigten Teile dieses Grundstücks würden unter anderem auch zum Zweck der Aufschließung des Friedhofes genutzt. Die angrenzenden Grundflächen wären daher zweifelsfrei als öffentliche Verkehrsflächen zu qualifizieren.

Dem angezeigten Vorhaben könne aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da die projektierte Nutzung mit § 6 Abs. 3 Oö. BauTG nicht vereinbar sei.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.02.2013, obige Zahl, wurde den Bf die Fortsetzung der Bauausführung bzw. die Errichtung des angezeigten Schutzdaches untersagt. Es wurde weiters aufgetragen, die Zustimmung der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck (als Straßenverwaltung) einzuholen.

Begründend wurde – neben der Wiedergabe des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – diesbezüglich angeführt, dass die Errichtung eines Schutzdaches zum Zeck der Überdachung eines Whirlpools gemäß § 6 Abs.3 Oö. BauTG in einem Vorgarten unzulässig sei.

 

Am 14.03.2013 wurde von den Bf das mit 13.03.2013 datierte Rechtsmittel der Berufung rechtzeitig eingebracht. Darin wird begründend im Wesentlichen Vorgebracht, dass in der Präambel des bekämpften Bescheides unter Pkt. I. das angezeigte Vorhaben als „beantragt“ bezeichnet worden sei, was inhaltlich unrichtig sei.

Der Bescheidinhalt sei schlichtweg falsch, da beim Ortsaugenschein am 26.11.2012 von einer „Einfriedung“ ausgegangen worden sei, während in der Folge die Errichtung eines „Schutzdaches“, welches mit einer Einfriedung nicht verglichen werden könne, angezeigt worden sei.

Darüber hinaus sei eine „Vermischung“ des bau- und straßenrechtlichen Verfahrens, wie dies im Spruchabschnitt I. erfolgt sei, unzulässig. Es handle sich um zwei getrennt Verfahren, wobei die Erledigung des straßenrechtlichen Antrages noch ausstehen würde.

Die Bestimmung des § 2 Z43 Oö. BauTG  betreffend Vorgärten sei deshalb nicht anzuwenden, da es sich bei dem südlich angrenzenden Grundstück, welches sich – auch wenn darauf ein Geh- und Fahrtrecht bestehe – im Eigentum der Pfarre Brückmühl befinde, um keine öffentliche Verkehrsfläche handle.

Würde der bestehende Bebauungsplan seitens der belangten Behörde konsequent umgesetzt werden, würde die westlich an das Grundstück der Bf anschließende Aufschließung (Gst.Nr. x, KG x) bis zum Anschluss an die Landesstraße geführt werden, was zur Folge hätte, dass die südliche Seite des Grundstückes nicht an eine Verkehrsfläche angrenzen würde.

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die belangten Behörde bei ordnungsgemäßer und vollständiger Prüfung des Sachverhaltes zu einem anderen Ergebnis und damit zu einem anders lautenden Bescheid kommen hätte müssen.

Es würde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Anzeige zur Errichtung eines Schutzdaches zur Kenntnis zu nehmen, in eventu den Bescheid der I. Instanz zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck vom 23.10.2013, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vom 26.09.2013 zu Grunde liegt, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend wurde dazu – neben der Darstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. -ergebnisses und der Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsnormen – ausgeführt wie folgt:

 

Davon, dass der bestehende Bebauungsplan – was die Trassenführung der Aufschließungsstraße angelange – nicht konsequent umgesetzt würde, können keine Rede sein, da der Bebauungsplan eine Aufschließung in der von den Bf vorgebrachten Art gar nicht vorsehe. Darüber hinaus würde das betreffende Bauwerk – auch wenn es sich bei der südlichen Grundgrenze um eine mit einem Privatgrundstück handeln sollte – innerhalb des 8m-Schutzbereiches zur östlich angrenzenden öffentlich Verkehrsfläche auf Gst.Nr. x, KG x zu liegen kommen, weshalb auch die „Vorgartenbestimmung“ des Oö. BauTG anwendbar sei. Alleine aus diesem Grund sei die errichtet Mauer zu entfernen bzw. könne die angezeigte Errichtung eines Schutzdaches nicht zur Kenntnis genommen werden. Das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Vermengung mit den straßenrechtlichen Bestimmungen gehe daher ins Leere.

Ebenso nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen, der beigezogene Amtssachverständige habe im Ortaugenschein vom 26.11.2012 das vorgefundene Mauerwerk als Einfriedung und nicht als Teil eines beabsichtigten Schutzdaches bezeichnet, da sich die Behörde bei Bescheiderlassung inhaltlich gar nicht auf diese fachliche Beurteilung gestützt habe, sondern auf jene, die anlässlich des Ortsaugenscheines vom 28.02.2013, der aber die Anzeige der Errichtung eines Schutzdaches zu Grunde gelegen habe, abgegeben worden sei.

Zur rechtlichen Qualität der südseitig an des Grundstück der Bf anschließenden Gst.Nr. x und x bzw. Bfl. .x im Eigentum der Pfarre Bruckmühl sei anzumerken, dass diese in einer Entfernung von etwa 80 m zum Friedhof als „Aufbahrungshalle“ dienen würden und zudem über die „Tanzboden Landesstraße“ aufgeschlossen würden.

Gegenstand des Bauverfahrens wäre ausschließlich die Beurteilung eines vorgelegten Projektes, auch wenn dieses (teilweise) schon umgesetzt sei. Zukünftige Änderungen oder Entwicklungen wären nicht zu berücksichtigen.

Das Berufungsbegehren sei daher abzuweisen gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 06.11.2013, eingelangt am 08.11.2013, wurde gegen den Berufungsbescheid die Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass von der Berufungsbehörde nunmehr zwei Berufungsbescheide erlassen worden wäre, obwohl von den Bf nur ein erstinstanzlicher Bescheid bekämpft worden wäre. Die Berufungsbescheide wären daher mit Nichtigkeit behaftet.

Die Bf hätten bereits am 19.09.2012 eine vollständige Bauanzeige betreffend die Errichtung des Schutzdaches eingebracht, wobei innerhalb der 8-wöchigen Legalfrist seitens der belangten Behörde keine Untersagung erfolgt sei. Der Ortsaugenschein vom 26.11.2012 sei erst nach Ablauf der Untersagungsfrist durchgeführt worden, weshalb die Bf davon hätten ausgehen können, dass gegen das gegenständliche Vorhaben keine Einwände bestünden. Anlässlich des Ortsaugenscheins am 26.11.2012 sei den Bf seitens der belangten Behörde geraten worden, nochmals eine Bauanzeige einzubringen, was aber nicht an der bereits erfolgten Nichtuntersagung ändern würde. Dass diese erste Bauanzeige nicht im Verfahrensakt aufliege, sei den Bf nicht vorzuwerfen bzw. zuzurechnen.

Der Bürgermeister sei in der betreffenden Zeitspanne auch wiederholt am Haus der Bf vorbeigefahren und habe daher die Errichtung der Mauer auch wahrgenommen. Hätte es keine Bauanzeige gegeben, hätte der Bürgermeister zweifelsohne einschreiten müssen. Das Unterbleiben eines derartigen Vorgehens würde die Tatsache der Anzeige untermauern. Alleine aus diesem Grund sei der Vorstellung Folge zu geben.

Ergänzend zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, dass betreffend die Qualifikation der südlich an das Grundstück der Bf anschließenden Fläche als öffentliche Straße auf die Legaldefinition des § 2 Z3 Oö Straßengesetz zurückzugreifen sei, welche aber nicht zutreffen würde. Dieses Areal sei weder als Straße verordnet noch als öffentliches Gut eingetragen. Entlang der südlichen Grundgrenze gebe es daher auch keinen Vorgarten iSd Oö. BauTG.

Die bescheidmäßige Versagung der Errichtung des Schutzdaches stütze sich zudem unzulässiger Weise auf das Nichtvorliegen der Zustimmung des Straßenerhalters. Das Schutzdach sei daher zu bewilligen bzw. die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

I.2. Verfahren nach dem Oö. Straßengesetz 1991

 

Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist aus straßenrechtlicher Sicht zur Verfahrensgenese Folgendes festzustellen:

 

Im Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 leg.cit. wird ausdrücklich festgehalten, dass an der südlichen Grundstücksgrenze ein Grundstück der Pfarr Bruckmühl anschließe und entlang dieser Grenze eine Privatweg mit Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der Liegenschaft der Bf anschließe. Die Entfernung zur nächsten öffentlichen Straße (Zufahrt betreutes Wohnen) betrage 6,50 m. Die Fahrfrequenz sei als äußerst gering anzusehen.

 

Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurde von der belangten Behörde beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, eine fachliche Beurteilung aus dem Bereich Verkehrstechnik angefordert.

 

Am 15.02.2013 beantragte der Bürgermeister der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck als Vertreter der Gemeindestraßenverwaltung  bei der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck als Straßenbehörde die Einleitung der Verfahrens zur Beseitigung des konsenslos im Bauverbotsbereich errichteten Mauer.

 

Mit Stellungnahme vom 10.04.2013 führte der Amtssachverständige für Verkehr zusammenfassend aus, dass – unter der Voraussetzung, dass es sich bei den angrenzenden Flächen um eine öffentliche Verkehrsfläche handle – die errichtete Mauer soweit zurück zu setzen bzw. auf eine Höhe von 1 m abzutragen sei, dass eine Mindestsichtweite von 55 m, gemessen vom 3m-Sichtpunkt, gegeben sei. Darüber hinaus wären verschiedene, straßenrechtlich relevante Räume (Verkehrsraum, Lichtraum, ermäßigter Lichtraum) freizuhalten.

 

Im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs geben die Bf zu diesem Beweisergebnis eine mit 13.06.2013 datierte Stellungnahme ab, in der vorgebracht wurde, dass es sich bei gegenständlichen Zufahrt um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h sei aufgrund der räumlichen Umgebungssituation unrealistisch. Es sei auf halbe Sicht zu fahren. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre ein Einbiegen in die öffentliche Straße westlich des Grundstückes der Bf nicht möglich.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ottnang am Hauruck vom 09.08.2013 wurde ein Beseitigungs(eventual)auftrag zur Zurücksetzung oder Abtragung der errichteten Mauer erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfahrsichtweite bei einer einmündenden Straße mit geringer Verkehrsbedeutung bzw. besonders geringem Lkw-Verkehr 55 m betragen müsse. Diese Mindestsichtweite würde aus einer Knotenbeobachtungsdistanz von 3 m und in einer Höhe von 1 m gemessen und infolge der Errichtung der gegenständlichen Mauer nicht erreicht.

Die Bf würden unter Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit der südlich an ihr Grundstück angrenzenden Fläche die Tatsache, dass in einem 8m-Schutzbereich entlang des westlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche die Errichtung von Bauten grundsätzlich unzulässig und die gegenständliche Baumaßnahme daher in diesem Bereich verkehrstechnisch (und zwar prinzipiell amtswegig) zu prüfen sei, grundlegende verkennen.

Der Beseitigungsauftrag basiere auf einem eingeholten Gutachten und berücksichtige vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden öffentlichen Interessen durch Anordnung von Entsprechungsvarianten auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel.

Das Vorbringen der Bf weise nicht das selbe fachliche Niveau der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen auf und könne dieses daher auch nicht entkräften. Auf Grund der vorliegenden Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der fachlichen Ausführungen bestehe auch keine Veranlassung, das Gutachten ergänzen zu lassen.

Auf Basis des einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen habe die Behörde keine andere Wahl als die Herstellung eines Zustandes aufzutragen, der diesen Vorgaben entspreche. Die eingeräumte Frist sei als angemessen zu bewerten.

 

Mit Eingabe vom 14.08.2013, eingelangt am 19.08.2013, brachten die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus, dass es sich beim Gegenstand der Beseitigung nicht um eine Einfriedung, sondern um die seitliche Begrenzung eines Schutzdaches handle. Das diesbezügliche Bauverfahren sei – unter Hinweis auf die dort eingebrachte Berufung – noch nicht abgeschlossen.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottnang am Hauruck, der ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates vom 26.09.2013 zu Grunde liegt, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass es aus straßenrechtlicher Sicht unerheblich sei, ob es sich bei dem zu beurteilenden Bauwerk um eine Einfriedung oder die seitlichen Begrenzung eines Schutzdaches handle, da die konsenslos ausgeführte bauliche Maßnahme jedenfalls um einen Bau handle, der nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden dürfe.

 

Mit Schriftsatz vom 06.11.2013, eingelangt am 08.11.2013, wurde gegen den Berufungsbescheid die Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass von der Berufungsbehörde nunmehr zwei Berufungsbescheide erlassen worden wäre, obwohl von den Bf nur ein erstinstanzlicher Bescheid bekämpft worden wäre. Die Berufungsbescheide wären daher mit Nichtigkeit behaftet.

Die Bf hätten bereits am 19.09.2012 eine vollständige Bauanzeige betreffend die Errichtung des Schutzdaches eingebracht, wobei innerhalb der 8-wöchigen Legalfrist seitens der belangten Behörde keine Untersagung erfolgt sei. Der Ortsaugenschein vom 26.11.2012 sei erst nach Ablauf der Untersagungsfrist durchgeführt worden, weshalb die Bf davon hätten ausgehen können, dass gegen das gegenständliche Vorhaben keine Einwände bestünden. Anlässlich des Ortsaugenscheins am 26.11.2012 sei den Bf seitens der belangten Behörde geraten worden, nochmals eine Bauanzeige einzubringen, was aber nicht an der bereits erfolgten Nichtuntersagung ändern würde. Dass diese erste Bauanzeige nicht im Verfahrensakt aufliege, sei den Bf nicht vorzuwerfen bzw. zuzurechnen.

Der Bürgermeister sei in der betreffenden Zeitspanne auch wiederholt am Haus der Bf vorbeigefahren und habe daher die Errichtung der Mauer auch wahrgenommen. Hätte es keine Bauanzeige gegeben, hätte der Bürgermeister zweifelsohne einschreiten müssen. Das Unterbleiben eines derartigen Vorgehens würde die Tatsache der Anzeige untermauern. Alleine aus diesem Grund sei der Vorstellung Folge zu geben.

Die in Rede stehende Mauer sei als Teil eines Schutzdaches zu qualifizieren und könne nicht losgelöst von dem diesbezüglich noch anhängigen Bauverfahren betrachtet werden.

Das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende verkehrstechnische Gutachten gehe von völlig falschen örtlichen Verhältnissen aus. Der in das öffentliche Gut ausgeschiedene, etwa 115 m lange westlich an das Grundstück der Bf anschließende Aufschließungsweg für das betreute Wohnen befinde sich in einer Entfernung von ca. 7 m zur gegenständlichen Mauer. Entlang der südliche Grundgrenze existiere auf Privatgrund (Eigentümer: x) ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der Bf und der betreubaren Wohnanlage. Von einem öffentlichen Weg könne nicht ausgegangen werden.

Für den in Verlängerung dieses Geh- und Fahrweges in westliche Richtung weiterführende Weg zum Friedhof bestehe ein Fahrverbot, weshalb die Zufahrt zum betreuten Wohnen nach Annäherung entlang der südlichen Grundgrenze nur als Rechtsabbieger möglich sei. In diesem Zusammenhang bestehe durch das Schutzdach aber keine Sichtbehinderung. In der Gegenrichtung könnten vom betreuten Wohnen abfahrende Fahrzeuge auf das Grundstück x, KG x, nur nach links abbiegen. Die dann von links kommenden Fahrzeuge könnten aber nur nach rechts abbiegen, weshalb es zu keinen Beeinträchtigungen der Sichtverhältnisse komme.

Die im verkehrstechnischen Gutachten angenommenen Geschwindigkeiten seien zudem Praxisfremd und auf Grund der Gegebenheiten in der Natur nicht zu erreichen.

Auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis kommen und dem Vorhaben zustimmen müssen.

Würde der bestehende Bebauungsplan seitens der belangten Behörde konsequent umgesetzt werden, würde die westlich an das Grundstück der Bf anschließende Aufschließung (Gst.Nr. x, KG x) bis zum Anschluss an die Landesstraße geführt werden. Dadurch würde eine Situation entstehen, die mit der derzeitigen nicht mehr vergleichbar sei und zweifelsfrei zu einer Verbesserung der Gesamtsituation beitragen würde. Die Vertreter der belangten Behörde seien aufzufordern den im Bebauungsplan dokumentierten Willen es Gemeinderates auch umzusetzen. Der Beseitigungsauftrag sei daher aufzuheben.

 

I.3. Mit Schreiben vom 16.12.2013 wurde von der belangten Behörde der gesamte (bau- und straßenrechtliche) Verfahrensakt vorgelegt. In einer ausführlichen Stellungnahme wurde Folgendes festgehalten:

 

An dem von den Bf angeführten 19.09.2012, an dem eine (vollständige) Bauanzeige betreffend die geplante Errichtung eines Schutzdaches eingebracht worden wäre, habe – wie an jedem Bauverhandlungstag, an dem ein Bautechniker des Bezirksbauamtes zur Verfügung stünde – in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr eine von der belangten Behörde angebotene allgemeine Beratung in Bauangelegenheiten stattgefunden, an der an diesem Tag auch der Bürgermeister teilgenommen habe. Bei dieser Gelegenheit wäre seitens der Bf das Vorhaben geschildert und in zwei mit schematischen, freihändigen Skizzen ergänzten Lichtbildern dargestellt worden. Die Bf wären daraufhin mündlich aufgefordert worden, eine entsprechende Bauanzeige zum Zweck der bautechnischen Vorprüfung vorzulegen. Dieses Gespräch bzw. die dabei vorgelegten Unterlagen könnten aber keinesfalls als Bauanzeige gewertet werden, weshalb auch keine Frist in Gang gesetzt worden wäre. Es wären daher auch keine Unterlagen „verloren gegangen“.

Auf Grund einer anonymen Anzeige vom 05.10.2012 sei die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass zwischenzeitlich die betreffende Mauer zur Ausführung gelangt sei. In dem daraufhin anberaumten Ortaugenschein vom 26.11.2012 sei – da sich festgehalten worden, dass die in der Natur ersichtliche Einfriedung wegen der vorgefundenen Höhen nicht zur Kenntnis genommen werden könne.

Eine tatsächliche Bauanzeige (samt straßenrechtlichem Antrag), datiert mit 02.01.2013, sei erst am 04.01.2013 eingelangt. Dass eine Anzeige bereits am 19.09.2012 erfolgt sei, sei auch von den Bf während des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht vorgebracht worden, sondern erst jetzt im Zuge der Vorstellung.

Der straßenrechtliche Beseitigungsauftrag stütze sich auf das eingeholte verkehrstechnische Gutachten.

 

Alle von der belangten Behörde unternommenen Schritte zur Unterbindung der konsenslosen Ausführung bzw. Fertigstellung wären fruchtlos gewesen. Die Bf hätten zwischenzeitlich die Innenseite der Wand verfliest, die Außenseite verputzt und den Bodenbelag hergestellt.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

III.1.1. Verfahren nach der Oö. BauO 1994:

 

Vorab ist festzuhalten, dass nach den Übergangsbestimmungen der Oö. BauO 1994 und des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 anhängige Verfahren bzw. Sachverhalte nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen bzw. zu behandeln sind.

 

Gemäß § 25 Abs.1 Z9b Oö. BauO1994 [in der anzuwendenden Fassung] ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten […] Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 anzeigepflichtig, auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

 

Nach § 25a Abs. 1 hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1.           Abweisungsgründe iSd § 30 Abs.6 Z1 oder des § 35 Abs.1 Z3 vorliegen oder

2.        offensichtliche Abweisungsgründe iSd § 30 Abs.6 Z2 festgestellt werden oder

3.           das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs.1 bedarf oder

[…]

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, […]

 

Gemäß § 2 Z35 Oö. BauTG [in der anzuwendenden Fassung] sind öffentliche Verkehrsflächen Straßen und Wege, Eisenbahn- und Seilbahnanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen;

 

Gemäß § 2 Z43 leg.cit. ist ein Vorgarten der Bereich des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes zwischen der Straßenfluchtlinie oder der vorderen Baufluchtlinie; […]; wird ein Bauplatz oder ein zu bebauenden Grundstück von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, so gilt als Vorgarten jener Bereich, über dessen Grundstücks- oder Bauplatzseite die tatsächliche oder vorrangige Aufschließung erfolgt;

 

Nach § 6 Abs.3 leg.cit. gelten im Vorgarten Abs.1 Z3 und Abs.2 sinngemäß, […], wonach für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut sind, mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 und einer dem Nachbarn zugewandten Seite von bis zu 10 m Länge die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht gelten.

 

III.1.2. Verfahren nach dem Oö. Straßengesetz:

 

Gemäß § 18 Oö. Straßengesetz dürfen, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen […] innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

 

Abs.2 dieser Bestimmung normiert, dass die Beseitigung von entgegen des Abs.1 errichteten Bauten oder Anlagen dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen ist.

 

Als öffentliche Straße definiert § 2 Z3 leg.cit. eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs.1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs.1) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (z.B. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs.2).

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Verfahren nach der Oö. BauO 1994:

 

Die Bf beabsichtigen die Errichtung eines Schutzdaches zum Zweck der Überdachung eine Whirlpools entlang der südlichen Grundgrenze ihres Grundstückes. Zur genauen Ausgestaltung und Situierung der baulichen Anlage wird auf die detaillierten obigen Feststellungen verwiesen.

 

Eine entsprechende Bauanzeige wurde, datiert mit 02.01.2013, am 04.01.2013 fristauslösend bei der belangten Behörde eingebracht. Das (bezeichnender Weise erst in der Vorstellung relevierte) Vorbringen der Bf, bereits am 19.09.2012 eine (vollständige) Bauanzeige eingebracht zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Dem gegenüber entspricht die Schilderung der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Durchführung von baurechtlichen Beratungen unter Beiziehung eines Amtssachverständigen der gängigen Behördenpraxis. Zweck derartiger Veranstaltungen ist aber gerade die Beratung und Sondierung und nicht die Antragstellung oder Übergabe pfannenfertiger Eingaben. Es ist zudem festzuhalten, dass sich die vom Vertreter der belangten Behörde in seinen Ausführungen zu eben dieser Beratung angesprochenen Fotos samt skizzenhafter Darstellung der geplanten Mauer noch im Akt befinden. Von einem Verschwinden tatsächlich vorgelegter Unterlagen kann also in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass eine vollständige und damit untersagungsfristauslösenden Bauanzeige überreicht wurde, da in der Bauanzeige vom 02.01.2013 auch bezüglich der beigelegten Pläne und Skizzen dieses Datum angegeben wurde. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn bereits vorhandene Unterlagen bloß neuerlich vorgelegt worden wären.

 

Aus den im Verfahrensakt befindlichen Lichtbildern, die die errichtete Mauer aus diversen Blickwinkeln zeigen,  ist eindeutig ersichtlich, dass das Grundstück bzw. die darauf befindlichen Haupt- und Nebengebäude über diese südliche Gebäudeseite iSd der ober angeführten bautechnischen Bestimmungen aufgeschlossen werden.

 

Aus den selben Bildern und einer vom erkennenden Gericht angefertigten Luftbildaufnahme aus dem Digitalen Raumordnungssystem des Landes (DORIS) ist darüber hinaus ebenso zweifelsfrei festzustellen, dass es sich bei dem südlich angrenzenden Areal um eine öffentliche Verkehrsfläche nach dem Oö. BauTG handelt. Der Hinweis der Bf auf die Legaldefinition nach dem Straßengesetz geht in diesem Verfahrenskontext auf Grund des Vorhandenseins einer spezielleren Begriffsbestimmung ins Leere. Für die Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche sind weder die Eigentums- noch sonstige Benützungsverhältnisse maßgeblich. Keiner der möglichen Annäherungswege zur südlichen Grundgrenze des Grundstücks der Bf ist in irgend einer Form in seiner Benützbarkeit eingeschränkt, also für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar und daher zweifellos öffentlich iSd gesetzlichen Definition von öffentlichem Verkehr (vgl. § 1 Abs.1 StVO 1960). Bei der Grundfläche, auf der das Schutzdach errichtet wurde, handelt es sich daher im einen Vorgarten.

 

Die Unterschreitung der zwingenden Mindestabstände zu Grundgrenzen ist in einem Vorgarten für die Errichtung eines mit einem Schutzdach versehenen Abstellplatz oder einer Garage zulässig, nicht aber für die Situierung eines überdachten Whirlpools, da eine derartige Flächennutzung von den Intentionen des Gesetzgebers bei der Festlegung von Ausnahmen eindeutig nicht umfasst war, und auch im Wege der Norminterpretation nicht erschlossen werden kann.

 

Da mit der Errichtung des Bauwerks von den Bf bereits konsenslos begonnen wurde und das angezeigte Vorhaben mittels Untersagung zu erledigen war, sind sowohl der Spruchabschnitt I.1. als auch der Spruchabschnitt I.3. materiell richtig. Der Spruchabschnitt I.2. kann, da er dem Grunde nach lediglich einen Hinweis beinhaltet und somit keinerlei normative Wirkung entfaltet, den mit Berufungsbescheid des Gemeinderates bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ottnang am Hausruck nicht mit Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit behaften.

 

IV.2. Verfahren nach dem Oö. Straßengesetz:

 

In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen der Bf grundsätzlich beizupflichten. Bei der südlich an das Grundstück anschließenden Grundfläche handelt es sich um keine öffentliche Straße iSd einschlägigen gesetzlichen Definition. Entlang dieser Grenze existiert daher auch keine 8m-Bauverbotszone.

 

Sehr wohl aber (wenn auch nur relativ geringfügig) kommt das Bauwerk innerhalb der Schutzzone entlang der westlichen Grundgrenze zu liegen. Es bleibt daher Tatsache, dass jene Teile der baulichen Anlage, die sich innerhalb dieser Zone befinden in Ermangelung der Zustimmung der Straßenverwaltung oder der bescheidmäßigen Genehmigung konsenslos errichtet wurden und – da dieser Mangel im Nachhinein offenkundig nicht sanierbar ist und auch der rechtsverbindlichen Bebauungsplan keine entsprechende Ausnahme beinhaltet – keinen Bestand haben können.

 

Diese Bauwerksteile sind – entsprechend der bescheidmäßigen Anordnung – entweder zurückzubauen oder zumindest auf eine Höhe von maximal 1 m über Gelände zu reduzieren. Vor dem Hintergrund des öffentlichen Interessenskataloges des Oö. Straßengesetzes ist somit auch dieser Bescheidspruch der belangten Behörde gesetzeskonform.

 

Mit den Ausführungen der Bf zur tatsächlichen bzw. tatsächlich möglichen Verkehrsführung in diesem Bereich entlang der Grundgrenze kann aus deren Sicht insoweit nichts gewonnen werden, als der 8m-Schutzstreifen generell entlang von öffentlichen Straßen eingerichtet ist, also nicht nur in Kreuzungs- und/oder Einmündungsbereichen sondern auch in Abschnitten des „normalen“ Begegnungsverkehrs, und zwar unabhängig vom jeweiligen Straßenverlauf und den dort fahrbaren Geschwindigkeiten.

 

 

V. Es ist daher festzuhalten, dass das Schutzdach aus baurechtlicher Sicht zu entfernen und aus straßenrechtlicher Sicht zurückzubauen oder zu reduzieren ist. Im Ergebnis bedeutet dies auf der Grundlage des Kumulationsprinzips (wonach für ein Vorhaben sämtliche nach den anzuwendenden Materiengesetzen erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen Nichtuntersagungen un/oder Feststellungen vorliegen müssen, um dieses realisieren zu können) dass auf der Grundlage der anzuwenden Gesetzesbestimmungen das Schutzdach (zur Gänze) zu beseitigen ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger